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DSGVO-Kommentare – und damit Kommentierungen des Kirchenartikels – gibt es ca. beliebig viele. Die kirchlichen Datenschutzgesetze sind da weit schlechter abgedeckt. Lediglich der KDG-Kommentar von Sydow ist bisher auf dem Markt. Doch es kommt Bewegung auf den Markt: Auf Twitter verriet Alexander Golland, der bereits eine Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz veröffentlicht hat, dass noch in diesem Jahr ein Kommentar zum DSG-EKD erscheinen soll. Gollands Foto ist zu entnehmen, dass er die Rechtsgrundlagen kommentiert. Ansonsten gibt es (noch nicht zitierfähige) Indizien, dass auch im katholischen Bereich noch weitere Kommentare zu erwarten sind – die Recherche bei den Verlagen dazu läuft.
Von Faxen geht eine seltsame Faszination für Datenschutz-Aufsichten aus. Jetzt hat sich auch noch der hessische Landesdatenschutzbeauftragte gemeldet, ähnlich wie diverse Kolleg*innen zuvor. Und auch im kirchlichen Datenschutz ging’s diese Woche ums Faxen: Die KDSA Nord freut sich über die absehbare Ablösung des Faxes in Krankenhäusern durch »Kommunikation im Medizinwesen (KIM)«, den Kommunikationsstandard der mehrheitlich vom Bundesgesundheitsministerium getragenen Dienstleistungsgesellschaft gematik.
Auf Artikel 91
- Sicherer Freiraum für Kinder – Datenschutz bei der KjG Rheinbach
- Rezension: Terhaag/Schwarz – Rechtshandbuch Influencer-Marketing
Aus der Welt
- Der WDR präsentiert es als Erfolgsgeschichte: Der Kindergarteneinbruch wird aufgeklärt, weil die Toniebox lokalisiert werden konnte. Das zeigt aber auch: So viel Anonymität wie früher eine Kassettenrekorder gibt’s nicht bei jedem aktuellen Kinderzimmergadget.
- Dass DSGVO risikobasiert skalieren soll, klappt meistens eher so mittel. Für Verantwortliche ist eine Risikoanalyse bei der Gestaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen dennoch zentral. In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Beraters ist dazu ein lesenswerter Artikel von Olaf Rossow von den Datenschutz-Notizen.
- Carlo Piltz wirft einen weiteren Blick in die Arbeitshilfe des BayLDA zur Einwilligung: Wie lange muss man eigentlich die Daten zu einem Widerruf aufbewahren?