Bitte recht freundlich – Wochenrückblick KW 29/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 29/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

BfD EKD zu Fotos bei kirchlichen Veranstaltungen

Der BfD EKD hat sich zum Fotografieren und zum Veröffentlichen von Fotos geäußert. Dabei unterscheidet die Aufsicht zwischen Überblicksaufnahmen mit größeren Menschenmengen und Fotos, auf denen einzelne Personen oder Personengruppen im Vordergrund stehen. Im ersten Fall kann auf eine Interessenabwägung als Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden, im zweiten besteht die Aufsicht auf einer Einwilligung.

Für die konkrete Interessenabwägung gibt die Aufsicht einige Anhaltspunkte. Bei Veranstaltungen, die sich an Kinder richten, dürfte demnach das Interesse der verantwortlichen Stelle nicht überwiegen. Bei öffentlichen Veranstaltungen sei mit Veröffentlichung im Gemeindebrief oder der Tagespresse zu rechnen, daher könne man hier die Veröffentlichung auf die Interessenabwägung stützen. Anders sehe es bei Internetveröffentlichungen, selbst auf der eigenen Webseite, aus: »Hier sind die Risiken, die mit einer Veröffentlichung von Fotos im Internet einhergehen, besonders hoch zu bewerten, da theoretisch jede Person weltweit auf diese Fotos zugreifen kann.« Eine Internetveröffentlichung ist daher nach Ansicht der Aufsicht nur mit Einwilligung zulässig.

Die Aufsicht empfiehlt, bei größeren Veranstaltungen ausgewiesene Bereiche einzurichten, in denen ausschließlich fotografiert wird – wenn diese klar ausgewiesen seien, könne man von einer konkludenten Einwilligung durch Betreten ausgehen.

Bei der Beauftragung externer Fotograf*innen wird eine klare Vereinbarung über die Aufnahme und Verwendung der Fotos empfohlen. Die Aufsicht geht davon aus, dass in der Regel eine eigene Verantwortlichkeit des*der Fotograf*innen vorliegt; warum solche Aufträge nicht als Auftragsverarbeitung gestaltet werden, wird nicht thematisiert. Wenn Teilnehmende selbst fotografieren, wird das häufig im Rahmen der Haushaltsausnahme geschehen – auch wenn Dritte zu sehen sind. Eine Veröffentlichung verlasse die Haushaltsausnahme aber in der Regel. Im Rahmen des Hausrechts könne die kirchliche Einrichtung zur Sicherheit Fotos verbieten.

Durchführungsverordnung in Oldenburg

Die Landeskirche Oldenburg hat eine Datenschutzdurchführungsverordnung erlassen. Damit wird unter anderem eine Rechtsgrundlage geschaffen, um das Kirchenbuch- und das Meldewesen zu verknüpfen. Ausdrücklich dürfen diese Daten auch verwendet werden, um Kirchenmitglieder zur Taufe ihrer noch ungetauften Kinder einzuladen. Ein Widerspruchsrecht besteht.

Andere Regelungen sind weniger überraschend, etwa eine klare Regelung zur Veröffentlichung von Gemeindemitgliederdaten und Amtshandlungen; im Vergleich zum neuen § 50b DSG-EKD zur Mitgliederkommunikation fällt auf, dass ein Widerspruch gegen die Bekanntmachung von Amtshandlungen ein »überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Veröffentlichung« erfordert. Im DSG-EKD ist ein unbedingtes Widerspruchsrecht normiert. Unter den vielen geregelten Verarbeitungskontexten (Friedhöfe, Fundraising, Wahlen, Amtsblatt, Intranet, Kitas und Jugendhilfe und Sozialdatenschutz) ist die Regelung zu Friedhöfen interessant. Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um die Lage von Gräbern herauszugeben und allgemein zugängliche Sterbe- und Totenbücher zu führen.

Gesinnungspranger für Pfarrer*innen

Ein Schweizer Verein hat im Rahmen der Online-Kampagne »Pfarrer-Check« im kirchlichen Umfeld tätigen Personen Fragebögen zugeschickt. Der Verein, das »Bürgerforum Schweiz«, betreibt nach eigenen Angaben »politische PR in Wort & Tat« und kämpft gegen eine von ihm diagnostizierte »rotgrüne Destabilisierung der Schweiz«. Die Fragebögen dienen einer Gesinnungsprüfung der Befragten, Informationen wurden in einer Online-Datenbank zur Verfügung gestellt. Löschbegehren der betroffenen Personen wurden nicht erfüllt. Die Schweizer Datenschutzaufsicht, der EDÖB, hat dieses Gebahren formell untersucht, wie sie in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht erläutert.

Die Aufnahme in die Datenbank, auch die Aufnahme von anderweitig öffentlich verfügbaren Daten, wurde bemängelt. Es brauche eine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse bestehe nicht. Der Verein klagte gegen den Bescheid, das Verfahren ist noch anhängig.

In eigener Sache

  • Für JHD|Bildung biete ich wieder Online-Seminare an. Am 8. Oktober 2025, 16.30–19 Uhr gibt es das Seminar zu Bildrechten (20 Euro, Anmeldeschluss 24. September 2025).

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