Archiv des Autors: Felix Neumann

Über Felix Neumann

Felix Neumann ist Journalist und berichtet hauptsächlich über kirchliche Themen. Der Politikwissenschaftler und vergleichende Kirchenrechtler hat die Qualifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) absolviert und berät freiberuflich kirchliche Verbände und Institutionen zu praktischen Fragen des Datenschutzes und durch Datenschutzschulungen.

Kein Stream beim Synodalen Weg – Einwilligungen sind schuld

Grundsätzlich hat die zweite Synodalversammlung des Synodalen Wegs am vergangenen Wochenende transparent gearbeitet, mit guter Öffentlichkeitsarbeit und umfassender Veröffentlichung von Ergebnissen. Beim Livestream kam es aber gelegentlich zu Aussetzern aus »rechtlichen Gründen«. Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern – das wurde aber schnell korrigiert – auch die (möglicherweise aus zwingenden medizinischen Gründen) remote teilnehmenden Synodalen wurden teilweise von der Beratung ausgeschlossen.

Screenshot aus dem Livestream der zweiten Synodalversammlung: »Gleich geht es weiter. Aus rechtlichen Gründen können Ton und Bild nicht übertragen werden«
So sah es im Livestream aus, wenn nichts zu sehen war. (Screenshot aus dem Livestream der zweiten Synodalversammlung)

Die rechtlichen Gründe liegen darin, wie der Livestream datenschutzrechtlich gestaltet wurde: nämlich mit Einwilligungen der einzelnen Teilnehmenden. Das ist auch hier die scheinbar einfachste, tatsächlich aber schlechteste Rechtsgrundlage, die genau zu solchen Problemen führt. Dabei wäre es eigentlich so einfach, hier eine datenschutzrechtlich saubere Lösung zu wählen, die Teilhabe ermöglicht, auch wenn kein Medienprivileg greift.

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DSG-EKD-Kommentar in Sicht! Wochenrückblick KW 39/2021

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DSGVO-Kommentare – und damit Kommentierungen des Kirchenartikels – gibt es ca. beliebig viele. Die kirchlichen Datenschutzgesetze sind da weit schlechter abgedeckt. Lediglich der KDG-Kommentar von Sydow ist bisher auf dem Markt. Doch es kommt Bewegung auf den Markt: Auf Twitter verriet Alexander Golland, der bereits eine Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz veröffentlicht hat, dass noch in diesem Jahr ein Kommentar zum DSG-EKD erscheinen soll. Gollands Foto ist zu entnehmen, dass er die Rechtsgrundlagen kommentiert. Ansonsten gibt es (noch nicht zitierfähige) Indizien, dass auch im katholischen Bereich noch weitere Kommentare zu erwarten sind – die Recherche bei den Verlagen dazu läuft.

Von Faxen geht eine seltsame Faszination für Datenschutz-Aufsichten aus. Jetzt hat sich auch noch der hessische Landesdatenschutzbeauftragte gemeldet, ähnlich wie diverse Kolleg*innen zuvor. Und auch im kirchlichen Datenschutz ging’s diese Woche ums Faxen: Die KDSA Nord freut sich über die absehbare Ablösung des Faxes in Krankenhäusern durch »Kommunikation im Medizinwesen (KIM)«, den Kommunikationsstandard der mehrheitlich vom Bundesgesundheitsministerium getragenen Dienstleistungsgesellschaft gematik.

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Sicherer Freiraum für Kinder – Datenschutz bei der KjG Rheinbach

In vielen kleinen Vereinen gilt Datenschutz vor allem als eins: lästig. Anders in der Katholischen jungen Gemeinde Rheinbachden Leiter*innen des Jugendverbandes ist es wichtig, für Kinder und Jugendliche einen sicheren Ort zu schaffen. Dazu gehört auch, die Privatsphäre zu achten und informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Datenschutz wird dort deshalb nicht nur als Pflichtaufgabe angesehen, sondern aktiv gestaltet. Im Interview erzählt Berni Escamilla, Mitglied der Pfarrleitung und des Datenschutz-Komitees, wie es dazu kam und was andere Vereine von der KjG Rheinbach lernen können.

Eine Kindergruppe bei einer Ferienfreizeit. Keine Gesichter sind erkennbar.
Auch wenn keine Gesichter erkennbar sind: Der Blick des Kindes in der Mitte und der geschickte Aufbau in mehreren Bildebenen zieht in das Bild hinein und macht das Motiv lebendig. (Bildquelle: KjG Rheinbach)

Frage: Ihr beschäftigt euch seit einigen Jahren sehr viel damit, wie ihr eure Jugendarbeit datenschutzkonform gestalten könnt. Warum hat das für euch einen so großen Stellenwert?

Bernardo Escamilla: Zum einen, weil wir einfach auf der richtigen Seite des Gesetzes stehen wollen, aber auch, weil wir umfassend auf unsere Mitglieder und besonders die Kinder achtgeben wollen. Wir sehen unseren Auftrag nicht nur darin, den Kindern einen Freiraum zu geben, in dem sie sich entfalten und entwickeln können, wir wollen diesen Freiraum auch so gestalten, dass er so gut es geht ein sicherer Raum für Kinder ist. Alle unsere Leiter nehmen an den Schulungen des BDKJ zur Prävention sexualisierter Gewalt teil, und genauso halten wir es für sinnvoll, beim Datenschutz auf diese Aspekte zu achten.

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Rezension: Terhaag/Schwarz – Rechtshandbuch Influencer-Marketing

Influencer-Recht ist dank der lange erwarteten BGH-Urteile zur Werbekennzeichnung vom 9. September gerade wieder prominent in den Medien. Diese (gar nicht mal so klare) Klarstellung konnten Michael Terhaag und Christian Schwarz in ihrem im Sommer erschienenen Rechtshandbuch »Influencer-Marketing«(Affiliate Link) gerade nicht mehr berücksichtigen – die jüngsten Literaturangaben beziehen sich auf den Sommer 2021.

Das Buch vor einer Bücherwand
Michael Terhaag, Christian Schwarz: Rechtshandbuch Influencer-Marketing, Nomos, 1. Aufl. 2021, 320 Seiten, 68 Euro.(Affiliate Link)

In zehn großen Abschnitten widmet sich das Handbuch der ganzen Bandbreite von Rechtsgbieten, die für Influencer relevant sind – bis hin zur Vertragsgestaltung und der Künstlersozialkasse. Und natürlich gibt es auch ein Datenschutzkapitel.

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Keine E-Mails bei der EKD, kein Adressbuch bei den Alt-Katholischen – Wochenrückblick KW 38/2021

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Der EKD-Ratsvorsitzende Heinrich Bedford-Strohm hat bei einer Tagung der Evangelischen Akademie der Pfalz fünf Visionen für eine digitale Kirche formuliert – der ganze Vortrag lohnt sich. Zum Thema Datenschutz wünscht sich der bayerische Landesbischof, »dass wir als Kirche viel mutiger Daten dazu nutzen, nicht um den Menschen irgendetwas zu verkaufen, sondern um ihnen gegenüber durch eine freundliche Kontaktaufnahme die Liebe Gottes nahezubringen und eine klare Botschaft zu vermitteln«. Während Babynahrungskonzerne ohne Skrupel und ohne Probleme an die Adressen von neuen Eltern kommen, tue sich die Kirche schwer damit: »Wir haben noch nicht einmal die E-Mail-Adressen unserer Mitglieder.« Der Wunsch ist verständlich und pastoral verantwortet – die Hürden, in einer Mitgliederkirche, deren Mitglieder föderal-dezentral verteilt und (auch) über staatliche Meldedaten erfasst werden, dafür eine Regelung zu finden, die nicht als übergriffig empfunden wird, dürfte eine große Herausforderung sein.

Das Antragsbuch zur 62. Synode des Alt-Katholischen Bistums wurde veröffentlicht. Darin gibt es auch einen Antrag zur Änderung der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) (Antrag 18): Die Pastoralkonferenz Bayern beantragt eine eigene Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten von Ansprechpersonen. Die Formulierung ist dabei sehr weitreichend, weil ohne weitere Bestimmung von »Kontaktdaten« die Rede ist, also nicht eingeschränkt auf dienstliche (oder für Ehrenamtliche funktionsbezogene) Kontaktdaten. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist auch nicht eingebettet in die Betroffenenrechte; bei den Rechtsgrundlagen kirchliches und berechtigtes Interesse regelt § 23 Abs. 1 KDO ein Widerspruchsrecht. Hier auch für nach der beantragten neuen Rechtsgrundlage veröffentlichte Daten ein Widerspruchsrecht vorzusehen, wäre eine sinnvolle Ergänzung, dazu sollte von Anfang an die betroffene Person mehr Einfluss darauf haben, welche ihrer Kontaktdaten derart veröffentlicht werden können – die Formulierung hebt zwar beispielhaft auf wohl gedruckte Publikationen ab, würde aber auch eine Online-Veröffentlichung ermöglichen.

Das Erzbistum Hamburg hat sich nun in die Reihe der Bistümer eingereiht, die ein eigenes Gesetz zur Auftragsverarbeitung kirchlicher öffentlich-rechtlicher Stellen erlassen haben. Im aktuellen Amtsblatt ist das »Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg« nebst der dazugehörigen Durchführungsverordnung erschienen. Inhaltlich ähnelt es trotz des anderen Namens den anderen bereits in Kraft gesetzten §-29-KDG-Gesetzen (vgl. dazu etwa das Münsteraner Gesetz) auf der Grundlage der Vorlage des VDD: Es schafft das in § 29 Abs. 3 KDG vorgesehene »andere Rechtsinstrument« zur Regelung von Auftragsverarbeitung. Inhaltlich regelt die Durchführungsverordnung ziemlich exakt die Punkte, die auch in einem AV-Vertrag stehen würden, die Verantwortlichen und ihre Auftragsverarbeiter können sich einfach darauf berufen, statt einen eigenen AV-Vertrag aufzusetzen. Praktisch und ein Beitrag zu mehr Rechtsklarheit durch Standardisierung. Innerdiözesan jedenfalls: Bei den §-29-Gesetzen herrscht ziemlicher Wildwuchs; die VDD-Vorlage ist sehr kompakt, und warum sich die diözesanen Gesetzgeber ausgerechnet hier ohne große Konsequenzen so verkünsteln (Hamburg weicht von der Vorlage immer wieder ab, ohne unmittelbar ersichtliche Regelungsabweichungen vorzunehmen), ist unklar.

Bei der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz wurde ein möglichst einheitliches Gesetz angekündigt: Eine neue Personalaktenordnung soll zum 1. Januar 2022 in allen Bistümern Kraft treten. »Mit der Verabschiedung der PAO ist es möglich, dass Missbrauchsbeschuldigungen künftig in allen Diözesen verbindlich, einheitlich und transparent dokumentiert werden. Zudem ist eine Übermittlung aller personalaktenrelevanter Dokumente und Vorgänge bei Tätigkeiten von Klerikern außerhalb der Inkardinationsdiözese geregelt«, so Bischof Bätzing im Abschlussbericht. Auch hier gab es keinen offenen Anhörungsprozess – aber immerhin wurde der Betroffenenbeirat der DBK beteiligt. Außerdem aus den Personalia: Uta Losem ist neue stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros Berlin – zu ihrem Aufgabengebiet gehörte bisher auch der Datenschutz.

Explizit nicht um Datenschutz wird es in einem neuen Pop-Up-Newsletter vom Kollegen von der Eule gehen: unter dem Slogan »#digitaleKirche verstehen mit DIGITAL TUTORIAL« erscheinen bis Weihnachten sieben thematische Newsletter zum Thema, die ich jetzt schon ungelesen empfehlen kann, ist Eule-Herausgeber Philipp Greifenstein doch einer der besten Kenner und Kritiker der digitalen Kirche.

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EKD-Datenschutzbeauftragter veröffentlicht FAQ zu gemeinsamer Verantwortlichkeit

Erstmals äußert sich eine kirchliche Aufsicht ausführlicher zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat am Donnerstag eine FAQ-Liste zu gemeinsam verantwortlichen Stellen veröffentlicht. Die Liste erläutert allgemein, wie gemeinsame Verantwortlichkeit umgesetzt wird. Die eigentlich spannende und bisher ungeklärte Frage, die nach der Zusammenarbeit von Stellen, die unterschiedlichen Datenschutzgesetzen unterliegen, wird immerhin angesprochen.

Neonröhren in Form von sich schüttelnden Händen
(Photo by Charles Deluvio on Unsplash)

Im Blick sind dabei Konstellationen, in denen kirchliche und nichtkirchliche Stellen gemeinsam verantwortlich sind – gemeint sind damit der Diktion des DSG-EKD folgend »kirchliche Stellen« als »dem DSG-EKD unterfallende«, also auch Kooperationen zwischen Stellen, die unterschiedlichen Kirchenrechtsregimen unterliegen. Einige Fragen bleiben trotzdem offen.

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Videokonferenzgesetz Nord, Exchange-Check West – Wochenrückblick KW 37/2021

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Seit Donnerstag tagt die Synode der Nordkirche. Auf der Tagesordnung steht auch ein »Kirchengesetz über die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung kirchlicher Gremien auch mittels Videokonferenzen (Videokonferenzengesetz − VidKoG)«: eine allgemeine Rechtsgrundlage, nicht nur für Seuchenzeiten. Neben den erwartbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (in der Regel keine Aufzeichnung, Vertraulichkeit beachten, Anbieter müssen europäische Datenschutzstandards einhalten, § 3) und überraschenden Regelungen (implizit gibt es eine grundsätzliche Pflicht, mit Video teilzunehmen, § 7 Abs. 2) wird in der Begründung auch auf öffentliche Sitzungen eingegangen. Dort wird zwar betont, dass es für ein öffentlich zugängliches Streaming grundsätzlich die »Zustimmung« aller Betroffenen brauche, andere Rechtsgrundlagen seien aber zulässig. Und die werden nicht übermäßig hoch gehängt: »Nach Auskunft des örtlichen DS-Beauftragten und des DS-Referenten der EKD ist eine Regelung in der Geschäftsordnung als ausreichende Rechtsgrundlage anzusehen.« (Die Streaming-Rechtsgrundlage § 53 DSG-EKD wird anscheinend nicht für einschlägig gehalten.)

Erst kommt die Exchange-Lücke, und dann auch noch die Aufsicht: Das KDSZ Dortmund berichtet über eine Prüfung anlässlich der im Frühjahr festgestellten Sicherheitslücke im Microsoft-Exchange-Server. Haben die geprüften Einrichtungen rechtzeitig Patches eingespielt? Der Bericht ist aufschlussreich und erfreulich. Aufschlussreich, weil die Aufsicht ihren Prüfprozess grob dokumentiert und erkennen lässt, dass im Haus genügend Expertise ist, um technische Prüfungen durchzuführen: »In einem ersten Schritt wurden durch das Katholische Datenschutzzentrum die öffentlich verfügbaren Informationen der E-Mail-Server der Einrichtungen abgefragt. So konnte auch erkannt werden, ob die Sicherheitslücke noch besteht.« Und erfreulich, weil es keine Beanstandungen gegeben hat: »Die Antworten der angeschriebenen Einrichtungen zeigten durchweg ein angemessenes und professionelles Verhalten der Verantwortlichen.«

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Welches Recht für ökumenische Einrichtungen?

Solide konfessionelle Milieus haben Vorteile: Wo’s die gibt, braucht man sich nicht um Rechtsfragen der Ökumene zu kümmern Monokonfessionelle Milieus gibt’s aber immer weniger, das Bewusstsein und der Bedarf für die Zusammenarbeit aller Christ*innen immer mehr, und dementsprechend auch immer mehr ökumenische institutionelle Kooperationen: Besonders im sozialen Bereich gibt es viele Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft: Dem Selbstverständnis nach christlich, aber eben nicht nur einer Gemeinschaft zugehörig. Das wirft rechtliche Fragen auf, auch für den Datenschutz: Gilt kirchliches Recht – und wenn ja welches?

Schild mit der Aufschrift »COMPASS Diakonie Caritas Haus«
Auch wenn Diakonie und Caritas draufstehen: Ob es ein katholisches, ein evangelisches oder ein ökumenisches Haus im Rechtssinn ist, erkennt man daran noch nicht. (Caritas/Roland Knillmann)

Im Bereich des Datenschutzes sind die konfessionellen Gesetze wenig hilfreich; dort kommen solche Konstruktionen schlicht nicht vor. Die jeweiligen Festlegungen zum organisatorischen Anwendungsbereich gehen von Stellen aus, die zu genau einer Kirche gehören. Was zu gelten hat, wenn eine Institution evangelisch und katholisch getragen wird, und das womöglich noch zu gleichen Gesellschaftsanteilen, ist ungeklärt. Mit Blick auf das kirchliche Arbeitsrecht hat sich der ehemalige Präsident des Kirchen- und des Verfassungsgerichtshofs der EKD Harald Schliemann in der aktuellen Ausgabe der ZMV (4/2021, S. 182–185) mit der Frage ökumenischer Trägerschaft befasst – ein Aufsatz, der zwar nicht vom Datenschutzrecht handelt, aber doch auch dafür erhellend ist.

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Reformbedarf beim DSGVO-Kirchenartikel

Mit der DSGVO ist alles in Ordnung. Kein Änderungsbedarf. Nur die Durchsetzung könnte etwas besser sein (looking at you, Ireland). Das war in etwa das Fazit der ersten Evaluierungsrunde der DSGVO im vergangenen Jahr, trotz vieler Kritik im Detail. Erst recht nicht wurde dabei Art. 91 DSGVO angefasst, der Religionsgemeinschaften unter bestimmten Bedingungen eigenes Datenschutzrecht und eigene Aufsichten zugesteht – dabei gäbe es dort viel zu tun.

Bücherstapel mit Lesezeichen
(Photo by Bernd Klutsch on Unsplash)

Ein Blick in die Kommentarliteratur zeigt, wie unklar dieser Artikel tatsächlich ist: Der Wortlaut sagt, dass nur schon vor der DSGVO etabliertes kirchliches Datenschutzrecht zulässig ist. Ist das mit dem Gleichbehandlungsprinzip vereinbar? Der Artikel fordert »umfassende« Regeln – muss dann wirklich alles geregelt werden, was auch die DSGVO regelt? Und schließlich braucht es einen »Einklang« mit den Wertungen der DSGVO – also alles genauso, nur eigen? Oder doch etwas Spielraum? Und nur nach oben oder auch nach unten?

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Beichtgeheimnis im Petersdom – Wochenrückblick KW 36/2021

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In seiner kleinen Geschichte des Datenschutzrechts wendet sich Roland Hoheisl-Gruler in den aktuellen Folgen dem Beichtgeheimnis und seiner Entstehung sowie prominenten Fällen von Märtyrern für das Beichtgeheimnis zu. Lesenswert ist dabei – neben den historischen Hintergründen – auch das säkulare Plädoyer für das Seelsorgegeheimnis: »Gerade solche Gespräche – die nicht nur dem Seelenheil im religiösen Sinne – sondern auch hinsichtlich des Bewusstwerdens eigenem Fehlverhaltens – wichtig und richtig sind, müssen jeglichem staatlichen Zugriff entzogen werden und auch entzogen bleiben. Nur so – wenn die Vertraulichkeit und der Schutz von Informationen und Inhalten gewährleistet ist, kann das Instrument Wirkung entfalten.«

Logo von age

Die erste stabile Version des neuen asymmetrischen Verschlüsselungswerkzeugs age ist erschienen. »age« steht für »actually good encryption« – und das Logo ist die Kuppel des Petersdoms. Mehr zu den kryptographischen Hintergründen steht bei Heise. Die hier einschlägige und naheliegende Frage habe ich Filippo Valsorda, dem Entwickler von age, gestellt: Was hat der Petersdom mit asymmetrischer Verschlüsselung zu tun? Die Schlüssel Petri sind es schon mal nicht – die schließen symmetrisch. Des Rätsels Lösung: »The origin of the logo is purely secular: it’s an architectural note of the Rome skyline I personally appreciate, having recently moved to the city, and enjoying working from the Orange Tree Garden which has a particularly good view of it

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