Am 24. Mai gilt das Datenschutzgesetz der EKD seit fünf Jahren. Was hat sich bewährt? Wo gibt es Reformbedarf? Im Interview berichtet der Beauftragte für den Datenschutz der EKD, Michael Jacob, von seinen Erfahrungen als Leiter der größten evangelischen Datenschutzaufsicht. Datenschutz ist für ihn keine Bremse, sondern ein Qualitätsmerkmal.
Michael Jacob ist seit 2014 BfD EKD, 2022 trat er seine zweite achtjährige Amtszeit an. Der westfälische Jurist hat in seiner ersten Amtszeit den Übergang vom alten aufs neue, an die DSGVO angelehnte Datenschutzgesetz der EKD begleitet. Bildquelle: BfD EKD/Michael Jacob
Nach fünf Jahren steht die Evaluation des DSG-EKD an. Bei der Aufsichtstätigkeit haben sich einige Punkte ergeben, an denen es zu schrauben gilt – und auch die Entscheidungen von Gerichten sind zu berücksichtigen.
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Das lange Schweigen der EKD-Kirchengerichte scheint wirklich ein Ende zu haben: Kurz nach den ersten vier Fällen publiziert die Geschäftsstelle einen weiteren Fall. Zum materiellen Datenschutzrecht wird über die Frage nach dem Begriff der Offenlegung an Dritte hinaus nicht viel gesagt, wieder einmal geht es vor allem um die Klärung von Prozessen.
Immer noch ohne Ansehen der Person, sicher nicht mehr stumm – die EKD-Kirchengerichte. Bildquelle: Photo by Tingey Injury Law Firm on Unsplash
So schön die neue Transparenz der evangelischen Verwaltungsgerichte ist: Der Blick in die Entscheidung wirft hinsichtlich der Sorgfalt und Qualität der Rechtsprechung doch einige Fragen auf. (Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 25. August 2021, Az. 0136/A19-2020, rechtskräftig.)
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Die Verwaltungskammern der EKD-Kirchengerichte haben sich mit der Veröffentlichung von Entscheidungen zum DSG-EKD bisher sehr zurückgehalten – lange war gar keine bekannt, dann leakte eine besonders zweifelhafte. Nun sind die ersten vier Entscheidungen offiziell veröffentlicht und geben einen Einblick, welche Konflikte um das evangelische Datenschutzgesetz vor Gericht ausgetragen werden.
§ 47 DSG-EKD regelt den gerichtlichen Rechtsbehelf: »Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist eröffnet«.Weiterlesen →
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Häufig ist bei rechtlich selbständigen kirchlichen Stellen ein reger Datenaustausch zu verzeichnen. Zum Teil kooperieren diese Stellen entweder eng miteinander oder sind gar in einer Konzernstruktur verbunden. Das »kleine Konzernprivileg« kann hier nur sehr bedingt eingesetzt werden. Diese Verarbeitungen müssen daher einer differenzierten datenschutzrechtlichen Betrachtung unterzogen und, wo nötig, vertraglich geregelt werden.
Nicht jedes Organigramm ist gleich eingängig. (Symbolbild, Bildquelle: Martin Sanchez auf Unsplash)
Kooperationen sind im kirchlichen Umfeld fester Bestandteil der Arbeitswelt. Neben Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens übernehmen auch in der verfassten Kirche verschiedene Stellen Aufgaben für andere (z. B. Dekanate, kreiskirchliche Verwaltungsämter, Regionalzentren).
Damit geht meist eine Datenverarbeitung einher, für die je nach Konstellation vertragliche Regelungen erforderlich werden. Unumgänglich ist es, die Rechtsgrundlage für den Datenaustausch und die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu klären. Denn nur so ist eine (haftungs-)rechtliche Absicherung und die Erfüllung aller Pflichten der verantwortlichen Stellen möglich.
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Kirchliche und kirchennahe Einrichtungen, Träger und Vereine unterliegen in Deutschland kirchlichen Datenschutzgesetzen – jedenfalls bei einer Zugehörigkeit zu den Kirchen, die gemäß Art. 91 DSGVO eigenes Datenschutzrecht anwenden. So weit, so einfach?
Wer durch eine Kirchentür geht, ist in der Kirche drin. So einfach zu beantworten ist die Frage nicht, ob eine verantwortliche Stelle datenschutzrechtlich in der Kirche drin ist oder nicht. (Bildquelle: Annie Williams auf Unsplash)
In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass die Beantwortung dieser Fragestellung weitaus komplexer ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Häufig kann selbst die verantwortliche Stelle nur schwer beurteilen, ob sie dem kirchlichen Datenschutz unterliegt oder nicht und fragt folgerichtig Ihren Datenschutzbeauftragten um Rat. Bisweilen landet die Frage nach der Zuordnung sogar vor staatlichen Gerichten: Dem OLG Hamm zufolge findet das kirchliche Datenschutzrecht Anwendung und nicht die DSGVO, wenn die Datenverarbeitung im Kernbereich karitativer Tätigkeit betroffen ist.
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