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Akten sind zentral für die Aufarbeitung von Missbrauch in der Kirche: Personalakten, Sachakten, historische Bestände und aktuelle Unterlagen aus dem Verfahren zur Anerkennung des Leids, mit dem in der katholischen Kirche Zahlungen von Betroffenen organisiert sind. Diese Akten enthalten notwendig besonders sensible Daten, auch dann, wenn einzelne Bestände nicht unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten fallen.

Datenschutzrechtlich ist daher eigentlich klar: Es braucht eine Rechtsgrundlage. Das Bistum Münster wurde nun auf eine Beschwerde einer betroffenen Person hin vom zuständigen KDSZ Dortmund gerügt – für die Weitergabe von (nicht genug) anonymisierten Akten an die unabhängige Forschergruppe, die die Missbrauchsstudie für das Bistum angefertigt hat, fehlte es an einer Rechtsgrundlage.
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Fünf Jahre hat es vom Beschluss bis zur Einrichtung des Katholischen Datenschutzzentrums Nürnberg gedauert: Aufbauen wird die neue katholische Datenschutzaufsicht für die bayerischen Bistümer Dominikus Zettl. Der Jurist und Fachanwalt für Strafrecht ist seit dem 1. April als Diözesandatenschutzbeauftragter im Dienst. Viel übernehmen konnte er von seinem Vorgänger nicht: Büro, IT-Infrastruktur, ein Großteil des Personals – alles wird neu in der neuen Behörde.

Im Lauf des vergangenen Jahres hat die Mehrheit der katholischen Bistümer Einsichtsnormen für Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung erlassen. (Die EKD-Synode hat dagegen eine allgemeine Aufarbeitungsnorm in ihr Datenschutzgesetz geschrieben.) Die Gesetzgebung erweitert die in allen Diözesen einheitliche Personalaktenordnung um bistumsspezifische Einsichtsnormen, die Aufarbeitungskommissionen, Forschungsprojekten und Anwaltskanzleien Akteneinsicht und Auskunft ermöglichen – je nach Bistum an eine bis drei dieser Gruppen.

Die Einsichtsnormen haben sich dabei auch tatsächlich auf die Personalaktenordnung beschränkt. Erfasst waren also nur Personalakten von Beschäftigten im Einzugsbereich der PAO, also Klerikern, Kirchenbeamten und in der Regel auch angehende Kleriker. Eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Verwendung von Sachakten für die Aufarbeitung gab es bislang mit zwei Ausnahmen nicht. Im Lauf des Jahres haben nun einige Bistümer die Sachakteneinsicht geregelt – teils in einer Spezialnorm nur dafür, in einem Fall mit einem einheitlichen Gesetz für Personal- und Sachakten.
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