Schlagwort-Archive: Rechtskultur

Integrierte Gemeinde v. Erzbischof – Ortstermin beim Datenschutzgericht

Am Freitag hat das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zum ersten Mal in mündlicher Verhandlung getagt. Zu verhandeln waren die Rechtsmittel, die gegen den Beschluss zur Visitation der Münchener Katholischen Integrierten Gemeinde (KIG) eingelegt wurden. (Erste Instanz: IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021.) Wesentliche Streitpunkte dabei: Stellt die Weitergabe eines Zwischenberichts der Visitator*innen einen Datenschutzverstoß dar, und wem wäre der zuzurechnen – den Visitator*innen selbst oder dem Erzbistum in Gestalt des Münchner Erzbischofs Kardinal Reinhard Marx?

Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat
Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat

Eigentlich sieht die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung wenig Transparenz vor: Keine Pflicht zur Veröffentlichung von Beschlüssen, und erst recht keine Öffentlichkeit der Verhandlungen. Umso mehr spricht es für das Gericht, dass es weit transparenter als vorgeschrieben arbeitet. Wenn auch recht kurzfristig angekündigt (öffentlich auf der Webseite des Gerichts in derselben Woche wie die Verhandlung), so war die Verhandlung doch öffentlich.

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Recht transparent – Wochenrückblick KW 33/2022

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Durch die Bausteine des Kirchlichen Datenschutzmodells zieht sich ein Satz: »Den verantwortlichen kirchlichen Stellen wird deshalb empfohlen, ein Rechtskataster zu pflegen, welches speziell zusammengestellt ist und den rechtlichen Rahmen aller in und von der verantwortlichen Stelle zu erfüllenden Aufgaben abdeckt.« Das ist gar nicht so einfach – gerade abseits der Diözesanverwaltungen. Die Minderheit der Bistümer hat eine niederschwellig zugängliche Rechtssammlung. Deutlich besser ist die Situation im evangelischen Bereich, wie das aktuelle EKD-Amtsblatt zeigt: Wie in jedem Sommer wird dort die vom Kirchenrechtlichen Institut der EKD zusammengestellte »Rechtsquellennachweisung für das deutsche evangelische Kirchenrecht und das deutsche Staatskirchenrecht« veröffentlicht – Vergleichbares findet sich im katholischen Bereich bestenfalls in den im (hochgradig unregelmäßig erscheinenden) »Archiv für katholisches Kirchenrecht« erscheinenden »Kirchlichen Erlassen und Entscheidungen«.

Bei Libra gibt es ein engagiertes Plädoyer von Tom Brägelmann für die Veröffentlichung von Entscheidungen in der Justiz: »[Die] Öffnung ermöglicht, dass jeder kontrollieren, kritisieren und loben kann, was die Dritte Gewalt so macht und tut. […] Kann es richtig sein, dass die Gerichte selber entscheiden und prüfen, wann eine Entscheidung veröffentlichungswürdig ist? Nein, es muss der demokratischen Öffentlichkeit überlassen bleiben, welche Entscheidungen der Dritten Gewalt sie für relevant hält.« Das ist auch für den katholischen Bereich relevant, wo die Justiz weitgehend eine Black Box ist: Nur die Entscheidungen der Arbeitsgerichte müssen veröffentlicht werden. Die Beschlüsse der Datenschutzgerichte werden lediglich auf freiwilliger Basis, aber anscheinend immerhin zu einem großen Prozentsatz, veröffentlicht. Entscheidungen der ordentlichen kirchlichen Gerichtsbarkeit liest man dagegen so gut wie nie, lediglich die Römische Rota veröffentlicht halbwegs regelmäßig.

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Berechtigtes Interesse auf Evangelisch – Wochenrückblick KW 32/2022

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Der BfD EKD hat FAQs zu Direktwerbung veröffentlicht. Die Fragenliste stellt zwar im wesentlichen auch nur fest, dass gemäß DSG-EKD grundsätzlich auch nichts anderes gilt als gemäß DSGVO. Dennoch dürfte diese Äußerung der Aufsicht für einige Erleichterung sorgen: Das große Problem des evangelischen Datenschutzgesetzes ist das Fehlen der Interessen des Verantwortlichen in der Abwägung des berechtigten Interesses – und damit ist Direktwerbung eigentlich nur über Einwilligung gestaltbar. In der FAQ-Liste greift die Aufsicht jetzt aber eine schon zuvor aus der Arbeitshilfe zu Bildrechten bekannte Konstruktion auf: Ein Nachbau eines DSGVO-äquivalenten berechtigten Interesses aus kirchlichem Interesse und berechtigtem Interesse nach DSG-EKD, also eine faktisch neue Rechtsgrundlage § 6 Nr. 4 iVm Nr. 8 DSG-EKD: »Notwendig ist dann eine Abwägung im konkreten Einzelfall zwischen den Interessen des Verantwortlichen bzw. Dritten und der betroffenen Person. Es kann nicht auf abstrakte Kriterien oder vergleichbare Fälle abgestellt werden«, erläutert der BfD EKD.

Ein weiterer Streit im Kontext des Familienrechts ist Thema der jüngsten Entscheidungsveröffentlichung des IDSG (IDSG 10/2021 vom 25. April 2022). Die meisten Anträge des Vaters sind unzulässig oder unbegründet. Erfolg hatte er damit, dass er eine vorschnelle Löschung einer Beistandsakte gerügt hatte. Löschen ist zwar oft eine gute Idee, aber wer unbegründet löscht, setzt sich neuen Problemen aus. (Die Konsequenzen sind hier wie systembedingt üblich überschaubar: Es wurde lediglich ein Datenschutzverstoß festgestellt. Mehr können die kirchlichen Datenschutzgerichte nicht.) Wieder einmal tritt außerdem die Figur einer konkludenten Einwilligung als Rechtsgrundlage auf (Rn. 58) – nach wie vor eine sehr fragliche Konstruktion. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.

Die von der DBK und Adveniat beauftragte Untersuchung der Akten der Auslandspriester-Koordinierungsstelle Fidei Donum wurde am Montag veröffentlicht. Die unabhängige Untersuchung belastet vor allem den langjährigen Adveniat- und Fidei-Donum-Chef Emil Stehle, der Missbrauchstäter deckte und selbst von vielen Betroffenen belastet wird. (Zu den Erkenntnissen in der Sache meine Analyse bei katholisch.de.) Interessant ist der Hinweis, dass als »datenschutzrechtliche Voraussetzung« einer Durchsicht der Akten der Fidei-Donum-Koordinationsstelle in Essen durch eine fachkundige Person die Inkraftsetzung der Personalaktenordnung genannt wird. Das ist insofern bemerkenswert, als dass § 15 PAO lediglich Auskunftsrechte kennt; erst die Norm zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten schafft eine allgemeine Rechtsgrundlage für Akteneinsicht durch Aufarbeitungskommissionen. Weder vom Bistum Essen noch vom möglicherweise auch datenschutzrechtlich verantwortlichen VDD sind bislang entsprechende Normen bekannt. Wichtiger als diese Frage – andere Bistümer haben ihre Aufarbeitungsstudien schließlich auch ohne PAO und Nebengesetze aufgegleist – ist aber, was man über scheinbar familiäre Organisationskulturen und mangelnde Struktur als Ermöglichungsbedingungen von Missbrauch erfährt.

Wer hätte gedacht, dass man bei der Diskussion um einen katholischen Arbeitskreis in der Bundes-CDU auch etwas über das Datenschutzmanagement der Partei erfährt? »Ich gehe davon aus, [dass es eine christliche Mehrheit in der CDU gibt,] aber ich weiß es nicht, weil das deutsche Datenschutzrecht eine Hürde aufbaut. Danach darf man nur Daten erheben, die tatsächlich erforderlich sind. Deshalb wird nur abgefragt, ob jemand evangelisch ist, da man ihn dann dem Evangelischen Arbeitskreis zuordnen kann. Da es keinen Katholischen Arbeitskreis gibt, gibt es tatsächlich auch nicht die Abfrage beim Mitgliedschaftsantrag, ob jemand katholisch ist«, berichtet die Vorsitzende des Katholischen Arbeitskreises in Thüringen.

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Stiftungspanne – Wochenrückblick KW 25/2022

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In ihrem frisch erschienenen Tätigkeitsbericht schildert die Berliner Datenschutzbeauftragte einen Fall einer Sicherheitslücke in einer Software für Stipendienportale. Durch die Ausnutzung der Schwachstellen soll es möglich gewesen sein, ein Nutzungskonto anzulegen, die Datenbank abzufragen, hochgeladene Dokumente herunterzuladen und ein Nutzungskonto mit Adminrechten auszustatten. Laut Bericht waren vier Studienstiftungen betroffen. Da durch die Ausrichtungen der nicht namentlich genannten Stiftungen auch Daten zur Religionszugehörigkeit und zur Nähe zu politischen Parteien erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass auch eine der Stiftungen von Religionsgemeinschaften betroffen ist. Auf Anfrage teilten das katholische Cusanuswerk und das Evangelische Studienwerk Villigst mit, dass sie von keiner Sicherheitslücke betroffen waren. Das jüdische Ernst-Ludwig-Ehrlich-Studienwerk und die muslimische Avicenna-Studienstiftung haben auf die Anfrage noch nicht geantwortet. (Angefragt wurden nur diese vier, die aus Mitteln des Bildungsministerium finanziert werden.)

Mit Transparenz tut sich die römisch-katholische Kirche schwer – gerade, was ihre Gerichtsbarkeit angeht. Immerhin: Die Datenschutzgerichte veröffentlichen Entscheidungen – aber nur ausgewählte, freiwillig und ohne Rechtspflicht. Daher hat die Gesellschaft Katholischer Publizisten (GKP), in der ich mich im Vorstand engagiere, sich erneut für mehr Transparenz in der kirchlichen Justiz ausgesprochen. Anlass ist die Ankündigung des Münsteraner Bischofs Felix Genn, schon vor der Genehmigung einer bundesweiten kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den Heiligen Stuhl eine vorläufige diözesane einzurichten. »Die Kirche darf in ihrem eigenen Rechtssystem nicht hinter Selbstverständlichkeiten des Rechtsstaats zurückbleiben, wenn sie Vertrauen zurückgewinnen will. Ungehinderte Gerichtsberichterstattung ist ein wesentliches Element jeder freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung«, sagt der GKP-Vorsitzende Joachim Frank. Gefordert sind öffentliche mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen, die Veröffentlichung von Urteilen sowie Informations- und Auskunftsrechte für die Medien.

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Podcast Warum kirchlicher Datenschutz?

Am Geburtstag von KDG und DSG-EKD war ich bei Tobias Sauer im Windhauch-Podcast von ruach.jetzt zu Gast, heute wurde die Folge veröffentlicht. Eigentlich ging’s um die Frage, warum es überhaupt kirchlichen Datenschutz gibt und wie der aktuelle Stand bei Themen ist, die in der Pastoral schon immer drücken – von Facebook bis WhatsApp.

Cover des Windhauch-Podcasts Nr. 63 zum Thema kirchlicher Datenschutz
Cover des Windhauch-Podcasts Nr. 63 zum Thema kirchlicher Datenschutz

Tatsächlich haben wir viel über Rechtskultur in der Kirche gesprochen: Warum tut die Kirche, als sei sie rechtlich verfasst, wenn die Rechtsdurchsetzung dann doch allzu oft willkürlich und machtförmig geschieht: »Die Kirche behauptet, eine rechtlich verfasste Organisation zu sein, lädt das theologisch auf, aber sie löst das nicht ein. Kirchliches Recht ist ganz oft behauptetes Recht«, sage ich im Podcast.

Zum Podcast geht es hier.

Zeugen Jehovas lassen warten – Wochenrückblick KW 11/2022

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In dieser Woche sind die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat der BfD EKD seine Stellungnahme dazu aktualisiert. Im wesentlichen wurde deutlich gekürzt im Vergleich zur vorigen Fassung. Die aktuelle Version beschränkt sich darauf, in welchen engen Grenzen der gesetzlichen Vorschriften Arbeitgeber die Beschäftigtendaten verarbeiten dürfen.

In ihrer Rede anlässlich der Verleihung des Herbert-Haag-Preises befasst sich Doris Reisinger mit den bekannten Unzulänglichkeiten der kirchlichen Justiz: »Bis heute – zwölf Jahre nach dem Ausbruch der Krise in Deutschland und beinahe 40 Jahre nach dem Ausbruch der Krise in den USA – sind kirchliche Verfahren geheim. Bis heute werden Opfer von Sexualstraftaten in kirchlichen Verfahren nicht als Opfer gesehen. Bis heute haben sie keine Akteneinsicht und keinen Nebenklägerstatus.« Es dürfte interessant werden, ob die Ordnungen für die Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit der DBK zumindest hinsichtlich der Akteneinsicht nicht hinter die Betroffenenrechte des KDG zurückfallen. Ob man bei den anderen Punkten Hoffnung haben darf?

Schon seit über einem Jahr ist bekannt, dass unter anderem die Datenschutzaufsichten in Hessen und Berlin Zweifel am Datenschutzrecht einer Religionsgemeinschaft haben, seit letztem Jahr, dass es sich dabei um die Zeugen Jehovas handelt – doch die Verfahren ziehen sich. Dieser Tage habe ich – wie ziemlich regelmäßig – nach dem aktuellen Stand gefragt: In Hessen gibt es keinen neuen Informationsstand, in Berlin, wo es Signale gab, dass die Prüfung sich dem Ende nähert, hieß es: »Die Prüfung konnte aufgrund personeller Engpässe noch nicht abgeschlossen werden.«

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Austreten und ausmisten – Wochenrückblick KW 9/2022

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Bei der Recherche zur Frage nach der Kommunikation nach Kirchenaustritt habe ich die Südwest-Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair auch gefragt, ob in der Praxis eigentlich datenschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit Austritten auftreten. Ihre Antwort: »Auch in der aktuellen Welle der Kirchenaustritte hatten wir bisher noch keine Beschwerden von Betroffenen in Bezug auf einen Kirchenaustritt. Vor einiger Zeit gab es einmal den Fall eines Pfarrers, der am Jahresende nicht nur die Zahl der Taufen im Gottesdienst mitteilte, sondern auch namentlich die aus der Kirche Ausgetretenen. So etwas geht natürlich nicht, da hätten wir erhebliche Bedenken.«

Nach der aktuellen Empfehlung der katholischen Datenschutzkonferenz zu Social Media und Messengerdiensten und der deutlichen Aussage der KDSA Ost zu Telegram war es klar, dass die verbliebenen Telegram-Erlaubnisse auch nicht mehr lange Bestand haben werden. Wie angekündigt hat das Bistum Regensburg nun seine Empfehlungen überarbeitet, wie aus dem aktuellen Amtsblatt hervorgeht: »Aus Sicht des Datenschutzes können für die dienstliche Kommunikation derzeit, nicht abschließend folgende Messenger-Dienste eingesetzt werden: Threema, Ginlo.
Die Messenger-Dienste Whatsapp und Telegram erfüllen die oben genannten Kriterien nicht. Die Verwendung dieser Dienste ist daher für eine dienstliche Kommunikation datenschutzrechtlich unzulässig.«

Die KDSA Ost erinnert ans Ausmisten: »Mittlerweile dürfte den meisten bekannt sein, dass personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen nicht auf ewig aufbewahrt werden dürfen.« Der Diözesandatenschutzbeauftragte gibt praktische Tipps zur Umsetzung von Löschfristen inklusive Rechenbeispielen. Bevor man in einer kirchlichen Einrichtung jetzt aber fröhlich ans Schreddern geht, sollte lieber noch einmal überprüft werden, ob nicht vielleicht stattdessen eine Archivierungspflicht besteht – die sieht beispielsweise die katholische Archivordnung vor.

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Rechtskultur im Presbyterium – Wochenrückblick KW 8/2022

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Entscheidungen evangelischer Gerichte mit Datenschutzbezug sind nach wie vor rar. Immerhin eine mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht ist jetzt in der Evangelischen Kirche der Pfalz ergangen. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Landeskirche hatte darüber zu entscheiden, ob Mitglieder des Presbyteriums Führungszeugnisse vorliegen müssen, wie es das 2019 von der Landessynode im Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorgesehen ist. Leider wurde die Entscheidung bislang nicht veröffentlicht. Laut der Pressemitteilung der Landeskirche begründete das Gericht die Ablehnung der Klage von vier Presbytern aus Schifferstadt damit, dass der Eingriff in die persönlichen Rechte aufgrund des »übergeordneten Ziels« verhältnismäßig sei. Das gesamte Presbyterium als Kirchenleitung vor Ort sei gefragt, mit dem Thema Missbrauch vorbildlich umzugehen.

Die Tübinger Kirchenrechtlerin Sarah Röser, die in Freiburg zum kirchlichen Arbeitsrecht promoviert, hat sich in Feinschwarz mit kirchlicher Rechtskultur im Kontext der Debatte um die katholische Grundordnung des kirchlichen Dienstes befasst. Ihre Beobachtungen zu einer mangelnden Rechtskultur treffen nicht nur im kirchlichen Arbeitsrecht: »Da verkündet der Papst seine neuesten Gesetze in der Tageszeitung des Vatikanstaats anstatt im dafür vorgesehenen amtlichen Publikationsorgan, da publizieren Diözesanbischöfe ihre Gesetze gar nicht oder fehlerhaft in ihren kirchlichen Amtsblättern, da werden Gesetze nur angewendet, wenn es den kirchlichen Autoritäten gefällt, und unterlaufen, wenn sich unerwünschte Konsequenzen ergeben. Die Liste ließe sich beliebig verlängern.« Röser fordert klare, korrekt promulgierte Normen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu dem Thema habe ich für katholisch.de mit dem Tübinger (weltlichen) Arbeitsrechtler Hermann Reichold gesprochen – der kommt überraschenderweise zu dem Schluss, dass bischöfliche Selbstverpflichtungen durchaus eine gewisse Sicherheit bieten könnten: »Wenn ein Bischof so etwas kommuniziert, dann ist das zwar nur eine freiwillige Selbstbeschränkung, die nicht in legislativer Form erfolgt. Aber es spricht exekutiv eine eindeutige Sprache.« Das ist dann aber Machtkultur, keine Rechtskultur.

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3G, Faxe und päpstliches Geheimnis – Wochenrückblick KW 6/2022

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Der BfD EKD hat seine Stellungnahme zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz und zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis aktualisiert und erweitert. Die (nicht nur für Anwender*innen des DSG-EKD) hilfreiche kompakte Zusammenstellung fasst im wesentlichen vieles zusammen, was schon anderswo zu lesen war. In Nebenbemerkungen erfährt man aber auch wieder interessante Rechtsauffassungen. Eine davon ist eine sehr datensparsame Auslegung von § 28a Abs. 3 IfSG: »Mit der Formulierung „Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass lediglich diejenigen Daten gemeint sind, die im Rahmen des 3G-Nachweises erfasst werden (Vorlage eines 3G-Nachweises, 3G-Voraussetzung erfüllt etc.)« – nicht gemeint sei der Impf- oder Sero-Status selbst. Das ist eine deutlich restriktivere Auslegung, als sie etwa im Erzbistum Freiburg (hier schon kritisch berichtet) angewandt wird. Von Interesse über den Spezialfall 3G-Dokumentation hinaus ist eine Position zum Nebeneinander von Rechtsgrundlagen: »Eine dennoch erteilte Einwilligung wäre aufgrund des Vorrangs der spezielleren Rechtsgrundlagen unwirksam«, vertritt der BfD EKD – auch das eine vermutlich nicht unumstrittene, aber elegante Auslegung: Die Frage, wie beim Vorliegen von Einwilligung und weiteren Rechtsgrundlage ein Widerruf zu behandeln sei, wird für solche Fälle damit einfach umschifft.

»Manche Kinder wissen gar nicht mehr, wie ein Faxgerät aussieht«, schreibt der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Diözesen – das gilt wohl auch für besonders große Werte von Kinder. Aus Anlass einer weiteren Aufsichtsstellungnahme zur Zulässigkeit von Faxen weist er noch einmal auf seine Äußerungen zum Thema hin. Ob das Fazit »Das Faxen ist mithin nicht per se unzulässig« nun eine gute oder eine schlechte Nachricht ist, korreliert sicher auch mit dem Alter der Antwortenden. (Auch hier war das Faxen schon mehr und weniger ausführlich Thema.)

Die Ernennung von Shelton Fabre zum Erzbischof von Louisville wurde von »The Pillar« schon deutlich vor der offiziellen Bekanntgabe durch den Vatikan vermeldet – dabei stehen solche Informationen unter »päpstlichem Geheimnis«. Die Redaktion hat nun einen Kommentar nachgeschoben und grundsätzliche Anfragen an dieses kirchenrechtliche Instrument gestellt, bei dem es neben einer Erläuterung, was das päpstliche Geheimnis eigentlich ist, vor allem um die Wechselwirkungen von ignorierter Geheimhaltungspflicht und Rechtskultur geht: »The theatrical expectation of secrecy – much vaunted but hardly honored – creates a culture of gossip — exactly the kind of thing which the pope has warned against.« Der Status quo führe zu den schlechtesten Regeln, »the unenforced and disrespected rules, which can engender disrespect for the entire rule-making apparatus«.

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Alle Völker und Rassen – Wochenrückblick KW 41/2021

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Bei der Eule beschäftigt sich Philipp Greifenstein mit der Kategorie des »Rassischen« in evangelischen Kirchengesetzen – ein lesenswerter Beitrag zu kirchlicher Rechtskultur. Er fragt: »Wenn sich schon der Deutsche Bundestag mit einer Reform Zeit lässt, könnten dann nicht die Kirchen mit guten Beispiel voran gehen, und den Rassebegriff und seine verschwurbelten Geschwister wie „Abstammung“ und „Ethnie“ aus ihren Gesetzen entfernen?« Betroffen sind dabei auch die kirchlichen Datenschutzgesetze. Sowohl das DSG-EKD (§ 4 Nr. 2 lit. b)) wie das KDG (§ 4 Nr. 2) haben aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Wendung »rassische und ethnische Herkunft« bei der Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten übernommen. In der Fachöffentlichkeit wurde das bisher nur von Matthias Ullrich in seiner Kommentierung von § 11 KDG in Sydows KDG-Kommentar problematisiert: »Auch der kirchliche Gesetzgeber hat es an dieser Stelle versäumt, die Formulierung „rassische“ Herkunft aus dem Gesetz zu entfernen, bzw. nicht aufzunehmen. Wissenschaftlich ist längst erwiesen, dass es menschliche Rassen nicht gibt.« Ullrich sieht den Begriff als nicht erforderlich an, um die gewünschte Regelung zu treffen: »Das Begriffspaar „rassische und ethnische Herkunft“ wird stets zusammen verwendet und zielt auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ab, die durch gemeinsame Herkunft, Kultur oder ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl geprägt wird.« Ullrich plädiert dafür, lediglich »ethnische Herkunft« zu schreiben. Mit Blick darauf, dass »rassisch« eben nicht auf biologische Tatsachen, sondern auf biologistische Zuschreibung abhebt, wäre das vielleicht doch etwas zu wenig. (Ausführlich dazu Matthias Hong im Verfassungsblog.)

Auf Twitter habe ich mich mit Michael Hilpüsch darüber unterhalten, ob das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) eigentlich im kirchlichen Bereich gilt. Tut’s das? Laut Anwendungsbereich unterliegen ihm »alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen« (§ 1 Abs. 3 TTDSG). Kirchlicher Datenschutz wird einerseits in Ausübung des Selbstorganisationsrecht der Kirchen gesetzt – verdrängt es dann alle Gesetze dieser Materie? Oder gilt das TTDSG, weil die kirchlichen Datenschutzgesetze beide Regelungen haben, denen zufolge ihnen Spezialgesetze vorgehen (§ 2 Abs. 2 KDG und § 2 Abs. 6 DSG-EKD)? Und welche kirchlichen Einrichtungen sind eigentlich »Unternehmen« im Sinne des TTDSG? Das Zusammenwirken der kirchlichen Gesetze mit weltlichen und die deutlich unterschiedliche Systematik, was den Vorrang des jeweiligen Datenschutzgesetzes im Vergleich zu anderen Gesetzen angeht, bleibt eine der kompliziertesten Fragen des kirchlichen Datenschutzes – und eine der ungeklärtesten.

Ein Terminhinweis in eigener Sache: In der kommenden Woche, 21. Oktober, 17–18.30 Uhr sitze ich beim iRights.Lab auf einem digitalen Podium zum Thema »Ist das Kirche oder kann das weg? Über die Moral in einer digitalen Gesellschaft« – die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldung beim iRights.Lab.

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