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Die Kommunikation mit Kirchenmitgliedern ist ein zentraler Bestandteil des kirchlichen Lebens – sei es in der Seelsorge, in der Gemeindearbeit oder beim Fundraising. Mit dem neuen § 50b DSG-EKD schafft das Datenschutzrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland eine explizite Erlaubnis für Mitgliederkommunikation.
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In der ersten Instanz hat das Bundespresseamt gegen die Bundesdatenschutzbeauftragte gewonnen: Die Facebook-Seite der Bundesregierung darf nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln erst einmal online bleiben. Die Entscheidung hat viele überrascht, weil mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit einer anderen Entscheidung gerechnet wurde.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig: Die BfDI geht in die Berufung. Zusammen mit der Ankündigung der Rechtsmittel veröffentlichte die Aufsicht außerdem eine Handreichung »Soziale Netzwerke rechtmäßig nutzen – So geht’s«. Die Handreichung richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes, für die die BfDI zuständig ist. Die beschriebene Vorgehensweise ist aber für alle Verantwortliche hilfreich, die Social-Media-Dienste datenschutzkonform betreiben wollen.
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Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.
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