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Die evangelische Datenschutzkonferenz hat sich der DSK in Sachen Facebook in vollem Umfang angeschlossen. An evangelische Stellen werden dieselben zu erfüllenden (aber laut DSK-Kurzgutachten wohl eher nicht erfüllbaren) Anforderungen gestellt wie an Stellen im Einzugsbereich der staatlichen Aufsichten. Die tatsächlichen Konsequenzen aus dem Gutachten werden aber auch hier nur angedeutet: »Es bildet für uns eine wichtige Grundlage unserer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber kirchlichen und diakonischen Stellen.« Aus von den evangelischen Aufsichten ist bislang keine Maßnahme wegen Facebook-Fanseiten bekannt.
Die Kommission der europäischen Bischofskonferenzen COMECE ist mit dem Relaunch ihrer Webseite deutlich transparenter geworden: Neben einem durchsuchbaren Dokumentenarchiv (in dem sich zu Datenschutz nur die Stellungnahme von 2011 findet, die hier bereits per Informationsfreiheitsantrag die EU-Kommission ans Licht gebracht wurde) gibt es auch eine Terminliste. Darin wird für den 19. Mai das nächste Treffen der kirchlichen Datenschutzexpert*innen angekündigt – leider keine öffentliche Veranstaltung.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen (ZAT 2/2022) gibt es eine Rezension zu Sydows KDG-Kommentar von Jonas Botta. Wie die Rezension hier grundsätzlich positiv, aber doch auch mit Kritik im Detail, etwa an der Kommentierung von § 2 zum Anwendungsbereich: »Er vertritt ua, dass Daten, die mit dem Einverständnis der betroffenen Person veröffentlicht worden sind, nicht vom KDG erfasst seien. Da jedoch offen bleibt, wie sich diese Ansicht zur Existenz des Erlaubnistatbestands der Einwilligung(§ 6 Abs. 1 lit. b KDG) verhält, wäre zukünftig eine weiterführende Erläuterung förderlich.«
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Sollte der geleakte Entwurf einer US-Supreme-Court-Entscheidung, der den Abtreibungspräzedenzfall Roe v. Wade kippen würde, tatsächlich beschlossen werden, hätte das nicht nur Auswirkungen auf Abtreibung: Die Entscheidung argumentierte zentral mit dem right to privacy (ausführlich dazu Valentina Chiofalo im Verfassungsblog) – eine Konstruktion, die in vielen bürgerrechtlichen Konstellationen wirkmächtig wurde und nun auf tönernen Füßen steht. Hintergründe zu diesem Aspekt gibt es bei der International Association of Privacy Professionals.
- Die Datenschutzkonferenz fordert ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz. § 26 BDSG (und damit passt die Kritik auch auf die weitgehend gleichlautenden Normen in KDG und DSG-EKD) sei »nicht hinreichend praktikabel, normenklar und sachgerecht. Die Norm ist als Generalklausel formuliert und eröffnet weite Interpretationsspielräume«, heißt es in der DSK-Entschließung, die sieben zu regelnde Punkte vorschlägt – mit einigen Parallelen zum DGB-Entwurf.
- Am Donnerstag war Welt-Passwort-Tag. Heise hat dazu einen Schwerpunkt zur Zugangssicherheit.