Archiv des Autors: Felix Neumann

Über Felix Neumann

Felix Neumann ist Journalist und berichtet hauptsächlich über kirchliche Themen. Der Politikwissenschaftler und vergleichende Kirchenrechtler hat die Qualifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) absolviert und berät freiberuflich kirchliche Verbände und Institutionen zu praktischen Fragen des Datenschutzes und durch Datenschutzschulungen.

Nur Facebook als Kanzel – muss das sein?

Social Media gehört ganz selbstverständlich zum Kommunikationsmix auch der Kirchen – schließlich ist es sehr effizient, dort mit den Leuten zu reden, wo sie auch sind. Mittlerweile werden Social-Media-Kanäle auch genutzt, um gezielt dort Nachrichten zu platzieren, sei es im Zuge einer systematischen Kanalwahl, sei es, weil es dort einfach am schnellsten geht. Ein Beispiel dafür ist die aktuelle Debatte um eine Äußerung der Tübinger Dogmatikerin Johanna Rahner, an der der Passauer Bischof Stefan Oster Anstoß genommen hat – ein Statement des DBK-Vorsitzenden Bischof Georg Bätzing war nur auf Facebook zu finden.

Streetart mit Stencil von Facebook-Gründer Mark Zuckerberg mit dem Slogan »You've been zucked«
(Photo by Annie Spratt on Unsplash)

Das kritisiert Gunnar Anger im Münsteraner Forum für Theologie und Kirche zurecht und deutlich: »Die zunehmende Tendenz von Bischöfen, nur noch über Facebook mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren, sehe ich äußerst kritisch. […] Es gibt gute Gründe, nicht bei Facebook angemeldet zu sein, so dass das erste Kommunikationsmedium für Bischöfe nicht Facebook sein sollte, sondern die barrierefreien Webseiten.«

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Freiheit digital – Wochenrückblick KW 16/2021

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Die EKD hat eine Denkschrift zur Digitalität veröffentlicht: »Freiheit digital – Die Zehn Gebote in Zeiten des digitalen Wandels«. Für eine ausführliche Würdigung fehlte die Zeit für die eingehende Lektüre. Explizit zum Thema Datenschutz steht nur wenig in der ansonsten bisweilen sehr kleinteiligen Denkschrift. Der Grundtenor ist aber angenehm positiv gegenüber dem Digitalen, ohne naiv zu sein: »Die Digitalisierung mehrt den Nutzen der Gaben Gottes für alle, ermöglicht Freiheit und Teilhabe, wenn sie dazu beiträgt, das Leben zu verbessern und Regionen zu entwickeln, die bisher keinen oder kaum Anteil am globalen Wohlstand haben«, heißt es etwa an einer Stelle (S. 180).

Insgesamt achtmal taucht das Wort »Datenschutz« selbst auf, auf die DSGVO wird zweimal Bezug genommen, informationelle Selbstbestimmung wird gar nicht genannt, dafür Datensouveränität als Ziel. Die DSGVO wird als gutes Beispiel dafür angeführt, wie die EU regulatorische Maßstäbe setzen kann (S. 183); »gleichwohl beschäftigt die Fachwelt, welchen Nutzen sie für die Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich erbracht hat« (S. 227) – insbesondere aufgrund von Durchsetzungsdefiziten.

Konkrete Forderungen zu einer Verbesserung des Datenschutzrechts werden nicht genannt, auch wenn in Bezug auf das Management digitaler Identitäten eine »neue Art von Datenschutz« eingefordert wird: »Soll die Datensouveränität der Nutzenden gewahrt bleiben, müssen sie besser als bisher ihre digitale Identität selbst verwalten können.« (S. 62f.) Wie bereits Markus Beckedahl vor einigen Wochen bei der Tagung »Kirche im Web« fordert auch die EKD-Denkschrift die Kirche auf, ihre Marktmacht bei der IT-Beschaffung einzusetzen: »So könnte sie dazu beitragen, eine Infrastruktur für die digitale Öffentlichkeit zu etablieren, die einer offeneren, verlässlicheren und der Anerkennung des oder der Nächsten dienenden Kommunikation dient.« (S. 208)

Bei der KDSA Ost war unter den (wieder einmal) vielen Veröffentlichungen der Woche auch ein Hinweis auf eine Reportage der ARD zu Kinderpornographie. Mit Blick auf die Nutzung frei zugänglicher Kinderfotos im Netz durch Pädokriminelle betont die Aufsicht, dass der sicherste Schutz für Kinder und Jugendliche unabhängig vom Datenschutz sei, »gar keine Bilder offen ins Netz zu stellen«: »Wir fordern deshalb die Verantwortlichen kirchlicher Einrichtungen nochmals auf, das Veröffentlichen von Personenfotos zu unterlassen. um die Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen von Kindern und Jugendlichen zu wahren.« Diese Position ist bekannt – sie blendet aber auch weiterhin aus, dass digitale Veröffentlichungen die Öffentlichkeit wesentlich konstituieren, und auch Kinder und Jugendliche nicht nur Sicherheitsinteressen, sondern auch Teilhabe- und Repräsentanzinteressen haben. Um ein Wort von Heribert Prantl zu adaptieren: So wie es die Freiheit gefährdet, den »Terroristen als Gesetzgeber«(Affiliate Link) zu adeln, sollte auch nicht der Pädokriminelle als Gesetzgeber fungieren können.

Für katholisch.de habe ich diese Woche zu Datenabfragen des Kreisordnungsamts Oldenburg bei kirchlichen Gemeinden zum Corona-Schutz recherchiert. Nach einigem Medienrummel, weil ein wohl übereifriger Mitarbeiter Kontaktdaten von Konfirmanden erfragt hatte, konnte ich Entwarnung geben: Der Mitarbeiter wurde von der Behördenleiterin eingebremst, es gibt keine weiteren (ohnehin rechtlich nicht zulässige) Kontaktdatenabfragen.

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luca-Betreiberin ermöglicht Einsatz unter kirchlichem Datenschutzrecht

Die Betreiberin der luca-App, die culture4life GmbH, ist bereit, die für die Verwendbarkeit unter dem kirchlichen Datenschutzrecht notwendigen Auflagen bei Auftragsverarbeitungsverträgen zu erfüllen. Auf Anfrage von „Artikel 91“ bestätigte die Datenschutzbeauftragte des Unternehmens Vera Weidmann, dass die nach dem DSG-EKD notwendige Unterwerfungserklärung unter die kirchliche Datenschutzaufsicht ebenso wie der nach KDG erforderliche Bezug auf das kirchliche Datenschutzrecht möglich sei. Wörtlich sagte Weidmann: »Die Zusatzvereinbarung kann zwischen uns und den kirchlichen Trägern unterzeichnet werden. Eine weitere Klausel für katholische Einrichtungen kann ebenfalls in den AVV integriert werden.« [Ergänzung, 26. April 2021]Für die Zusatzvereinbarung zur Unterwerfungserklärung wird das Muster der kirchlichen Aufsicht verwendet: „Dieses erhalten die kirchlichen Einrichtungen bisher nur auf Anfrage bei uns“, so Weidmann. Die zusätzliche Klausel im AVV für katholische Einrichtungen wird gerade erarbeitet und auf Anfrage zur Verfügung gestellt.[/Ergänzung] Damit ist die wichtigste rechtliche Hürde genommen, die Auftragsverarbeitung im kirchlichen Datenschutzrecht im Vergleich zu den Regelungen der DSGVO darstellt.

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Die Zeugen Jehovas und das Geheimnis des verschlossenen Umschlags

Entscheidungen von staatlichen Datenschutzaufsichten, an denen Religionsgemeinschaften beteiligt sind, sind noch sehr rar – in Deutschland werden die meisten Fälle von kirchlichen Aufsichten abgedeckt, für die Landesdatenschutzaufsichten bleibt kaum etwas anderes übrig. Umso interessanter ist es, dass nun die wohl erste ausführliche Entscheidung bis auf Schwärzungen vollständig vorliegt: Mittels FragDenStaat.at konnte ich den Bescheid mit dem Aktenzeichen DSB-D123.874/0016-DSB/2019 der österreichischen Datenschutzbehörde befreien, von der die Behörde zuvor nur knapp in ihrem Newsletter berichtet hatte. [Ergänzung, 28. April 2021]Aus den mir vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, dass der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Mittlerweile stehe ich in Kontakt mit der betroffenen Person in dem Fall, die gegen den Bescheid geklagt hat. Derzeit ist die Sache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.[/Ergänzung]

Ein Umschlag liegt auf einem Stapel Notizblöcke.
(Symbolbild, Photo by pure julia on Unsplash)

In der Sache geht es um einen Konflikt zwischen einem ausgetretenen Mitglied und seiner ehemaligen Religionsgemeinschaft ums Informationsrecht – die betroffene Person wollte auch Auskunft über in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrte Daten erhalten. Die Religionsgemeinschaft berief sich darauf, dass das eine innere Angelegenheit sei, die vom staatlichen Recht nicht erfasst sei, die Datenschutzbehörde gab ihr Recht.

Die Entscheidung enthält vor allem zwei interessante Punkte: Eine Prüfung, ob eigene Datenschutzregeln die Erfordernisse von Art. 91 Abs. 1 DSGVO erfüllen, und eine Prüfung, ob und inwieweit Datenverarbeitung zum geschützten und dem Staat entzogenen Kernbereich der Religionsausübung gehört. Beide Punkte sind auch über den konkreten Einzelfall hinaus instruktiv.

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Noch mehr Probleme bei Brexit-Datentransfers?

Ist es doch nicht so einfach mit dem Brexit und dem katholischen Datenschutzrecht? Nachdem durch das rasche Handeln der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten um den Jahreswechsel schon Entwarnung herrschte, macht auf Twitter nun @privideu auf eine Problematik aufmerksam, die bisher nicht im Blick war: »Übrigens: Der Beschl[uss] der Konf[erenz] der Diözesan-DSB der Kath. Kirche vom 4.1.2021 betreffen die Datenverarbeitungen von Auftragsverarbeitern kath. Einrichtungen in [Großbritannien] ist keine zuverlässige Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung nach GB«, heißt es in dem kurzen Thread. Zwar gibt es zur Auftragsverarbeitung im UK einen klaren Beschluss – bei der Datenübermittlung allgemein ist das aber nicht der Fall.

Der Union Jack flattert vor bewölktem Himmel auf dem Kirchturm von Great St. Mary's in Cambridge
Bildquelle: »Union Jack on Great St. Mary’s« (CC BY 2.0) by James Bowe (zugeschnitten)

Der Einwand scheint stichhaltig: Bis zum Ende der im Brexit-Abkommen vereinbarten Übergangsfrist ist das Vereinigte Königreich datenschutzrechtlich in einem Schwebezustand, den das kirchliche Datenschutzrecht nur schwer fassen kann: »For the duration of the specified period, transmission of personal data from the Union to the United Kingdom shall not be considered as transfer to a third country under Union law«, heißt es im Artikel FINPROV.10A (S. 414) des Abkommens. Das KDG hat Regeln für EU- und EWR-Staaten, Länder mit Angemessenheitsbeschluss und für Drittstaaten – aber natürlich nicht für diesen extra erfundenen Status.

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Beiträge zur einer partizipativen Kirche – Wochenrückblick KW 15/2021

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Mit dem operativen Kleinklein der bischöflichen Gesetzgebung tut man sich in der kirchlichen Zivilgesellschaft schwer – darüber schreibe ich immer wieder. In den »Salzkörnern«, der Zeitschrift des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken, habe ich in der aktuellen Ausgabe deshalb den Beitrag der Gesellschaft Katholischer Publizisten zur Evaluierung des KDG vorgestellt und dabei auch die kirchenpolitische Dimension betont: Die Stellungnahme plädiert »für eine explizite Berücksichtigung der Belange der kirchlichen Zivilgesellschaft im Gesetz. Leider ist es bisher nicht üblich, dass kirchliche Gesetzgebung transparent  und unter Beteiligung der  Betroffenen stattfindet – mit der angekündigten Evaluierung des KDG besteht nun die Chance, auch auf der juristisch-operativen Ebenen die gesetzgeberische Macht von Bischöfen zu teilen und zu kontrollieren. Die scheinbar sehr fachpolitische Stellungnahme ist damit auch ein Beitrag zu einer partizipativeren Kirche.«

Gerade aus diesem Blickwinkel ist es umso mehr zu begrüßen, dass erstmals (?) eine kirchliche Datenschutzaufsicht einen Partizipationsprozess gestartet hat: Die KDSA Nord will ihre Arbeitshilfe zum Datenschutz im Pfarrbüro aktualisieren und bittet um Input. Einsendeschluss ist der 12. Mai.

Mit Blick auf die sonstigen Veröffentlichungen in dieser Woche mache ich mir langsam Sorgen. »Artikel 91« bezeichne ich nämlich gerne als »einziges Blog zum kirchlichen Datenschutz« – und wenn die KDSA Ost so weiter macht, kann ich das so nicht mehr behaupten: Pointiert meldet sich die Aufsicht zu allgemeinen Themen in bester Bloggermanier zu Wort – diese Woche zum pandemischen SNAFU luca-App (»zweifelhaft und demnächst überflüssig«) und ausführlich zur Bürgeridentifikationsnummer (»zum gläsernen Staatsbürger gemacht«). Das ist zwar nur ganz am Rande im Bereich der Aufgaben einer kirchlichen Datenschutzaufsicht – aber es ist wirklich erfrischend, einen klaren bürger*innen-rechtlichen Standpunkt einer katholischen Institution zu hören, bei dem Grundrechte sich nicht auf kirchliche Privilegien und elterliches Erziehungsrecht beschränken.

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Rechtsgrundlage »Kirchliches Interesse« – wer, wann, wie?

Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage. Im kirchlichen Datenschutzrecht entsprechen diese Rechtsgrundlagen weitgehend denen der Datenschutzgrundverordnung. Aber eben nur weitgehend: Eine Abweichung ist die Rechtsgrundlage des »kirchlichen Interesses«. Das ist zwar dem aus der DSGVO bekannten »öffentlichen Interesse« nachgebildet – aber es gibt doch einige Unterschiede und viele Unklarheiten, weil weder im Gesetz noch durch Äußerungen der Gesetzgeber präzisiert wird, wer sich wann wie darauf berufen kann.

Carl Spitzweg: Mönch und Sennerin, Ausschnitt.
Kann sich nur der Abt eines öffentlich-rechtlich verfassten Klosters (rechts im Bild) auf die Rechtsgrundlage »kirchliches Interesse« für seine Datenverarbeitungen berufen, oder steht diese Rechtsgrundlage auch der Vorsitzenden der privatrechtlich organisierten kfd-Gruppe (links im Bild) zur Verfügung? (Symbolbild: Carl Spitzweg, Sennerin und Mönch (gemeinfrei/Foto: Immanuel Giel/Wikimedia Commons)
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Rechtsgrundlage »Anderes Gesetz« – ein europarechtswidriges Fossil?

Die Rechtsgrundlagen der beiden großen kirchlichen Datenschutzgesetze beginnen mit einem Fossil: In der DSGVO sucht man vergeblich eine Norm, die eine Verarbeitung für rechtmäßig erklärt, wenn sie durch eine andere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird (§ 6 Nr. 1 DSG-EKD und § 6 Abs. 1 lit. a) KDG). Ein Fossil ist dieser Rechtsgrund, weil er jeweils wortgleich aus den Vorgängergesetzen übernommen wurde (§ 3 DSG-EKD alt und § 3 Abs. 1 Nr. 1 KDO), die damit wiederum § 4 BDSG alt nachvollzogen haben.

Ein Verantwortlicher im Anwendungsbereich des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz auf der Suche nach einer anderen kirchlichen oder einer staatlichen Rechtsvorschrift. (Symbolbild, Bildquelle: Carl Spitzweg: Der Bücherwurm (Reproduktion: The Yorck Project/Wikimedia Commons))

Insbesondere katholische Gesetzgeber machen intensiv von dieser Rechtsgrundlage Gebrauch, etwa mit speziellen Gesetzen zu Patient*innen-Datenschutz und Fundraising, und in ökumenischer Eintracht mit Regelungen, die die Veröffentlichung von Personaldaten und -jubiläen in Amts- und Pfarrblättern erlauben. Aber ist das auch legal? Besteht da noch der von der DSGVO geforderte »Einklang« in den Wertungen?

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Wir sehen uns in der 2. Instanz – Wochenrückblick KW 14/2021

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Letzte Woche nach Redaktionsschluss des Wochenrückblicks gab es noch eine kleine Änderung auf der Entscheidungs-Seite des Interdiözesanen Datenschutzgerichts: »Rechtsmittel anhängig«, steht dort jetzt bei der bei Veröffentlichung hier schon sehr kritisch diskutierten Entscheidung zum Recht des leitenden Pfarrers auf Einsicht in die Corona-Schutzlisten von Gottesdiensten – damals schon hatte ich prognostiziert, dass das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund wohl Rechtsmittel einlegen wird.

Da es sich bei dem Fall um eine Anwendung der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung handelt, hatte ich parallel auch die Staatskanzlei angefragt, ob die Verordnung ein derartiges Einsichtsrecht des Pfarrers rechtfertige. Wie schon zuvor bei der verunglückten Formulierung der Rechtsgrundlage für die Rückverfolgungslisten (und allgemein beim NRW-Corona-Management) zeigte sich dabei eine gewisse Wurstigkeit und Überforderung: Die Anfrage wurde nicht beantwortet, nur das Gesundheitsministerium hat einige nichts mit der Anfrage zu tun habende Textbausteine geschickt. Eine erneute Nachfrage blieb unbeantwortet.

Die KDSA Ost publiziert mittlerweile so häufig, dass man schon von Blog sprechen kann – sehr gut! Diese Woche ging es um die geplanten Änderungen im Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Auch wenn das nicht unmittelbar für die Kirchen mit ihrem eigenen Mitarbeitervertretungsrecht relevant ist, ist doch zu hoffen, dass der Impuls auch bei der nächsten MAVO-Novellierung aufgegriffen wird. Bei der »Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird«, gibt es momentan vor allem über den (allerdings mächtigen) Umweg der Mitbestimmung bei »technischen Überwachungssystemen« einen Hebel für die Mitarbeitervertretung. Dem Fazit der KDSA Ost kann man sich daher anschließen: »Die geplante Erweiterung der Mitbestimmung könnte so auch aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Bereicherung darstellen.«

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DSGVO-Kommentare ohne Ende: Ein Blick auf 9×91

Ob die DSGVO wohl das meistkommentierte Gesetz ist? 2019 zählte Winfried Veil in der PiNG 14 Kommentare, der Bücherturm von Paul C. Johannes ist noch höher. Neun dieser Kommentare habe ich hinsichtlich der Kommentierung von Art. 91 DSGVO gesichtet und kommentiert – als kleine Einkaufshilfe für alle, die ihre Auswahl an einer Nischennorm festmachen wollen, und als Überblick darüber, ob und wo es schon herrschende Meinungen zur Öffnungsklausel für Religionsgemeinschaften gibt.

Vier DSGVO-Kommentare aufeinander gestapelt
Die Auswahl ist mehr oder weniger zufällig: Aufgenommen wurde, was greifbar war, entweder eh da oder als Rezensionsexemplar vom Verlag zur Verfügung gestellt.

Interessant dabei sind vor allem drei Fragen: Ist Art. 91 DSGVO eine reine Bestandsschutzklausel – oder können auch Religionsgemeinschaften, die das bisher nicht tun, eigenes Datenschutzrecht setzen? Wann ist eigenes Datenschutzrecht »umfassend«, und was muss es erfüllen, damit es »im Einklang« mit der DSGVO steht?

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