Schlagwort-Archive: betriebliche Datenschutzbeauftragte

Tut Buße! Nur wie? – Wochenrückblick KW 51

Die Angst vor Bußgeldern hat sich als weitgehend unbegründet erwiesen – auch wenn (so etwa in NRW) es langsam losgeht. Grundsätzliche Bedenken hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski schon zuvor geäußert. Jetzt legt er noch einmal nach mit einem kurzen Papier mit dem Titel »Bußgelderkenntnisse im Geltungsbereich von KDG/KDR-OG«, in dem er aufschlüsselt, wann, gegen wen und unter welchen Umständen überhaupt ein Bußgeld verhängt werden kann. Sein Ergebnis: In den meisten Fällen nicht – weil das KDG so formuliert ist, dass Bußgelder dann verhängt werden können, wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig für die Datenschutzverletzung verantwortlich ist, während gegen Mitarbeitende nur in sehr speziellen Ausnahmen vorgegangen werden kann.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart beschäftigt sich das aktuelle Amtsblatt mit Schrems II und der praktischen Umsetzung des Urteils – ohne dabei wesentlich Neues zu bisherigen Veröffentlichungen beizutragen: »Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass es ohne ein tragfähiges Abkommen zwischen der EU und den USA oder eine grundsätzliche Regelung auf EU-Ebene nach dem derzeitigen Stand keine völlig zufriedenstellenden Lösungen für die durch das EuGH-Urteil aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Probleme gibt.« Hilfreich ist immerhin die Anweisung, wenigstens das Privacy Shield aus den Datenschutzerklärungen zu entfernen. Der elephant in the room wird auch hier wieder einmal nicht angesprochen: Dass § 29 Abs. 11 KDG Auftragsverarbeitung ausschließlich in Ländern der EU, des EWR oder solchen mit Angemessenheitsbeschluss zulässt – und damit Auftragsverarbeitung in den USA nach KDG generell nicht mehr möglich ist.

Im evangelischen Bereich gab es dagegen nur kleinere Änderungen in der Durchführungsverordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche.

Nicht direkt Datenschutz, aber in jedem Fall lohnend: am Montag ist der Online-Kurs Kirchenrecht von Hendrik Munsonius vom Kirchenrechtlichen Institut der EKD gestartet: »Diese Einführung ist aus Vorlesungen an der Georg-August-Universität Göttingen hervorgegangen und richtet sich an Menschen, die an einer gedeihlichen Ordnung kirchlicher Praxis interessiert sind.« Dem kann man nichts hinzufügen – unbedingte Lockdown-Fortbildungs-Empfehlung!

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Mehr (kirchliches) Verwaltungsrecht wagen! – Wochenrückblick KW 50

Zum Jahresende hauen alle noch mal einen raus: Der EKD-Datenschutzbeauftragte eine Handreichung zu Fotos – und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) gleich ein ganzes Gesetz. Zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz, dessen Durchführungsverordnung und Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung tritt nun die vierte bundesweit einheitliche Norm: Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG), das ab dem 1. Januar 2021 gilt und online zuerst im Speyerer Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Die Materie ist so trocken, wie der Titel verspricht, und es braucht wohl Verwaltungsjurist*innen, um im Detail zu bewerten, ob es überraschende Regeln gibt. (Gastbeiträge willkommen!) So trocken aber Verwaltungsrecht ist, so revolutionär ist das für die Kirche: Neben die spezifische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Form der Datenschutzgerichte ist damit jetzt auch eine rechtsförmliche Ordnung der Tätigkeit der Aufsichten getreten, die man sich auch für andere katholische Institutionen wünschen würde. Das Gesetz legt unter anderem auch einige Rechte der Beteiligten fest, etwa auf Akteneinsicht (§ 6; leider keine allgemeine Informationsfreiheitsregelung). Wichtig dürfte auch die Regelung zur Durchsetzung und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden sein, mit denen die Aufsicht kirchliche Stellen in die Pflicht nehmen kann bei Androhung der Einschaltung der Bischöflichen Aufsicht, »um rechtmäßige Zustände herzustellen«. (Ein Interessenskonflikt kann hier – leider – nicht entstehen, die öffentlich-rechtlich organisierten Diözesen können gar nicht gebußt werden.)

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Ausnahmen von der Ausnahme – Datenschutz beim Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden

Grundsätzlich hatten alle Kirchen und Religionsgemeinschaften die Möglichkeit, ein eigenes Datenschutzrecht gemäß Art. 91 DSGVO anzuwenden – welche das sind, ist nicht immer einfach herauszufinden, und oft herrscht selbst bei den bekannten (ich weiß momentan von 15 Gemeinschaften) nicht die höchste Transparenz. Anders sieht es beim Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP) aus: Die Datenschutzaufsicht betreibt eine Infoseite und der Tätigkeitsbericht ist öffentlich zugänglich.

Der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten des BFP liegt auf neutral-blauem Hintergrund.
Bildquelle: BFP-Aktuell

Das erklärte Ziel des Datenschutzbeauftragten des Bundes ist es, »das ›Gütesiegel‹ eines angemessenen Datenschutzniveaus« zu sichern, so der Bericht – »immer in dem Wissen, dass es um Menschen geht, die Gott uns anvertraut hat«. Der im September veröffentlichte Tätigkeitsbericht für 2018 und 2019 bietet einen interessanten Einblick in Arbeitsweise und Struktur des Datenschutzes in einer kleineren Religionsgemeinschaft – und birgt sehr besondere Ausnahmeregeln.

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Wo sind all die Datenschutzbeauftragten hin? – Tätigkeitsbericht DDSB Südwest erschienen

Jetzt sind die katholischen Tätigkeitsberichte komplett: Die Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-​Rathmair, zuständig für die Südwest-Bistümer Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier, hat am Dienstag ihren Bericht für 2019 veröffentlicht. Er ist weitgehend überraschungsfrei, hat aber drastische Beispiele für die Praxisrelevanz von Datenschutz.

»Die Sensibilisierung für den Schutz der eigenen Daten hat an Fahrt aufgenommen«, betont Becker-Rathmair – auch sie hat mehr zu tun. Aber nicht so viel mehr, wie man bei diesen großen Bistümern erwarten könnte, jedenfalls in manchen Bistümern. Zeigen sich hier Compliance-Lücken bei den Verantwortlichen? Jedenfalls nicht in Trier: Das ist zahlenmäßig Spitzenreiter

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