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Was bedeutet „Einklang“ bei Art. 91 Abs. 1 DSGVO? Falls es derzeit im Datenschutzrecht eine „ökumenische Frage“ gibt, die nach ihrer Bedeutung alle anderen weit überragt, dann ist es sicher diese. Sie lässt sich umformulieren in: Welchen „Spielraum“ und wieviel Freiheit haben Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung ihres Datenschutzrechts?

Vorab: Die gestellte Frage ist (natürlich) nur wichtig, soweit die DSGVO überhaupt Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bedeutet das praktisch keine nennenswerte Einengung: Die DSGVO ist nach Luxemburger Auffassung für Religionsgemeinschaften umfassend und flächendeckend gültig. Diese Ansicht des EuGH ist juristisch durchaus zweifelhaft.
Ein Beitrag zur Evaluierung des DSG-EKD von Ralph Wagner
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Zur digitalen Kirche gehört auch digitale Seelsorge. Und die ist nicht möglich, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten. Und auch bei nicht-digitaler Seelsorge stellt sich die Frage, wie Daten darüber gesichert werden müssen.

Eine eigene Kategorie »Seelsorgedaten« kennen weder das KDG noch das DSG-EKD. Da Daten über Seelsorge aber Auskunft über religiöse Überzeugungen geben, gehören sie zu den besonderen Kategorien. Ihre Verarbeitung ist damit an die erhöhten Bedingungen von § 11 KDG oder § 13 DSG-EKD geknüpft. Doch es gibt auch spezielle Regelungen
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Die KDSA Ost hat ihren Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 vorgelegt. Auf 116 Seiten geht es vor allem praxisorientiert zu: Detaillierte Prüfberichte und Schilderungen, wie man etwa ein Verarbeitungsverzeichnis einer Kita richtig gestaltet, machen diesen Bericht zur Arbeitshilfe.

Krass sind einige der Fälle, die der Diözesandatenschutzbeauftragte Matthias Ullrich schildert: Von einem plastischen Chirurgen, der Fotos einer Patientin zweckentfremdet bis zu einem Bistum, das so gar keine Lust hat, auf ein Auskunftsersuchen zu reagieren, tun sich Abgründe auf. In den beiden Fällen gab es kein Bußgeld – ein weiterer Extremfall hat aber sogar eine fünfstellige Buße nach sich gezogen. Ein Motiv zieht sich in vielen Fällen durch: Wo es schief läuft, sorgt renitentes Verhalten von Verantwortlichen oft für weitere Eskalation.
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Letztes Jahr hatte der Norden die Nase vorn, in diesem Jahr beginnt wieder die Ordensdatenschutzaufsicht den Reigen der Tätigkeitsberichte mit dem Rückblick auf Februar 2023 bis Januar 2024. Geprägt ist er von viel Lob: In den Orden päpstlichen Rechts scheint es sehr gut zu laufen – davon zeugen auch die Zahlen, die veröffentlicht wurden.

Die Zahl der beaufsichtigten Ordensgemeinschaften ist mit 238 konstant. Der fromme Wunsch des vergangenen Jahres, dass Corona Vergangenheit sein möge, konnte erst in der zweiten Hälfte des Berichtszeitraums erfüllt werden – erstmals waren wieder Vor-Ort-Prüfungen möglich.
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Wenn es um Digitalisierung und Kirche geht, dann sind häufig große Leuchtturmprojekte im Blick, spektakuläre Social-Media-Präsenzen – dabei fehlt es oft am einfachsten: Einer zugänglichen Webseite, auf der man erfährt, wann Gottesdienste sind, wie man die Gemeinde erreicht und wie man dort hinkommt. Das gehört zu den Beobachtungen, mit denen Philipp Greifenstein und Hanno Terbuyken die Digitalisierung von Gemeinden angehen.

Mit »Vernetzt und zugewandt – digitale Gemeinde gestalten« haben die beiden, so der Untertitel, ein Praxishandbuch vorgelegt. Und dieser Untertitel wird eingelöst: Knapp und einladend, dabei erfahrungsgesättigt und praktisch hilft das Buch dabei, Gemeinden in der Digitalität zu gestalten.
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