Katholikentagslese – Wochenrückblick KW 21/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 21/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Kirchlicher Datenschutz in der Aufarbeitung

Beim Katholikentag war der kirchliche Datenschutz auf zwei Podien Thema – mit sehr unterschiedlichen Einschätzungen. Die UBSKM Kerstin Claus hielt an ihrer Kritik an einem kircheneigenen System fest. Durch ein eigenes kirchliches Datenschutzgesetz werde die Akteneinsicht erheblich erschwert, das Ausmaß der institutionellen Vertuschung werde nicht sichtbar. Sie fordert eine Güterabwägung zwischen den Rechten Betroffener auf Aufarbeitung und dem Schutz der Täter.

Deutlich anders äußerte sich Johannes Norpoth, Mitglied im Betroffenenbeirat bei der DBK und selbst betrieblicher Datenschutzbeauftragter in kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen. Im Gegensatz zu Claus lobte er die kirchlichen Datenschutzgesetze ausdrücklich aufgrund der darin enthaltenen Aufarbeitungsnormen, die ein überragendes kirchliches Interesse an der Aufarbeitung festschreiben (§ 50a DSG-EKD und § 54a KDG). Er sieht daher auf der Ebene des Rechts keinerlei datenschutzrechtliche Hürden für die Aufarbeitung der Kirchen; hier sei die Rechtslage sogar besser als im staatlichen Datenschutz. Allerdings betonte er auch, dass Datenschutz dennoch gerne als Ausrede vorgeschützt würde. Gerade als selbst betroffene Person betonte Norpoth, dass Datenschutz Grundrechtsschutz ist: »Auch für uns Betroffene gelten Rechtsstaatsprinzipien. Wenn wir uns als Betroffene von diesen Grundsätzen entfernen, machen wir einen großen moralischen Fehler.« Auf diese Stufe wolle er sich nicht stellen.

Hessische DSG-EKD-Durchführungsverordnung

Die EKHN hat ihre DSG-EKD-Durchführungsverordnung (DSVO) novelliert; bisher galt noch die 2018 auf das damals neue DSG-EKD hin erlassene DSVO. Viele Änderungen sind Kleinigkeiten, aber sinnvoll: Für die Aufbewahrung von Verpflichtungserklärungen auf das Datengeheimnis gibt es jetzt etwa eine klar geregelte 10-Jahres-Frist, oder die Regelung zur Bestellung von örtlich Beauftragten in Textform.

Klärend ist eine Übergangsregelung für örtlich Beauftragte, deren Bestellvoraussetzung durch das neue DSG-EKD weggefallen ist, also für Einrichtungen zwischen 10 und 20 mit der Datenverarbeitung Betrauten. Ihre Bestellung bleibt bis zu einem Widerruf bestehen. Das spricht dafür, dass die EKHN davon ausgeht, dass örtlich Beauftragte freiwillig bestellt werden können. Aus dem Wortlaut des DSG-EKD geht das so klar nicht hervor.

Weggefallen ist der alte Paragraph zu Fundraising, der teilweise in den neuen zur Offenlegung übergegangen ist; mit dem neuen § 50b DSG-EKD zur Mitgliederkommunikation kann hier kompakter geregelt werden. Ein großer Fortschritt ist, dass Kirchenaustritte nun kategorisch nicht gemeindebezogen offengelegt werden dürfen – in der vorigen Fassung wurde noch die schwächere Formulierung verwendet, dass Kirchenaustritte nicht offengelegt werden sollen.

Enzyklika und KI-Kommission

Für Papst Leo XIV. ist der Umgang mit „Künstlicher Intelligenz“ die Soziale Frage unserer Zeit. Bald wird es konkreter: In der vergangenen Woche wurde im Vatikan eine interdikasterielle Arbeitsgruppe zu KI eingerichtet, die die Entwicklungen und ihre Auswirkungen von KI auf den Menschen und die Menschheit als Ganzes im Blick behalten soll. Im Vatikanstaat gibt es bereits seit 2024 eine KI-Regulierung, die allerdings nicht für die Kurie gilt. Mit dem vatikanstaatlichen AI Act wurde auch schon eine Kommission eingerichtet, von der man seither nicht viel gehört hat.

Am Pfingstmontag dann kommt die erste Enzyklika von Leo XIV. mit dem Titel „Magnifica Humanitas – über den Schutz des Menschen im Zeitalter der künstlichen Intelligenz“. Bei der Pressekonferenz zur Vorstellung wird neben Kardinälen und Sozialethiker*innen auch der Mitgründer von Anthropic, Chris Olah, sprechen. Anthropic hat sich bereits von Kirchenvertreter*innen hinsichtlich KI-Ethik beraten lassen und mit ethischen Leitplanken den Zorn der Trump-Regierung auf sich gezogen – Unterstützung bekam das Unternehmen von einer Gruppe katholischer Moraltheolog*innen.

Oberhirtliches Gütesiegel

Im aktuellen Paderborner Amtsblatt proklamiert Erzbischof Udo Bentz feierlich die Kirchenzeitung »Der Dom« zum »genuinen Kanal kirchlicher Verkündigung in der Erzdiözese Paderborn«, und zwar »aus gegebenem Anlass«. Worin dieser Anlass besteht, wird nicht offengelegt, aus dem die Zeitschrift »originäres Instrument der Seelsorge und Pastoral sowie ein genuiner Kanal der kirchlichen Verkündigung und somit ureigene kirchliche Aufgabe« genannt wird.

Klingt da vielleicht die (in zweiter Instanz bestätigte) Entscheidung des IDSG zur Verwendung von Meldedaten für die Werbung von Kirchenzeitungen an?

In eigener Sache

  • Wer mit der KI-Challenge von medienkompetenz CONNECT KI-Kompetenz erwirbt, kann sich zu Online-Begleitveranstaltungen anmelden. Ich biete die Einheit zur EU-KI-Verordnung und KI-Richtlinien an, die am 13. Juli 2026, 18–19.30 Uhr stattfindet. Die Teilnahme an der KI-Challenge ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Workshop und ist kostenlos, ein Zertifikat ist bei Absolvierung des Kurses für 30 Euro Bearbeitungsgebühr zu erhalten.

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