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Durch die Bausteine des Kirchlichen Datenschutzmodells zieht sich ein Satz: »Den verantwortlichen kirchlichen Stellen wird deshalb empfohlen, ein Rechtskataster zu pflegen, welches speziell zusammengestellt ist und den rechtlichen Rahmen aller in und von der verantwortlichen Stelle zu erfüllenden Aufgaben abdeckt.« Das ist gar nicht so einfach – gerade abseits der Diözesanverwaltungen. Die Minderheit der Bistümer hat eine niederschwellig zugängliche Rechtssammlung. Deutlich besser ist die Situation im evangelischen Bereich, wie das aktuelle EKD-Amtsblatt zeigt: Wie in jedem Sommer wird dort die vom Kirchenrechtlichen Institut der EKD zusammengestellte »Rechtsquellennachweisung für das deutsche evangelische Kirchenrecht und das deutsche Staatskirchenrecht« veröffentlicht – Vergleichbares findet sich im katholischen Bereich bestenfalls in den im (hochgradig unregelmäßig erscheinenden) »Archiv für katholisches Kirchenrecht« erscheinenden »Kirchlichen Erlassen und Entscheidungen«.
Bei Libra gibt es ein engagiertes Plädoyer von Tom Brägelmann für die Veröffentlichung von Entscheidungen in der Justiz: »[Die] Öffnung ermöglicht, dass jeder kontrollieren, kritisieren und loben kann, was die Dritte Gewalt so macht und tut. […] Kann es richtig sein, dass die Gerichte selber entscheiden und prüfen, wann eine Entscheidung veröffentlichungswürdig ist? Nein, es muss der demokratischen Öffentlichkeit überlassen bleiben, welche Entscheidungen der Dritten Gewalt sie für relevant hält.« Das ist auch für den katholischen Bereich relevant, wo die Justiz weitgehend eine Black Box ist: Nur die Entscheidungen der Arbeitsgerichte müssen veröffentlicht werden. Die Beschlüsse der Datenschutzgerichte werden lediglich auf freiwilliger Basis, aber anscheinend immerhin zu einem großen Prozentsatz, veröffentlicht. Entscheidungen der ordentlichen kirchlichen Gerichtsbarkeit liest man dagegen so gut wie nie, lediglich die Römische Rota veröffentlicht halbwegs regelmäßig.
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