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Sowohl das KDG als auch das DSG-EKD haben in ihrem Kapitel zu Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen eigene Normen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Beschäftigungsverhältnissen. § 49 DSG-EKD und § 53 KDG sind sichtlich § 26 BDSG nachgebildet – allerdings mit einigen Unterschieden.
Die verschiedenen Gesetzgeber haben dabei sehr unterschiedliche Strategien verfolgt, wie stark und wo kirchliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Die kirchlichen Regeln haben zwar jeweils ihre Lücken und Probleme – insgesamt dürften sie aber zukunftssicherer sein als ihr BDSG-Pendant.
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Knapp zwei Jahre nach dem Evaluierungsbericht gibt es einen Referentenentwurf zur Reform des BDSG. Das Papier liegt seit einigen Tagen mehreren Medien vor. Veröffentlicht hatte es bislang noch niemand – bis jetzt: Auf meine IFG-Anfrage hin hat das zuständige Bundesinnenministerium den Entwurf schnell und ohne Probleme herausgegeben. Bei FragDenStaat ist der Entwurf (Stand 9. August 2023) jetzt öffentlich einsehbar.
Übermäßige Ambitionen kann man dem Referentenentwurf nicht vorwerfen. Die Änderungen ziehen einige bekannte Probleme glatt und setzen den Plan aus dem Koalitionsvertrag, die Datenschutzkonferenz zu institutionalisieren, mit der absoluten Minimallösung um. Das lässt einiges zu wünschen übrig. Dennoch gibt es auch für den kirchlichen Datenschutz (wenige) Impulse, die für die Evaluierung von KDG und DSG-EKD interessant sein könnten.
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Wer glaubt, mit Martin Rost mal eben schnell die Anwendung des Standard-Datenschutzmodell lernen zu können, bekommt schon ganz am Anfang den Wind aus den Segeln genommen – obwohl sein Buch mit 224 Seiten recht kompakt bleibt: »Selbstverständlich verspreche ich nicht, dass ein wirksamer Datenschutz mit wenig Aufwand durch das SDM umsetzbar ist. Nein, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Das SDM zeigt auf, welch unbestreitbar hoher Aufwand zu betreiben ist, um wirksamen Datenschutz gemäß DSGVO zu erreichen.«, heißt es im Vorwort von »Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) – Einführung, Hintergründe und Kontexte zum Erreichen der Gewährleistungsziele«.
Wer sich dennoch darauf einlässt, mit Rost die Methodik zu verstehen statt nur Checklisten abzuarbeiten, wird dabei von einem der Entwickler und profundesten Kenner des SDM begleitet. Der Autor beschränkt sich dabei nicht auf die rein operative Anwendung oder die strategische Planung: Das Praxis-Buch ist zugleich eine Streitschrift für einen grundrechtlich fundierten Datenschutz.
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Das erste Bistum hat seine Regelungen zur Verwendung von Akten zur Missbrauchsaufarbeitung mit Blick auf den Datenschutz überarbeitet. Im aktuellen Amtsblatt des Bistums Fulda wird das im Februar 2022 erstmals promulgierte »Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener« zum zweiten Mal geändert.
Das Gesetz aus Fulda war von Anfang an eigenständig und orientierte sich nicht an der DBK-Musterordnung, die seit einigen Wochen in der Kritik steht. Außer Fulda hat nur noch Speyer den Weg einer eigenständigen Regelung eingeschlagen. Nach der Novelle sind in Fulda die Rechte von Missbrauchsbetroffenen gestärkt, die von Beschuldigten geschwächt.
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