Schlagwort-Archive: Auskunftsrecht

EKD-Kirchengerichtshof will DSG-EKD nicht anwenden

Das DSG-EKD sieht anders als die DSGVO kein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Kopie vor – was die EU-Verordnung in Art. 15 Abs. 3 regelt, fehlt in § 19 DSG-EKD schlicht. In seiner ersten Entscheidung zum evangelischen Datenschutzrecht hatte sich der Verwaltungssenat des EKD-Kirchengerichtshof damit auseinanderzusetzen – und sorgt mit seinem Urteil für eine große Überraschung.

Die Entscheidungsgründe sind vom Kirchengericht noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben, sie liegen mir allerdings aus ungenannter Quelle vor (Kirchengerichtshof, Verwaltungssenat, Urteil vom 9. September 2022, Az. 0135/4-2020).

Das DSG-EKD zerknittert im Abfalleimer
Das DSG-EKD – demnächst im Eimer? Auch wenn der EKD-Kirchengerichtshof nicht anwenden will, ist das doch ein eher unwahrscheinliches Szenario.

Wie so oft sind Behandlungsunterlagen in dem Fall der Ausgangspunkt. Dabei bleibt es aber nicht: Die eigentlichen Akten sind verschwunden, die betroffene Person verlangte von der befassten Datenschutzaufsicht Kopien von Akten und klagte sie nun erfolgreich ein. Der Verwaltungssenat griff dabei zu einer Argumentation, die das Potential hat, das evangelische Datenschutzrecht als Ganzes ins Wanken zu bringen, wenn sich die Rechtsprechung verstetigen sollte – was aber sehr unwahrscheinlich ist.

Weiterlesen

App-Spitzelei – Wochenrückblick KW 11/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 11/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
Weiterlesen

Facebook-Apokalypse nach Diktat verreist – Wochenrückblick KW 9/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Nach dem forschen Vorstoß aus Bayern mit einem »Facebook-Verbot« hat sich die zweite katholische Aufsicht geäußert. Die KDSA Ost erläutert, dass der Bescheid des BfDI gegen das Bundespresseamt keine neue Rechtslage erzeugt, sondern nur die Konsequenz aus der bisherigen Bewertung der DSK ist. Die bayerische Entscheidung kommentiert er wohlwollend, aber sichtlich bemüht, die irreführende und rechtlich nicht gedeckte Rede vom »Facebook-Verbot« nicht aufzugreifen: »Auch die Datenschutzkonferenz der katholischen Datenschutzaufsichten hat wiederholt auf diese Rechtslage hingewiesen. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass der Diözesandatenschutzbeauftragte für die bayrischen Bistümer ankündigt, nach einer von ihm gewährten Frist, gegen Verantwortliche vorzugehen, die weiterhin eine Facebook-Fanpage betreiben.« Für den Bereich seiner Aufsicht rät der Ost-DDSB dazu, datenschutzkonforme Alternativen zu suchen, ohne eine konkrete Offensive anzukündigen. Auch das KDSZ Dortmund hält an seiner Einschätzung fest. Beratungen und Auskünfte zum Betrieb von Facebook-Fanseiten durch die Aufsicht hätten trotz der ablehnenden Haltung in den meisten Fällen nicht dazu geführt, »dass die kirchlichen Stellen einen aus Sicht der Datenschutzaufsichten datenschutzkonformen Betrieb der Facebook-Fanpages erreicht haben bzw. die Fanpages aus diesem Grund (nicht mehr) unterhalten haben«. Die NRW-Aufsicht kündigte an, in den nächsten Monaten bei Prüfungen und Beschwerden verstärkt auf dieses Thema zu achten und gegebenenfalls zu handeln. Der BfD EKD erinnert wie zuvor schon der DSBKD an die Entschließung der evangelischen Datenschutzkonferenz. »Kirchliche und diakonische Stellen müssen demnach den datenschutzkonformen Einsatz von Facebook Fanpages nachweisen können«, heißt es ohne die Ankündigung weiterer Eskalation seitens der Behörde.

Im Publik-Forum fordert der Sprecher des Betroffenenbeirats bei der Deutschen Bischofskonferenz, Johannes Norpoth, ein Recht auf Akteneinsicht und auf individuelle Aufarbeitung für Betroffene von Missbrauch: »Um endlich für Waffengleichheit zu sorgen, müssen Betroffene und Opfer in alle Akten und Dokumente Einsicht nehmen können, die in Zusammenhang mit der Straftat und deren anschließender Vertuschung stehen – unabhängig vom Fund- und Archivort.« Das gelte besonders für die kirchlichen Archive, die sich dem staatlichen Zugriff bisher entzögen. Untersuchungen hätten gezeigt, dass Bistümer ihren eigenen Aufarbeitungskommissionen und Studieninstituten die Einsichtnahme verwehren oder massiv erschweren, selbst wenn es um anonymisierte Daten gehe. »Das Vorenthalten von Informationen, die eine lückenlose und vollständige Aufklärung von Missbrauchstaten im Raum der Kirche ermöglichen, ist quasi das i-Tüpfelchen auf der moralischen Bankrotterklärung klerikaler Bewahrer«, betont Norpoth. Der Staat müsse alle Mittel ausschöpfen trotz hoher rechtlicher Hürden: »Das umfassende Akteneinsichtsrecht muss für alle Archivstrukturen der betroffenen Organisation gelten«, fordert Norpoth.

Bislang hat sich von Seiten von Religionsgemeinschaften nur die katholische Kirche im Gesetzgebungsprozess zur geplanten EU-Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingebracht, hat eine Informationsfreiheitsanfrage bei der Europäischen Kommission ergeben. Der Verordnungsentwurf ist aufgrund der geplanten massiven Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit (»Chatkontrolle«) hoch umstritten. Aus einer Mitschrift der Kommission aus der COMECE-Rechtskommission geht auch eine Datenschutzfrage im Kontext von Missbrauchsprävention hervor: Eine Person berichtete (wahrscheinlich aus Irland, das Treffen fand unter Chatham House Rules statt, also ohne Identifikation der Sprechenden) von den Schwierigkeiten der nationalen kirchlichen Stelle für Kinderschutz, Daten zu verdächtigen Priestern weiterzugeben: »Reference to a GDPR issue that prevents non-statutory bodies on sharing information on at-risk priests moving from parish to parish, and where the National Board set up as a central body to coordinate such information sharing is without a legal basis to access case files.«

Weiterlesen

BfDI & Bayern ziehen Facebook den Stecker – Wochenrückblick KW 8/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Der BfDI hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt. Dass das BPA bei Meta immerhin die Abschaltung der Analytics-Funktion erwirken konnte, reichte dem Bundesdatenschutzbeauftragten nicht aus. Auf 44 Seiten ergeht der begründete Bescheid mit den bereits aus dem Kurzgutachten der DSK bekannten Argumenten. Als erste kirchliche Aufsichten reagierten der bayerische Diözesesandatenschutzbeauftragte und der DSBKD darauf. In Bayern werden gleich Nägel mit Köpfen gemacht: »Diese Anordnung setze ich entsprechend für die Dienststellen  der katholischen Kirche in Bayern mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausführungsfrist am 31.3.2023 endet. Die Anordnung dient auch der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen kirchliche Einrichtungen.« Allerdings kann ein Diözesandatenschutzbeauftragter keine Allgemeinverfügungen erlassen; Anordnungen müssen in Bescheiden an einzelne Verantwortliche ergehen. Ob tatsächlich einzelne Facebook-Seiten per Anordnung verboten werden, ist noch nicht abzusehen – zumal mit Ablauf der Frist voraussichtlich auch der DDSB nicht mehr im Dienst sein wird. Der DSBKD ist zurückhaltender: »In der rechtlichen Bewertung des Betriebs von Facebook-Fanpages stimmt der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie grundsätzlich mit dem BfDI, den Mitgliedern der DSK und der Konferenz der Beauftragten der EKD überein und wird, wo angezeigt, eigene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen«, schreibt er und stellt trotz Aufforderung an die von ihm beaufsichtigen Landeskirchen und Diakonischen Werke immer noch erhebliche Defizite fest. Bisher habe er aber auf Anhörungs- und Prüfverfahren verzichtet. Der DSBKD nennt einige Punkte, die in der Hoheit von Seitenbeitreibenden sind: Seiten sollen nicht an Privataccounts geknüpft sein, sondern über Facebook Business verwaltet werden, so dass die redaktionelle Hoheit der verantwortlichen Stelle gewahrt bleibt, spezifische Datenschutzerklärungen gehören direkt auf den Fanpages und nicht datenschutzkonforme Embeds auf Webseiten sind zu unterlassen. Das darf man wohl als Wink mit dem Zaunpfahl verstehen, was man mindestens tun sollte, will man der Aufforderung zur Abschaltung nicht nachkommen.

Die NRW-Datenschutzaufsicht prüft und prüft und prüft: In den seit Jahren laufenden Prüfverfahren gegen die neu-apostolische und die alt-katholische Datenschutzregelung geht es kaum voran. Bei den Alt-Katholiken gibt es gar keinen Stand – das Verfahren ruht weiterhin, seit über einem Jahr. Das ist sehr praktisch für die Aufsicht, weil ein ruhendes Verfahren nicht abgeschlossen ist und daher Akteneinsicht über das Informationsfreiheitsgesetz weiter verweigert werden kann. Bei der anderen kleinen Kirche gibt es dagegen Bewegung: »Bezüglich der neuapostolischen Kirche wird aufgrund eines laufenden Falls in Bälde eine Entscheidung getroffen und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Entscheidungsgründe zu SELK des VG Hannover vom November 2022«, teilte ein Sprecher der Aufsicht mit.

Die Offenlegung des Klarnamens der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stefan Ackermann kommt vor Gericht. Die Zeit-Beilage »Christ & Welt« berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe, dass Weißenfels beim Arbeitsgericht Trier eine Klage auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen den Bischof und das Bistum eingereicht hat. »Ackermann, begründet die Klägerseite ihren Schritt, habe die Betroffene durch die Klarnamennennung ›erheblich retraumatisiert‹. Darüber hinaus sei sie ›gravierend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt‹ worden«, so C&W. Im Oktober hatte ich über die Beschwerden von Weißenfels bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht berichtet. Auf Anfrage teilte Weißenfels nun mit, dass diese Verfahren noch laufen.

Das Bistum Hildesheim hat Ausführungsbestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht in Personalaktendaten erlassen. Leider zeichnet sich auch hier wieder ein Trend ab: Ausdrücklich normierte Akteneinsichtsrechte bleiben weit hinter dem Standard des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zurück.

Weiterlesen

Datum für Bayern – Wochenrückblick KW 7/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Für das Katholische Datenschutzzentrum Bayern gibt es jetzt ein Datum: Im Laufe der Woche hat der bisherige Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski erstmals öffentlich ein Datum genannt. Auf seiner Webseite heißt es jetzt: »Die Konferenz der bayerischen Bischöfe beschloss im März 2018, sie zur Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln und nach Nürnberg zu verlegen; dieses Verfahren wird voraussichtlich zum 1.4.2023 abgeschlossen werden können.«

Am Dienstag wurde die Essener Missbrauchsstudie vorgestellt. Die sozialwissenschaftliche Untersuchung nimmt besonders Dynamiken in Gemeinden in den Blick, wo sich Gemeindemitglieder oft mit mutmaßlichen Tätern gegen Betroffene solidarisieren. Als einen Grund dafür macht das Gutachten fehlendes »Ereigniswissen« aus, so dass Polarisierung droht: Es fehlten Kommunikationskonzepte, wie das Vorgehen gegen Beschuldigte transparent kommuniziert werden kann, um Spekulationen zu vermeiden – auch dann, wenn Taten schon festgestellt sind: »In einer Situation, in der es zu einer sehr zügigen, kirchenrechtlichen Verurteilung gekommen war, erscheint auch das Verschanzen hinter Datenschutzerfordernisse als bloßes Alibi für mangelnden Handlungswillen. Es hätte vermutlich einen gewissen Aufwand bedeutet, an die Mitglieder des Seelsorgebezirkes zu vermitteln, dass die Sanktionen gegen M. auf einem sorgfältig durchgeführten, kirchenrechtlichen Verfahren basierten – und dass in diesem festgestellt worden war, dass sich die sexuellen Übergriffe M.s gegen zwei Jungen gerichtet hatten und es dabei keineswegs nur um Berührungen beim Schwimmunterricht ging.« Die Forscher*innen sprechen sich dafür aus, hier klar zu kommunizieren. Das rechtssicher zu gestalten, dürfte eine große Herausforderung sein. Bei katholisch.de gibt’s es von mir einen vertieften Blick ins Gutachten. Aktuell hat das Bistum Münster in einer Pressemitteilung das Problem so gelöst, dass sie die Auskunft der Staatsanwaltschaft weitergegeben hat – was natürlich auch nur in aktuellen Fällen funktioniert.

Der BfD EKD hat eine FAQ und eine Checkliste zum Auskunftsrecht nach § 19 DSG-EKD veröffentlicht. Gerade die Checkliste dürfte für die Gestaltung des eigenen Datenschutzmanagements sehr hilfreich sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen DSG-EKD und DSGVO ist das fehlen eines Rechts auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) im evangelischen Datenschutzrecht. Die nun vom BfD EKD zur Verfügung gestellten Informationen gehen darauf nicht ein; stellenweise wirkt es, als würde die Erwähnung einer Beauskunftung durch Kopie absichtlich umschifft, etwa wenn beim Thema der geeigneten Form Kopien gar nicht als Möglichkeit aufgezählt werden.

Weiterlesen

SELK kämpft um ihr Recht – Wochenrückblick KW 2/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Der Streit zwischen SELK und LfD Hannover geht in die nächste Runde: Die Kirche hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, mit dem das eigene Datenschutzrecht für nichtig erklärt wurde. Die Begründung dafür werde gerade noch erarbeitet, teilte ein Sprecher der SELK auf Anfrage mit.

Der erste Tätigkeitsbericht des Jahres ist da: Bei der KDSA Nord legt der zum Jahresende in den Ruhestand verabschiedete Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein für 2022 seinen letzten Tätigkeitsbericht vor. Eine ausführliche Besprechung folgt hier am Montag.

Die KDSA Ost weist darauf hin, dass mit dem wahrscheinlichen Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch die Rechtsgrundlage für die Speicherung des Impfstatus wegfällt. Es gilt also, ein Löschkonzept parat zu haben.

Im Vatikan haben sich Vertreter von Islam und Judentum dem »Rome Call for A.I. Ethics« angeschlossen, den die Päpstliche Akademie für das Leben 2020 mit anderen Akteuren aus Wirtschaft und Politik verabschiedet haben. Zu den sechs kaum ausgeführten Prinzipien, die eine verantwortungsvolle Entwicklung von Künstlicher Intelligenz sicherstellen sollen, gehören als letztes Prinzip Sicherheit und Privatsphäre. In seiner Ansprache an die Teilnehmenden der Konferenz betonte Papst Franziskus vor allem Inklusion: »Jeder Mensch muss in den Genuss einer menschlichen und solidarischen Entwicklung kommen können, ohne dass jemand ausgeschlossen wird. Wir müssen daher wachsam sein und darauf hinwirken, dass die diskriminierende Anwendung dieser Instrumente nicht auf Kosten der Schwächsten und Ausgegrenzten geht. Wir sollten uns immer vor Augen halten, dass die Art und Weise, wie wir die Letzten und Geringsten unserer Brüder und Schwestern behandeln, etwas über den Wert aussagt, den wir dem gesamten menschlichen Leben beimessen. Nehmen wir das Beispiel der Asylbewerber: Es ist nicht akzeptabel, dass die Entscheidung über das Leben und die Zukunft eines Menschen einem Algorithmus anvertraut wird.«

Weiterlesen

Namenlos in der MS365-Cloud – Wochenrückblick KW 1/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Noch vor Weihnachten hat die Datenschutzaufsicht der bayerischen Diözesen eine Ankündigung zum Umgang mit MS-365-Installationen veröffentlicht. Der Diözesandatenschutzbeauftragte kündigt darin seinen Umgang mit Neu- und Bestandsinstallationen an, nachdem die katholische Datenschutzkonferenz dazu keinen Beschluss gefasst hat. Für Neuinstallationen nach dem 21. 12. 2022 wird von einer Beanstandung abgesehen, wenn MS Onedrive dauerhaft abgeschaltet wird und Datenflüsse an Microsoft unterbunden werden. Außerdem müssen Accounts ohne personalisierte Benutzernamen und E-Mail-Postfächer eingerichtet werden. Zulässig sind pseudonymisierte Benutzernamen und Funktionspostfächer. Für Bestandsinstallationen wird für ab April eine Anordnung angekündigt, »wenn feststeht, ob die Bemühungen der USA und der EU um eine Nachfolgeregelung des „privacy shields“ Erfolg hatten«.

Die Diözesandatenschutzbeauftragte für die Südwest-Bistümer Ursula Becker-Rathmair wurde für eine weitere Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 bestellt. Als erste der beteiligten Diözesen hat das Erzbistum Freiburg die Bestellung veröffentlicht.

Die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten geschlossen; dazu gehört auch die gemeinsame Datenschutzaufsicht. In der Sache ändert sich für das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dadurch nichts. Während bei den anderen genannten Bereichen der Zusammenarbeit – von der Rundfunkmedienarbeit bis zur Polizeiseelsorge – in den jeweiligen Abschnitten »vereinbart« wird, »dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist«, wird das (nur) bei der Datenschutzaufsicht anders formuliert: »Gemäß Art. 91 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 i.V.m. §§ 42 ff. der jeweiligen bischöflichen Gesetze über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen.« Das überrascht: Art. 91 Abs. 2 DSGVO regelt spezifische Aufsichtsbehörden, ohne ihre Tätigkeit als »öffentliche Aufgabe« zu definieren. Sie müssen lediglich die Anforderungen aus Kapitel VI DSGVO erfüllen. Dort ist zwar von »Behörden« die Rede, nicht aber von bestimmten Rechtsformen, die Aufsicht wird auch dort nicht als »öffentliche Aufgabe« bezeichnet. Das KDG regelt nichts zur Rechtsform und spricht nicht von »öffentlicher Aufgabe«, und auch in der Kommentarliteratur findet sich dieses angeblich zwingende Erfordernis nicht. Die Praxis spricht auch dagegen: Lediglich in NRW und im Südwesten sind die kirchlichen Aufsichten als KdÖR verfasst (in Bayern und im Norden ist es geplant), alle anderen kirchlichen Datenschutzaufsichten, katholische wie evangelische (und erst recht freikirchliche) haben keine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Es spricht also einiges dafür, dass das Rechtsformerfordernis für das KDSZ Dortmund nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen, sondern wie bei den anderen Feldern aus der Vereinbarung selbst erwächst.

Der aktuelle »Kanon des Monats« des Würzburger Kirchenrechtlers Martin Rehak widmet sich Benedikt XVI. Darin findet sich auch ein Überblick über sein kirchenrechtliches Wirken. Hier einschlägige Themen spielen dabei fast keine Rolle – nur ein Dekret aus der Zeit Ratzingers als Präfekt der Glaubenskongregation verschärft den Persönlichkeitsrechteschutz bei der Beichte: Die Exkommunikation als Tatstrafe zieht sich zu, wer »mittels irgendeines technischen Gerätes selbst aufnimmt oder durch andere aufnehmen lässt, was bei einer (echten oder simulierten) Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wird. Ebenfalls zieht sich jeder die Exkommunikation als Tatstrafe zu, der solche Aufnahmen durch die sozialen Kommunikationsmittel verbreitet«.

Weiterlesen

Flut, Kita und Videoüberwachung – Tätigkeitsbericht des KDSZ Dortmund 2021

Gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten kommt der letzte Tätigkeitsbericht des Jahres – das KDSZ Dortmund hat sich bis in den Dezember damit Zeit gelassen, über das Jahr 2021 zu berichten. Aus dieser Distanz wirken die großen Themen des Vorjahres schon sehr weit weg – wie stark Corona noch das letzte Jahr geprägt hat, hat man gar nicht mehr präsent.

Cover des Tätigkeitsberichts für 2021 des KDSZ Dortmund
Cover des Tätigkeitsberichts für 2021 des KDSZ Dortmund

Auch in Nordrhein-Westfalen waren einige Regionen von der Flut betroffen, wenn auch nicht so stark wie in Rheinland-Pfalz: Der Tätigkeitsbericht der Südwest-Aufsicht war massiv von diesem Thema und eindrücklichen Katastrophenschilderungen geprägt; in NRW ist es nur ein Thema unter mehreren.

Weiterlesen

Datenschutzbeschwerden gegen Ackermann und Trier im Fall Weißenfels

Der Trierer Bischof Stephan Ackermann hat im März in einer Videokonferenz vor Bistumsmitarbeitenden das Pseudonym der als Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen aufgelöst – und zwar laut Teilnehmenden des Treffens absichtlich und mit Ansage. Schon im April wurde von verschiedenen Medien berichtet, dass der Bischof eine Unterlassungserklärung unterzeichnet habe. Das Bistum teilte mit, dass Ackermann Weißenfels um Entschuldigung gebeten habe.

Bischof Stephan Ackermann
Stephan Ackermann ist Bischof von Trier. Von 2010 bis Ende September 2022 war er Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz. (Bildquelle: Pressefoto Bistum Trier)

Durch die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung wurde vor knapp einem Monat bekannt, dass auch die zuständige kirchliche Datenschutzaufsicht mit dem Fall befasst ist. Worum es dabei genau geht, haben Karin Weißenfels und ihr Anwalt Oliver Stegmann auf Anfrage genauer erläutert. Das Bistum Trier wollte sich auf Anfrage nicht zur hier geschilderten Darstellung äußern. Die zuständige Datenschutzaufsicht, das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt am Main, teilte auf Anfrage mit, dass man sich grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren äußere, betonte aber, dass jedes anhängige Verfahren ohne Ansehen der Person nach den rechtlichen Vorgaben bearbeitet werde.

Weiterlesen

Muss die zuständige Aufsicht bei Informationen und Auskünften genannt werden?

Verantwortliche müssen Betroffene über ihr Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsicht hinweisen. Das ist in den Artikeln 12 bis 14 DSGVO für die Informationspflicht wie für die Auskunftspflicht geregelt.

Eine Brille liegt auf einem Vertrag
Bildquelle: Mari Helin on Unsplash

Beim Abfassen von Vorlagen stellen sich damit zwei Fragen: Genügt der allgemeine Hinweis – oder muss die zuständige Aufsicht benannt werden? Und gibt es hier Unterschiede in der Rechtslage zwischen der DSGVO und kirchlichem Recht?

Weiterlesen