Wie in den vergangenen Jahren schließt das KDSZ Dortmund den Reigen der Tätigkeitsberichte kirchlicher Aufsichten ab – am Freitag vor Weihnachten ist der Tätigkeitsbericht für 2024 erschienen.
Trends und Entwicklungen lassen sich kaum ablesen – das meiste darin sind Varianten des Altbekannten, auch die KI als großes Compliance-Thema wirft nur gelegentlich ihre Schatten voraus.
Die Durchführungsverordnung zum KDG ist so etwas wie die unscheinbare kleine Schwester des KDG: Sie steht im Schatten des KDG und ist wohl viel weniger präsent als das eigentliche kirchliche Datenschutzgesetz. Dennoch hat sie eine hohe Praxisrelevanz für alle Verantwortliche, die das KDG anwenden.
Mit der Novelle des KDG wurde dieses Mal gleich auch die KDG-DVO novelliert – 2018 erfolgte der Beschluss der neuen Durchführungsverordnung erst im November, im März 2019 trat sie in Kraft. Damit ist jetzt das katholische Datenschutzrecht in einem Guss erneuert.
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Die KDG-Novelle ist da. Ende November hat der Verband der Diözesen Deutschlands sich auf den neuen Gesetzestext geeinigt, der nun noch von den einzelnen Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt werden muss, um wie geplant am 1. März 2026 das bisherige Recht abzulösen.
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Die Landeskirchen Bayerns und des Rheinlands entwickeln zusammen mit der EKD eine eigene KI-Plattform: »ELOKI« steht für »Evangelisch. Lernend. Offen. KI.« Ziel ist ein sicherer, datenschutzkonformer und kircheneigener KI-Dienst. Im Interview erläutert Projektkoordinator Jens Palkowitsch-Kühl die technischen Hintergründe und die Herausforderungen bei der Entwicklung.
Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel ist in der fünften Auflage erschienen. Für mich eine Premiere: Kommentierungen von Art. 91 DSGVO besprochen habe ich schon viele, das ist die erste, an der ich mitgewirkt habe.
(Foto: fxn)
Für die Kommentierung in der fünften Auflage konnten wir auf die von mir schon positiv besprochene Fassung von Anne Reiher und Karsten Kinast in der vierten Auflage zurückgreifen. (Zum Zeitpunkt meiner Rezension wusste ich noch nicht, dass ich Reiher als Mitkommentator ablösen würde.)
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Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Streit um die Anwendung des katholischen Datenschutzrechts vor Gericht geklärt werden muss: Der Geltungsbereich des KDG ist notorisch schlecht in einer Form formuliert, die so ähnlich dem kirchlichen Gesetzgeber beim Arbeitsrecht schon einmal um die Ohren geflogen ist.
Kolpingbrüder wallfahren zur Marienkapelle auf dem Karmelenberg. Das ist ohne Frage kirchlich – beim KDG kommt es aber auf die Gesetzgebungskompetenz des Bischofs an, nicht wie fromm man ist.
(Foto: Lothar Spurzem (Wikimedia Commons), CC BY-SA 2.0 de, zugeschnitten.)
Damals ging der Streit um eine Einrichtung des Kolpingwerks, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nicht anwenden wollte. Auch dieses Mal geht es um Kolping, und zwar den Bundesverband: Der wendet zwar die Grundordnung an, vertrat aber die Position, DSGVO statt KDG anzuwenden. Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat nun festgestellt: Das KDG gilt für Kolping (IDSG 10/2023 vom 17. 9. 2025). Auch wenn das Ergebnis richtig ist: Der Weg dorthin überzeugt nicht.