Bisher läuft der Prozess der Evaluierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutzes (KDG) noch sehr im Verborgenen ab. Hätte nicht der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte schon einiges ausgeplaudert, wüsste man bis heute nichts, ein Vierteljahr vor der im Gesetz festgelegten Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten.
Nun hat die Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands (GKP) einen eigenen Beitrag zur Evaluierung vorgelegt. (Ich bin Mitglied des Vorstands und im Vorstand für die Stellungnahme verantwortlich.) Während die bisher bekannten schon in der Evaluierung befindlichen Punkte vor allem Details und Verfahrensregelungen betreffen, widmet sich die GKP vor allem Themen, die für Medien und Öffentlichkeitsarbeit wichtig sind: Insbesondere das sehr kompakte Medienprivileg soll deutlich verändert werden. Dazu kommen noch einige Kleinigkeiten, die eine Handhabung in kleinen, ehrenamtlich getragenen Vereinen handhabbarer machen.
Die gesamte Stellungnahme ist online verfügbar.
Beim Medienprivileg geht es vor allem darum, von der BGH-Rechtsprechung wegzukommen: Die ist nämlich recht restriktiv und beschränkt das Medienprivileg weitgehend auf klassische Medien. Eine Anwendung für andere Publikationen erfordert eine weitgehende Abschottung der redaktionellen Abteilung vom Rest der Organisation – Pressestellen und Vereinspublikationen sind also explizit nicht erfasst. Der GKP-Vorschlag ist nun, die sehr liberale, aber vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte Auslegung der FAQ-Liste der DBK ins Gesetz zu schreiben: »Journalistisch-redaktionelle Zwecke umfassen die Kerntätigkeiten der kirchlichen Pressestellen und der verbandlichen und gemeindlichen Publizistik. Dabei ist im Zweifelsfall beitragsbezogen zu urteilen.«
Ist das europarechtskonform? Die Chancen stehen gut: Im Bereich der Datenverarbeitung für die Medien liegt durch Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel und damit viel Spielraum für nationale und kirchliche Gesetzgeber vor, und im zum Medienprivileg gehörenden Erwägungsgrund 153 steht, dass Begriffe wie „Journalismus“ weit auszulegen seien.
Weitere Verbesserungen und Klarstellungen für Medienschaffende betreffen die Begriffsdefinitionen (wo klargestellt werden soll, dass nicht jede Audio-, Bild- und Videoaufnahme gleich ein biometrisches Datum ist), eine explizite Benennung der Anwendbarkeit des Kunsturheberrechtsgesetzes und eine Übernahme der DSG-EKD-Regelung zur Gottesdienstübertragung.
Nicht nur für Medienschaffende relevant sind die Forderungen, auch Ehrenamtliche wie Beschäftigte zu zählen, wenn die Beschäftigtenzahl als Kenngröße herangezogen wird (und damit zum Beispiel die Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte in Vereinen klarer zu regeln), die Form der Einwilligung (weg mit dem grundsätzlichen Schriftformerfordernis!), die Forderung nach Geldbußen auch für öffentlich-rechtlich verfasste Stellen und endlich eine Klärung, was denn eigentlich »kirchliches Interesse« sein soll. Die einfachste Lösung wäre sicherlich, diese missglückte Rechtsgrundlage zu streichen und generell auf »berechtigtes Interesse« abzuheben – schließlich sind auch öffentlich-rechtlich verfasste kirchliche Stellen Grundrechtsträger und können daher eigene Interessen in die Waagschale werfen.
Die GKP legt mit ihrer Stellungnahme bislang den ausführlichsten und detailliertesten Beitrag von außen zur Evaluierung des KDG vor. Weitere Stellungnahme gibt es bereits seit 2018 von der Expertengruppe Social Media der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz (in der ich Mitglied bin) zusammen mit der Konferenz der Internetseelsorgebeauftragten unter dem Titel »Datenschutz pragmatisch und pastoral
verantwortet weiterentwickeln« (an dem ich mitgeschrieben habe) sowie 2019 vom BDKJ mit dem Beschluss »Daten schützen, Jugendarbeit stützen: Was wir vom KDG erwarten« (mit dessen Entstehung ich nichts zu tun hatte).