Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.
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Innerhalb einer Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung ein organisatorischer Sonderfall: Sie ist kein eigener Rechtsträger, aber organisiert sich selbst. Sie ist Teil der Einrichtung, aber nicht der Leitung unterstellt. Das zieht sich auch datenschutzrechtlich durch: Sie ist keine eigene verantwortliche Stelle, aber für den eigentlichen Verantwortlichen eine Black box.
Das führt zu Herausforderungen, wenn es an den Datenschutz geht: Die MAV muss sich darum kümmern, dass sie angemessen, sorgfältig und rechtskonform mit den Daten umgeht, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet. Wie macht man das? Und welche Verantwortung hat eine Mitarbeitervertretung überhaupt?
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»Artikel 91« ist das größte und reichweitenstärkste Fachmagazin zu Datenschutz in Kirchen und Religionsgemeinschaften. Es ist aber auch das einzige. So stelle ich das, was ich seit mittlerweile fünf Jahren hier mache, regelmäßig vor. (Und meisten lacht jemand zumindest höflich.) Und es gibt mittlerweile viele Gelegenheiten, das zu sagen: Workshops, Vorträge, Podcasts, Konferenzen … Als es hier begann, war das nicht abzusehen: Das Thema ist wirklich sehr nischig. Findet sich genug, um darüber zu schreiben? Finden sich genug Menschen, die das lesen wollen?
Nach fünf Jahren kann ich sagen: Ja. Auch wenn die große Aufregung in der Zeit nach der großen Datenschutzreform von 2018 abgeklungen ist, bleibt Datenschutz für Kirchen und Religionsgemeinschaften ein wichtiges Thema. Trotz zurückgehender Ressourcen bleiben die großen Kirchen dabei, ihren Datenschutz selbst zu regeln – die Arbeit geht also nicht aus. Und obwohl ich das alles nebenher und in meiner Freizeit mache, habe ich immer noch Spaß an der nerdigen Nische.
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Beim Datenschutz geht es um das pralle Leben – das macht der frisch erschienene Tätigkeitsbericht des KDSZ Frankfurt für 2024 deutlich: Von Teufelsaustreibungen bis zum datenschutzkonformen Einfrieren und Vergraben der Plazenta ist einiges dabei. (Die üblichen Standardsituationen gibt’s natürlich auch.)
Mittlerweile liegt der siebte Tätigkeitsbericht des KDSZ Frankfurt vor – für die Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair ein gutes Zeichen: »Das „verflixte 7. Jahr“ ist damit abgeschlossen, die diesem oftmals zugeschriebene Gefahr größerer Veränderungen hat sich nicht bewahrheitet: Leitung, Team, Standort und Aufgabenbereich der Datenschutz- aufsicht sind unverändert. Die Zahl 7 sollte daher im biblischen Sinne als etwas Positives verstanden werden.«
Müssen personenbezogene Daten vom Verantwortlichen weiterhin gespeichert werden, wenn er den Zweck der Verarbeitung für erreicht hält? Das ist eine Fragestellung, die sich durch den Beschluss des Interdiözesanen Datenschutzgerichtes IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025 ergibt.
Hier wurde das Urteil bereits positiv besprochen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die ostdeutschen Bistüme Matthias Ullrich vertritt die Gegenposition: Die Löschung durch den Verantwortlichen war gerechtfertigt.
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