Schlagwort-Archive: Rechtskultur

Stand der Technik im Pfarrbüro – Wochenrückblick KW 33/2021

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Mal wieder zum Ende der Woche kam ein Tätigkeitsbericht – der Diözesandatenschutzbeauftragten für die Südwest-Bistümer. Die ausführliche Besprechung folgt in der kommenden Woche. Ein erstes Highlight gibt’s gleich auf der Titelseite: Der Heilige Ivo hat Konkurrenz bekommen – das Frankfurter Datenschutzzentrum stellt sich unter das Patronat des heiligen Johannes Nepomuks.

Und noch eine Prüfung – die KDSA Ost kündigt eine Prüfung von Pfarreien im Zuständigkeitsgebiet an und gibt schon mal Hinweise, was man lieber parat haben sollte: »Datenschutzkonzept, Verfahrensverzeichnisse, technisch- organisatorische Maßnahmen, Pflichtinformationen« werden genannt. Nach Angaben der Aufsicht laufen außerdem gerade noch Prüfungen internationaler Datentransfers, von Mailhostern, Tracking-Tools und der Nutzung privater Endgeräte zu dienstlichen Zwecken. Viel zu tun.

Der für mehrere ostdeutsche Landeskirchen und Diakonischen Werke zuständige Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie veröffentlicht immer spät, stoßweise und rückdatiert (und in dieser Woche gleich drei) Hinweise: Zur Änderung des DSG-EKD zur Missbrauchsaufarbeitung (man erfährt, dass die Behörde informell bei der Novellierung beteiligt war), zu den neuen Standardvertragsklauseln (die im Einklang mit dem kirchlichen Datenschutzrecht anzuwenden sind, auch wenn sie natürlich nur die DSGVO referenzieren) und eine Erläuterung zum Begriff »Stand der Technik«: Insbesondere wird betont, dass eine »Berücksichtigung der Implementierungskosten im Sinne einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung« nicht das Datenschutzniveau absenken dürfe. Empfohlen wird die Handreichung zum Thema des Arbeitskreises »Stand der Technik« des Bundesverbands IT-Sicherheit.

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Recht unübersichtlich – Wochenrückblick KW 32/2021

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Auf den ersten Blick wirkt die Veröffentlichung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz im Amtsblatt des Bistums Limburg wie ein reiner Routine-Vorgang – schließlich tröpfeln die Inkraftsetzungen Diözese für Diözese seit Monaten langsam ein, beginnend mit Speyer Ende 2020. Dass dieses vom Verband der Diözesen Deutschlands abgestimmte Gesetz in allen Bistümern einzeln in Kraft gesetzt wird (und zwar formal ein jeweils eigenes, das sich mindestens in der Inkraftsetzungsformel unterscheidet), hat kirchenrechtliche Gründe: Der Diözesanbischof ist Gesetzgeber, die Bischofskonferenz und ihr Rechtsträger, der VDD, hat kaum Gesetzgebungskompetenzen – insbesondere nicht im Datenschutzrecht. Ein einheitliches DBK-Gesetz bräuchte ein besonderes Mandat des Heiligen Stuhls (wie die KDSGO). Das macht Arbeit und kostet Flexibilität, wenn alles erst über Rom muss (und aus dem wenigen, was man über die Entstehung der KDSGO weiß, ist das keineswegs eine reine Formalie, was im Vatikan passiert).

Einen großen Vorteil hätte ein einziges statt 27+ parallelen Gesetzen (»+«, weil das Militärbischofsamt und gegebenenfalls jeder einzelne Orden päpstlichen Rechts noch weitere erlassen können) dadurch, dass Rechtsklarheit herrscht. Bisher sind die Verwaltungsverfahrensgesetze zwar vom relevanten Wortlaut her gleich – was sich aber unterscheidet, sind die Geltungsdaten. Das im Juni 2020 vom VDD beschlossene Gesetz trat in manchen Bistümern schon zum 1. Januar 2021 in Kraft, aktuell in Limburg zum 1. Juli 2021 mit Veröffentlichung im August 2021 im Amtsblatt – für jede einzelne Diözese muss also geprüft werden, ob das Gesetz zu einem bestimmten Zeitpunkt schon in Kraft war (und für nach Inkrafttreten erst veröffentlichte Gesetze wäre eigens zu klären, ob sie wirklich schon zum im Gesetz genannten Zeitpunkt oder erst zum Erscheinungstag des Amtsblattes gelten). Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine kreative Lösung ohne Rom-Umweg für einheitliche Gesetze gefunden, etwa bei ihrem Decretum Generale über den Datenschutz: »Die Diözesanbischöfe haben dem vorliegenden Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen (Kirchliche Datenschutzverordnung) einzeln ihre Zustimmung im Sinne can. 455 § 4 CIC 1983 gegeben.« (Ob dieser Kanon als Mittel der Gesetzgebung wirklich so tragbar ist, kann man aber auch hinterfragen.)

Über die Schwerpunktprüfungen in Kindergärten war hier schon öfter zu lesen (katholisch in NRW und im Norden, außerdem beim BfD EKD). Kitas sind also gut beraten, den Datenschutz nicht schleifen zu lassen – die Datenschutz-Nord-Gruppe hat jetzt ein eigenes Serviceangebot zu Datenschutz in katholischen Kindertageseinrichtungen online gestellt.

Und dann gibt’s noch einen Job für #TeamKirchlicherDatenschutz: in Frankfurt sucht die katholische Aufsicht eine*n Sachbearbeiter*in für den Bereich Informationstechnologie.

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Windows 10 und Rechtskultur – Wochenrückblick KW 30/2021

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Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat die Hinweise zum Betrieb von Windows 10 aktualisiert und erweitert. Die Arbeitshilfen leisten dabei lediglich Unterstützung zu einem datensparsamen Betrieb – explizit wird damit keine Aussage zur Möglichkeit eines rechtskonformen Betriebs getroffen. Dass die Hinweise nicht nur akademisch sind, zeigt ein Beispiel im Dokument zur Windows-Suchfunktion: Ein Beispiel ist dort die Suche nach einer lokal gespeicherten Patientinnenakte – wird die Default-Websuche nicht abgeklemmt, werden die Sucheingaben an Microsoft übertragen, und damit möglicherweise auch Namen von Patient*innen.

The Pillar hat noch einmal nachgelegt: Nach dem anscheinenden Zwangs-Outing des Generalsekretärs der US-Bischofskonferenz in der vergangenen Woche mit einem Nachspiel in Newark gab es in dieser Woche einen weiteren Bericht zur Grindr-Nutzung im Vatikan, wieder mit demselben Datenset. Mit den Datenschutz-Problemen von Grindr und anderen Apps hat sich Motherboard eingehend befasst: The Inevitable Weaponization of App Data Is Here und Grindr Has Been Warned for Years About Its Privacy Issues, lesenswert ist auch Ars Technica: Catholic priest quits after “anonymized” data revealed alleged use of Grindr.

Im Vergleich zum hervorragend erschlossenen Recht der evangelischen Landeskirchen ist es in vielen katholischen Bistümern immer noch sehr schwierig, herauszufinden, welches Recht dort eigentlich gilt. Nur wenige Bistümer haben ordentliche online verfügbare Rechtssammlungen – nun kommt ein weiteres dazu: Das Bistum Würzburg stellte am Mittwoch seine neue Rechtssammlung vor. Darin sind alle partikularen Rechtsnormen ab 1980 und die Amtsblätter ab 2007 erschlossen. »Die Sammlung umfasst neben Gesetzen, die der Bischof von Würzburg erlassen hat, auch Ausführungsbestimmungen, Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen, die im Würzburger Diözesanblatt in Kraft gesetzt wurden«, so die Pressemitteilung. Ausgaben des Amtsblatts von 1855 bis 2006 sind bereits seit einigen Jahren bei der Bayerischen Landesbibliothek digital verfügbar.

Am Dienstag erschien der Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern. Darin wird auch die Frage von Videoüberwachung an Orten der Religionsausübung thematisiert. Angefragt hatte eine jüdische Gemeinde aufgrund einer durch das LKA bestätigten Bedrohungslage. »Auf Grundlage der Ausführungen des Landeskriminalamtes war das überwiegende berechtigte Interesse an der Videoüberwachungsanlage leicht festzustellen«, so der Bericht. Lobend hervorgehoben wird das Bemühen der Gemeinde, die Überwachung minimalinvasiv zu gestalten.

Das neue Amtsblatt des alt-katholischen Bistums ist erschienen – ohne Regelungen mit direkter Relevanz im Berichtsgebiet Datenschutz. Aber da es hier auch immer wieder um eine gute Rechtskultur in den Religionsgemeinschaften geht doch eine Erwähnung wert: Das Amtsblatt wird ganz selbstverständlich über die üblichen Kommunikationskanäle angekündigt und ist nicht nur irgendwo in den Unterseiten versteckt. Aus diesem Blickwinkel lesenswert ist auch die Präambel zur Bischöflichen Verordnung zur Regelung einer digitalen Synode, die nicht nur Ergebnisse konstatiert, sondern die Argumente auf dem Weg dahin, warum es diese Verordnung in Abweichung zur üblichen Synodenordnung braucht – und das auch noch allgemein verständlich argumentierend.

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Keine Gelegenheit für Bußgelder – Tätigkeitsbericht 2020 der KDSA Nord

Noch schnell vor der Sommerpause hat die Katholische Datenschutzaufsicht Nord am Donnerstag ihren Tätigkeitsbericht für 2020 veröffentlicht – natürlich ein weiterer Corona-Bericht. Die Pandemie hat sich neben dem Ausfall von allen Vor-Ort-Prüfungen bis auf zwei vielfältig in der Aufsichts- und Beratungstätigkeit niedergeschlagen.

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Eine auffällige Leerstelle im Bericht sind die Aufsichtsmaßnahmen: Zwar werden einige Fälle geschildert, in denen durchaus gravierende Datenschutzverstöße vorliegen. Bußgelder werden jedoch nicht erwähnt. Auf Anfrage teilte mir der Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein mit, dass er keine Möglichkeit hatte, Bußgelder zu verhängen – die besonders gravierenden Fälle waren bei öffentlich-rechtlich organisierten Stellen und damit durch das KDG von Bußgeldern ausgenommen. Der Glaubwürdigkeit der kirchlichen Selbstverwaltung trägt diese Regelung nicht bei.

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