Schlagwort-Archive: Kirchenbücher

Polens Verwaltungsgericht billigt kirchlichen Datenschutz mit großzügiger Auslegung

Die deutschsprachige Literatur und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig: Wenn eine Religionsgemeinschaft eigenes Datenschutzrecht anwenden will, dann muss sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO, also im Mai 2016, eigene umfassende Datenschutzregelungen gehabt haben. An der Stichtagsregelung gibt es zwar Kritik aufgrund der mangelnden Gleichbehandlung, insbesondere erst später gegründeter Religionsgemeinschaften – solange der EuGH aber nicht den Stichtag kippt, dürfte der Wortlaut gelten.

Schild am Obersten Verwaltungsgericht mit dem polnischen Wappen und der Aufschrift »Naczelny Sąd Administracyjny«
Das Oberste Verwaltungsgericht in Polen (Bildquelle: Naczelny Sąd Administracyjny, Pressebild)

In der aktuellen Ausgabe der polnischen kirchenrechtlichen Zeitschrift Kościół i Prawo befasst sich Justyna Ciechanowska mit dem Datenschutzrecht und der Datenschutzaufsicht der katholischen Kirche in Polen. Sie kommt zu dem Schluss, dass das Datenschutzrecht tatsächlich gilt und die Aufsicht die notwendigen Bedingungen der Unabhängigkeit erfüllt; lediglich die Möglichkeit von Diözesanbischöfen, zusätzlich zur Aufsicht in Visitationen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu prüfen, wird problematisiert. Für ihre Position kann sie sich auf zwei höchstrichterliche Urteile stützen.

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Evangelische Netze – Wochenrückblick KW 45/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 45/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Die Kirche vergisst nicht – Wochenrückblick KW 39/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 39/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Irische Datenschutzaufsicht sieht kein Recht auf Löschung im Taufbuch

Es gibt kein Recht auf Vergessenwerden im Taufregister – jedenfalls nicht zu Lebzeiten. Nach mehreren Jahren hat die irische Datenschutzaufsicht über Beschwerden gegen das Erzbistum Dublin entschieden, mit denen Austrittswillige die Löschung ihrer Daten aus den Kirchenbüchern erstreiten wollten.

Statue in der Dubliner St. Patrick's Cathedral
Statue in der Dubliner St. Patrick’s Cathedral (Bildquelle: Tommy Bond on Unsplash)

Die Entscheidung ist auf den 27. Februar datiert, wurde laut dem Dateinamen aber erst im September auf der Webseite der Datenschutzaufsicht veröffentlicht. Auf 183 Seiten legt die Datenschutzbeauftragte Helen Dixon ihre Entscheidung vor. Auch wenn das Erzbistum in einigen Details keinen Erfolg hatte: Im Großen und Ganzen ist die Praxis der Kirchenbuchführung rechtmäßig.

Im Volltext: Inquiry into processing of Church Records by the Archbishop of Dublin (‚the Archbishop‘), Az. IN-19-7-6

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Nordsynode in der Cloud – Wochenrückblick KW 10/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 10/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Irische Aufsicht kündigt Position zu Kirchenbüchern nach Kirchenaustritt an

Vor zwei Jahren kündigte die irische Datenschutzaufsicht in ihrem Tätigkeitsbereich für 2019 eine Prüfung der Frage an, inwiefern Kirchen die Daten ausgetretener Mitglieder gegen deren Willen verarbeiten dürfen. Die Frage hat in Irland besondere Brisanz mangels einer Möglichkeit, die Abkehr von der Kirche formell zu bestätigen. Widerstand dagegen wird unter anderem von »Atheist Ireland« organisiert.

[ENGLISH VERSION BELOW]

Statue in der Dubliner St. Patrick's Cathedral
Statue in der Dubliner St. Patrick’s Cathedral (Bildquelle: Tommy Bond on Unsplash)

Nun steht die Entscheidung der Aufsicht an, wie eine Sprecherin der Data Protection Commission auf Anfrage mitteilte. Demnach sei die Untersuchung in einem fortgeschrittenen Stadium, ein Entwurf der Position ist in Arbeit. Vor einer endgültigen Entscheidung wird der Entscheidungsentwurf dem Erzbischof von Dublin zugeleitet, gegen dessen Erzdiözese sich die Untersuchung formal richtete. Ein Zeitfenster konnte die Sprecherin nicht nennen, da noch nicht absehbar sei, wie umfangreich die Berücksichtigung der Rückmeldungen der Kirche sei.

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Kann man Einträge im Taufregister löschen lassen?

Taufregister sind für die Ewigkeit – wie das Taufsakrament. Auch nach einem Kirchenaustritt bleibt der Eintrag in den Kirchenbüchern erhalten. Das ist konfliktträchtig: Die Frage, ob das »Recht auf Vergessenwerden« auch für die kirchlichen Matrikel gilt, sorgt immer wieder für Konflikte und Unverständnis, wenn entsprechende Löschbegehren abgelehnt werden. Und das werden sie immer.

Kirchenbücher aus Stettin
Bildquelle: Clemens Schulz, Kirchenbücher, CC BY-SA 4.0

Tatsächlich findet sich in der Datenschutzgrundverordnung keine besondere Ausnahme für Kirchenbücher. Dennoch zieht sich durch die Rechtsprechung die Tendenz, dass nicht von einem Löschanspruch ausgegangen wird. Ein Blick in einschlägige Fälle aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und zum theologischen Hintergrund zeigt, dass die Hoffnung, den eigenen Tauchbuch-Eintrag löschen zu lassen, wohl nicht erfüllt wird.

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Zum Geburtstag eine Evaluierung – Wochenrückblick KW 20/2021

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Am Montag hat das KDG seinen dritten Geburtstag – die Deutsche Bischofskonferenz hat jetzt etwas mehr zur geplanten Evaluierung mitgeteilt: Dass es vor 2023 nichts mit der fertigen Novelle wird, war zu erwarten. Nun wird aber erstmals zugesichert, dass auch eine Verbändebeteiligung – genannt wurden Spitzenverbände wie der Deutsche Caritasverband und der BDKJ – stattfinden wird, allerdings noch ohne festen Zeitplan.

Die KDSA Ost hat sich zur Verpflichtung zu Datenschutzschulungen geäußert. Die steht zwar nicht explizit im Gesetz. »Dennoch kann sie aber eine Obliegenheit sein, also ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Interesse des Verantwortlichen geboten ist«, so die Aufsicht. Ein wichtiger Hinweis: Es geht auch anders als durch verpflichtende Schulungen für alle, die in der Regel nur in größeren Abständen durchgeführt werden können und oft ohnehin wenig bringen. (Arbeitssicherheitsschulung, ick hör dir trapsen.) Die Tipps für unterjährige Datenschutzsensibilisierung freuen mich natürlich besonders: »„Geeignete Maßnahmen“ i. S. d. § 38 KDG sind deshalb z. B. auch Newsletter oder Datenschutzblogs.« Einen anderen, ebenfalls sehr guten Weg über das Intranet hat vor einiger Zeit die Würzburger Bistumsdatenschutzbeauftragte im Interview vorgestellt.

Das sollte Schule machen: Oxford University Press hat ein Update zum DSGVO-Kommentar von Kuner/Bygrave/Docksey frei zugänglich veröffentlicht. Zu Art. 91 ist eine interessante Ergänzung zu finden: ein Hinweis auf den Tätigkeitsbericht der irischen Aufsichtsbehörde DPC für 2019. Die Behörde überprüft auf mehrere Beschwerden hin, ob es eine Rechtsgrundlage für die Weigerung gibt, Daten aus Kirchenbüchern zu löschen. (Im jüngsten Bericht steht dazu nichts, die Prüfung scheint also noch anzudauern.) Diese Problematik scheint eine zentrale Frage im Verhältnis von Datenschutzrecht zu Religionsgemeinschaften zu sein – jüngst war hier eine ähnlich gelagerte Frage zu den Zeugen Jehovas Thema, und auch beim Lobbying der Kirchen spielte sie eine Rolle – es ist also durchaus denkbar, dass wir in mittlerer Zukunft Kirchenbücher vor dem EuGH sehen.

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Teilkirchenaustritt – vielleicht per Datenschutz?

Jetzt ist einer der großen Wiedergänger der kirchlichen Konfliktthemen auch beim Interdiözesanen Datenschutzgericht (IDSG) angekommen: Die Frage, ob man lediglich aus der Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts austreten und trotzdem Teil der Kirche bleiben kann – sei’s als Kirchensteuersparmodell, sei’s aus Opposition gegen das, was mit Kirchensteuern finanziert wird.

Zu der Frage wurde schon viel geschrieben und dekretiert; die am Montag veröffentlichte Entscheidung mit dem Aktenzeichen IDSG 05/2019 vom 9. Dezember 2020 zeigt nun einen originellen Versuch, den Datenschutz für den Teilaustritt nutzbar zu machen. Spoiler: Ohne Erfolg.

Die datenschutzrechtliche Prüfung der Eintragung eines Kirchenaustritts im Taufregister ist beschränkt auf die formelle Richtigkeit. Das Datenschutzgericht prüft nicht die materiellen innerkirchlichen Wirkungen einer Austrittserklärung.

Leitsatz zum Urteil IDSG 05/2019

(Nachtrag, 21. Januar 2022: Auch die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, das DSG-DBK hat in seiner Entscheidung 05/2020 vom 16. September 2021 die erste Instanz bestätigt.)

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Kirchenbücher und Datenschutz: Regionalgeschichte, Genealogie und Stammbaumforschung

Kirchenbücher sind eine wertvolle Quelle für die Regionalgeschichte und genealogische Forschungen: Taufregister, die teils Jahrhunderte zurückgehen, sind oft die besten und vollständigsten Dokumentationen über ganze Landstriche. Dürfen sie aber auch einfach so genutzt werden – oder schiebt dem der Datenschutz einen Riegel vor?

Die gute Nachricht: Oft spielt Datenschutz gar keine Rolle – wenn die Menschen, auf die sich die Daten beziehen, nicht mehr leben. Zwar steht es nirgends explizit in der DSGVO, dem KDG und dem DSG-EKD, dass die Datenschutzgesetze nicht für Verstorbene gelten. Erwägungsgrund 27 der DSGVO stellt aber unmissverständlich klar: »Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.« Dennoch gibt es einige Regeln für die Nutzung.

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