DSG-EKD amtlich geändert – Wochenrückblick KW 50/2022

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Das DSG-EKD ist nun amtlich geändert: Am Donnerstag veröffentlichte die EKD das Änderungsgesetz im Amtsblatt. (Was sich ändert, stand auch schon mal hier. Spoiler: Nichts Spektakuläres.)

Am Mittwoch fand (wahrscheinlich) das zweite Treffen der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichten für dieses Jahr statt. Den Termin hatte ich im Sommer mit einer IFG-Anfrage herausgefunden, das Protokoll wird dann wieder per Informationsfreiheitsgesetz zu befreien sein – wie jedes Mal. Auch ohne Transparenzgesetz könnte die DSK die Informationen auch einfach immer von vornherein veröffentlichen.

Zum Ende seiner Amtszeit legt der Gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF einen Abschlussbericht vor. Darin geht er auch noch einmal auf die mangelnde Beteiligung der spezifischen Aufsichten ander Datenschutzkonferenz ein (Rn. 28f.), die er bereits zuvor in einem Positionspapier thematisiert hatte. Konkrete Verabredungen gebe es noch nicht. »Ziel sollte es sein, den nach Auffassung aller Beteiligten bislang unbefriedigenden retrospektiven Austausch durch ein Verfahren zu ersetzen, das eine frühzeitige wechselseitige Information und gegebenenfalls gemeinsame Positionierungen ermöglicht«, so der Rundfunkdatenschutzbeauftragte.

In der aktuellen ZMV befasst sich Matthias Ullrich, der Diözesandatenschutzbeauftragte der Ost-Bistümer und Autor des hier schon besprochenen Buchs »Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche« mit betrieblichen Datenschutzbeauftragten im staatlichen und kirchlichen Recht. Gewohnt gelungen ist dabei die Verknüpfung von arbeits- und datenschutzrechtlicher Expertise, die auf einige Fragen abhebt, die aus dem Datenschutzrecht allein nicht zu beantworten sind, etwa zur Bestellung (nach Ansicht Ullrichs nicht durch einseitige Übertragung, sondern in der Regel durch eine Arbeitsvertragsänderung vorzunehmen), Probezeit (nicht zulässig, da Anforderungen von Tag 1 an sicher erfüllt sein müssen) sowie Befristung des Amts (in § 36 Abs. 5 KDG und § 36 Abs. 3 DSG-EKD geregelt) und der Stelle (nicht geregelt). Ullricht ist einer Befristung der Stelle zum Unterlaufen der gesetzlichen Mindestbenennungsfristen gegenüber kritisch: »In solchen Fällen ist das befristete Arbeitsverhältnis deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Benennung zu entfristen oder zumindest auf die Mindestbenennungsdauer für betriebliche Datenschutzbeauftragte zu verlängern.« Im Ergebnis führt das dazu, dass Datenschutzbeauftragte aus Sicht des Datenschutzrechts regelmäßig nicht sachgrundlos befristet beschäftigt werden können – im katholischen Arbeitsrecht ist die maximale sachgrundlose Befristung auf 14 Monate festgelegt, im evangelischen Bereich gilt die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren.

Die russisch-orthodoxe Kirche hat man nicht als erstes auf dem Zettel, wenn es um grund- und menschenrechtsorientierte Sozialverkündigung geht. Patriarch Kyrill hat sich nun zu biometrischen Datenbanken geäußert: »Die Kirche stimmt den den Experten zu, die darauf hinweisen, dass jede Datenbank mit personenbezogenen Daten, einschließlich biometrischer Daten, nicht vollständig vor Lecks geschützt werden kann. Die Risiken von biometrischer Datenlecks sind aufgrund der Neuartigkeit der Technologie noch nicht vollständig bekannt.« Daher stehe die Kirche für das »grundsätzliche und bedingungslose Recht der Bürger, die biometrische Identifizierung abzulehnen, mit absoluten Garantien der Nicht-Diskriminierung im Falle einer solchen Entscheidung«.

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