Schlagwort-Archive: Löschkonzept

Datenreichtum im Krankenhaus und Liechtenstein – Wochenrückblick KW 37/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 37/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Renitente Verantwortliche – Tätigkeitsbericht 2023 der KDSA Ost

Die KDSA Ost hat ihren Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 vorgelegt. Auf 116 Seiten geht es vor allem praxisorientiert zu: Detaillierte Prüfberichte und Schilderungen, wie man etwa ein Verarbeitungsverzeichnis einer Kita richtig gestaltet, machen diesen Bericht zur Arbeitshilfe.

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2023 der KDSA Ost

Krass sind einige der Fälle, die der Diözesandatenschutzbeauftragte Matthias Ullrich schildert: Von einem plastischen Chirurgen, der Fotos einer Patientin zweckentfremdet bis zu einem Bistum, das so gar keine Lust hat, auf ein Auskunftsersuchen zu reagieren, tun sich Abgründe auf. In den beiden Fällen gab es kein Bußgeld – ein weiterer Extremfall hat aber sogar eine fünfstellige Buße nach sich gezogen. Ein Motiv zieht sich in vielen Fällen durch: Wo es schief läuft, sorgt renitentes Verhalten von Verantwortlichen oft für weitere Eskalation.

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Im Spiegel der Gerichte – Wochenrückblick KW 24/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 24/2023
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Eltern vor Gericht – Wochenrückblick KW 23/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 23/2023
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Woche des Gerichts – Wochenrückblick KW 4/2023

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Das Datenschutzgericht der DBK liefert: Gleich zwei Entscheidungen wurden in dieser Woche veröffentlicht – wenn auch nicht die mit Spannung erwartete zum Streit zwischen dem Erzbistum München und Freising und der Integrierten Gemeinde. In der ersten Entscheidung stellt das DSG-DBK fest, dass Löschen für das Gericht keine Verarbeitung ist: In seiner Entscheidung DSG-DBK 04/2022 (Beschluss vom 3. Januar 2023) hat es die Feststellung eines Datenschutzverstoßes durch den IDSG im Fall einer gelöschten Beistandsakte verworfen. Die erste Instanz hatte alle Anträge des Klägers abgewiesen und nur diese Datenschutzverletzung durch Löschung festgestellt. Die zweite Instanz nimmt zwar auch an, dass die Vernichtung rechtswidrig war – aber aus anderen Gründen als dem Datenschutzrecht. Es gehöre gerade aber nicht zu den Aufgaben der kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit, jenseits der Abwehr von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen auf deren Antrag hin eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns von Datenverarbeitern vorzunehmen, stellt das DSG-DBK fest (Rn. 19). Was das Gericht über die datenschutzrechtlichen Aspekte entschieden hat, ist interessant: »Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz das Datenschutzrecht nach § 1 KDG dient, kann durch eine Löschung von über ihn gespeicherten Daten nicht verletzt sein, weil durch Löschung der datenschutzrechtlich rechtfertigungsbedürftige Persönlichkeitseingriff ja gerade beendet wird.« (Rn. 19) Das kann man durchaus kritisch diskutieren: Auch Löschen ist eine Verarbeitung gemäß § 4 Nr. 3 KDG und bedarf damit einer Rechtsgrundlage – die hier anscheinend fehlte. So argumentierte noch die Vorinstanz (IDSG 10/2021, Rn. 32). Als Gedankenexperiment: Wenn ein online gespeichertes Tagebuch durch den Provider gelöscht wird: Ist das nur eine Verletzung des Hosting-Vertrags – oder greift das in die informationelle Selbstbestimmung ein?

Auch im zweiten DSG-DBK-Beschluss der Woche wurde die erste Instanz bestätigt: Weiterhin ist die Weitergabe von Korrespondenz innerhalb einer Behörde rechtens. (DSG-DBK 03/2021, Beschluss vom 23. Februar 2022.) Die erste Instanz wurde hier schon ausführlich besprochen: Das IDSG hatte als Rechtsgrundlage der Verarbeitung eine Einwilligung angenommen – eine Rechtsgrundlage, die einige Probleme in solchen Konstellationen aufwirft. Für das DSG-DBK war das kein Problem. Auch hier wird daran festgehalten: »Es handelt sich vielmehr um die vom Antragsteller selbst initiierte und gewünschte Bearbeitung seiner Eingabe, mithin um eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach § 6 Abs. 1 lit. b) KDG.« Es bleibt also bei der kuriosen Situation, dass ein Betroffener einem Verantwortlichen eine rechtmäßige Einwilligung geben kann, ohne je informiert worden zu sein, und entgegen seiner erklärten Aussage, gerade keine Einwilligung gegeben zu haben.

Leider zu spät habe ich bemerkt, dass nun auch das IDSG seine ersten öffentlichen Verhandlungen hatte – schon am 13. Januar wurden zwei Fälle verhandelt. In der hier am Montag besprochenen Dissertation zum kirchlichen Datenschutzrecht hatte Michaela Hermes noch die in der KDSGO fehlende Öffentlichkeit verteidigt: »Der grundsätzliche Ausschluss der mündlichen Verhandlung, wie er auch in kanonischen Prozessrecht üblich ist, das den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht realisiert, steht der Gewähr eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh nicht entgegen. Denn der EuGH hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK festgestellt, dass es keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gibt.« Schön, dass die Tendenz der Gerichte dahin zu gehen scheint, mündliche Verhandlungen grundsätzlich öffentlich zu machen. Dann braucht man sich gar keine komplizierte Rechtfertigung zurechtlegen.

Weiterhin intransparent sind die für Datenschutz zuständigen Verwaltungsgerichte der EKD, die seit 2018 gar keine Entscheidungen veröffentlicht haben. Anfragen an die Pressestelle (die trotz der Unabhängigkeit der Kirchengerichte als Kontaktadresse für Presseanfragen angegeben wird), ob und wie viele Fälle mit DSG-EKD-Bezug entschieden wurden, wurden seit Oktober 2020 (!) nur mit Vertröstungen beantwortet. Erst in diesem Monat habe ich einen direkten Kontakt für Presseanfragen bei den Kirchengerichten bekommen. Dort gab es wenigstens prompt eine Eingangsbestätigung.

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SELK kämpft um ihr Recht – Wochenrückblick KW 2/2023

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Der Streit zwischen SELK und LfD Hannover geht in die nächste Runde: Die Kirche hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, mit dem das eigene Datenschutzrecht für nichtig erklärt wurde. Die Begründung dafür werde gerade noch erarbeitet, teilte ein Sprecher der SELK auf Anfrage mit.

Der erste Tätigkeitsbericht des Jahres ist da: Bei der KDSA Nord legt der zum Jahresende in den Ruhestand verabschiedete Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein für 2022 seinen letzten Tätigkeitsbericht vor. Eine ausführliche Besprechung folgt hier am Montag.

Die KDSA Ost weist darauf hin, dass mit dem wahrscheinlichen Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch die Rechtsgrundlage für die Speicherung des Impfstatus wegfällt. Es gilt also, ein Löschkonzept parat zu haben.

Im Vatikan haben sich Vertreter von Islam und Judentum dem »Rome Call for A.I. Ethics« angeschlossen, den die Päpstliche Akademie für das Leben 2020 mit anderen Akteuren aus Wirtschaft und Politik verabschiedet haben. Zu den sechs kaum ausgeführten Prinzipien, die eine verantwortungsvolle Entwicklung von Künstlicher Intelligenz sicherstellen sollen, gehören als letztes Prinzip Sicherheit und Privatsphäre. In seiner Ansprache an die Teilnehmenden der Konferenz betonte Papst Franziskus vor allem Inklusion: »Jeder Mensch muss in den Genuss einer menschlichen und solidarischen Entwicklung kommen können, ohne dass jemand ausgeschlossen wird. Wir müssen daher wachsam sein und darauf hinwirken, dass die diskriminierende Anwendung dieser Instrumente nicht auf Kosten der Schwächsten und Ausgegrenzten geht. Wir sollten uns immer vor Augen halten, dass die Art und Weise, wie wir die Letzten und Geringsten unserer Brüder und Schwestern behandeln, etwas über den Wert aussagt, den wir dem gesamten menschlichen Leben beimessen. Nehmen wir das Beispiel der Asylbewerber: Es ist nicht akzeptabel, dass die Entscheidung über das Leben und die Zukunft eines Menschen einem Algorithmus anvertraut wird.«

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Woelkis Löschkonzept – Wochenrückblick KW 34/2022

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Zumindest selektiv funktioniert das Löschkonzept im Erzbistum Köln: Die Liste mit Missbrauchstätern, die sich Kardinal Rainer Maria Woelki 2015 vorlegen ließ und von der er heute nicht mehr weiß, ob einer der prominentesten Priester seiner Erzdiözese (oder sonst jemand) darauf stand, wurde nach Kenntnisnahme geschreddert. Datenschutzgründe, sagte das Erzbistum gegenüber der KNA. Auch wenn dieser Vorgang etwa von der Maria-2.0-Sprecherin Maria Mesrian auf Facebook als vorgeschoben betrachtet und als »Gipfel der Niedertracht« bezeichnet wird: Bei all den Ungereimtheiten könnte das Schreddern gemäß § 6 Abs. 1 der damals geltenden Ausfbest DS IT, der die datenschutzgerechte Vernichtung von EDV-Ausdrucken und Datenmaterial regelt, sogar legal und angezeigt gewesen sein. (Ergänzung: Falls man nicht annimmt, dass hier die Pflicht bestanden hätte, das dem zuständigen kirchlichen Archiv gemäß § 6 KAO anzubieten, wie Thomas Schüller anmerkt.) Mit dem Schönheitsfehler, dass punktgenau diese Liste vernichtet wurde, während andere für das Gercke-Missbrauchsgutachten zur Verfügung standen.

In der aktuellen Folge von Margot Käßmanns Podcast »Was mich bewegt« geht es um die »Last der Öffentlichkeit« und den Wert der Privatsphäre. Die ehemalige Hannoveraner Landesbischöfin und EKD-Ratsvorsitzende berichtet darin über ihr Verhältnis dazu, eine Person des öffentlichen Lebens zu sein – und was das für die Familie bedeutet. Und den Hund der Familie. Das Gespräch lohnt sich anzuhören: Persönliche Erfahrungen und Eindrücke werden mit sozialethischen Reflexionen verbunden.

Die Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle Mönchengladbach hat ein von Lars Schäfers verfasstes Arbeitspapier veröffentlicht: »Die katholische Soziallehre vor den Herausforderungen der Digitalität als sozialer Frage« fasst den bisherigen Stand der Entwicklung kompakt zusammen. Ähnlich wie ich selbst vor einigen Jahren bei y-nachten kommt auch Schäfers mit Blick auf die lehramtliche Sozialverkündigung zum Schluss, dass da (auch heute noch) nicht viel ist, und dass eine Digitalenzyklika wesentliche Impulse geben könnte. Auch wenn das wenige, was es an päpstlicher Sozialverkündigung zum Digitalen gibt, dann doch eher zu pessimistisch ist.

In eigener Sache: Am 21. September um 18 Uhr leite ich bei der Stiftung Datenschutz ein Webinar zu Besonderheiten im Bereich des kirchlichen Engagements – die Teilnahme ist kostenlos.

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Berechtigtes Interesse auf Evangelisch – Wochenrückblick KW 32/2022

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Der BfD EKD hat FAQs zu Direktwerbung veröffentlicht. Die Fragenliste stellt zwar im wesentlichen auch nur fest, dass gemäß DSG-EKD grundsätzlich auch nichts anderes gilt als gemäß DSGVO. Dennoch dürfte diese Äußerung der Aufsicht für einige Erleichterung sorgen: Das große Problem des evangelischen Datenschutzgesetzes ist das Fehlen der Interessen des Verantwortlichen in der Abwägung des berechtigten Interesses – und damit ist Direktwerbung eigentlich nur über Einwilligung gestaltbar. In der FAQ-Liste greift die Aufsicht jetzt aber eine schon zuvor aus der Arbeitshilfe zu Bildrechten bekannte Konstruktion auf: Ein Nachbau eines DSGVO-äquivalenten berechtigten Interesses aus kirchlichem Interesse und berechtigtem Interesse nach DSG-EKD, also eine faktisch neue Rechtsgrundlage § 6 Nr. 4 iVm Nr. 8 DSG-EKD: »Notwendig ist dann eine Abwägung im konkreten Einzelfall zwischen den Interessen des Verantwortlichen bzw. Dritten und der betroffenen Person. Es kann nicht auf abstrakte Kriterien oder vergleichbare Fälle abgestellt werden«, erläutert der BfD EKD.

Ein weiterer Streit im Kontext des Familienrechts ist Thema der jüngsten Entscheidungsveröffentlichung des IDSG (IDSG 10/2021 vom 25. April 2022). Die meisten Anträge des Vaters sind unzulässig oder unbegründet. Erfolg hatte er damit, dass er eine vorschnelle Löschung einer Beistandsakte gerügt hatte. Löschen ist zwar oft eine gute Idee, aber wer unbegründet löscht, setzt sich neuen Problemen aus. (Die Konsequenzen sind hier wie systembedingt üblich überschaubar: Es wurde lediglich ein Datenschutzverstoß festgestellt. Mehr können die kirchlichen Datenschutzgerichte nicht.) Wieder einmal tritt außerdem die Figur einer konkludenten Einwilligung als Rechtsgrundlage auf (Rn. 58) – nach wie vor eine sehr fragliche Konstruktion. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.

Die von der DBK und Adveniat beauftragte Untersuchung der Akten der Auslandspriester-Koordinierungsstelle Fidei Donum wurde am Montag veröffentlicht. Die unabhängige Untersuchung belastet vor allem den langjährigen Adveniat- und Fidei-Donum-Chef Emil Stehle, der Missbrauchstäter deckte und selbst von vielen Betroffenen belastet wird. (Zu den Erkenntnissen in der Sache meine Analyse bei katholisch.de.) Interessant ist der Hinweis, dass als »datenschutzrechtliche Voraussetzung« einer Durchsicht der Akten der Fidei-Donum-Koordinationsstelle in Essen durch eine fachkundige Person die Inkraftsetzung der Personalaktenordnung genannt wird. Das ist insofern bemerkenswert, als dass § 15 PAO lediglich Auskunftsrechte kennt; erst die Norm zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten schafft eine allgemeine Rechtsgrundlage für Akteneinsicht durch Aufarbeitungskommissionen. Weder vom Bistum Essen noch vom möglicherweise auch datenschutzrechtlich verantwortlichen VDD sind bislang entsprechende Normen bekannt. Wichtiger als diese Frage – andere Bistümer haben ihre Aufarbeitungsstudien schließlich auch ohne PAO und Nebengesetze aufgegleist – ist aber, was man über scheinbar familiäre Organisationskulturen und mangelnde Struktur als Ermöglichungsbedingungen von Missbrauch erfährt.

Wer hätte gedacht, dass man bei der Diskussion um einen katholischen Arbeitskreis in der Bundes-CDU auch etwas über das Datenschutzmanagement der Partei erfährt? »Ich gehe davon aus, [dass es eine christliche Mehrheit in der CDU gibt,] aber ich weiß es nicht, weil das deutsche Datenschutzrecht eine Hürde aufbaut. Danach darf man nur Daten erheben, die tatsächlich erforderlich sind. Deshalb wird nur abgefragt, ob jemand evangelisch ist, da man ihn dann dem Evangelischen Arbeitskreis zuordnen kann. Da es keinen Katholischen Arbeitskreis gibt, gibt es tatsächlich auch nicht die Abfrage beim Mitgliedschaftsantrag, ob jemand katholisch ist«, berichtet die Vorsitzende des Katholischen Arbeitskreises in Thüringen.

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Osterpausenende – Wochenrückblick KW 15/16/2022

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Das war eine ruhige Osterpause: Außer der Inkraftsetzung des §-29-KDG-Gesetzes für das Bistum Rottenburg-Stuttgart (spät und unspektakulär) gab’s nur die Ankündigung, dass die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« demnächst im Volltext online gestellt wird. Das (hier schon besprochene) Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich wird darin zugänglich, außerdem ist eine Rezension des DSGVO-Kommentars von Sydow durch den Paderborner Kanonisten Rüdiger Althaus angekündigt (der Kommentar wurde hier schon rezensiert). Die neue Ausgabe soll im Laufe der nächsten Wochen beim Open-Access-Portal der Uni Augsburg veröffentlicht werden.

Aus Anlass der Offenlegung des echten Namens einer in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym auftretenden Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stephan Ackermann blickt Raoul Löbbert in der Zeit auf das Wirken des Missbrauchsbeauftragten: »Die symbolische Wirkung des Vorgangs kann gar nicht überschätzt werden: Ausgerechnet der Missbrauchsbeauftragte der Bischofskonferenz stellt ein Missbrauchsopfer bloß. […] Alles, was in der katholischen Kirche in Sachen Missbrauchsaufarbeitung und -prävention erreicht wurde in den letzten Jahren, droht entwertet zu werden, wenn den kirchlichen Verantwortungsträgern Anstand und Sensibilität fehlen.« Das sieht auch der Betroffenenbeirat bei der DBK so und fordert Konsequenzen: »Menschen, die von sexualisierter Gewalt im Raum der Kirche betroffen sind, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Persönlichkeitsrechte zu jedem Zeitpunkt unbedingt gewahrt bleiben, wenn sie sich der Institution Kirche gegenüber offenbaren. Dieser Schutz ihrer Persönlichkeit ist die unabdingbare Grundlage für jede Aufarbeitung. Der Bruch des Pseudonyms einer Betroffenen zieht daher einen eklatanten Vertrauensverlust auch im Betroffenenbeirat bei der DBK nach sich. Was auch immer den Bischof von Trier zu seinem Handeln bewegt haben mag: dieses Verhalten disqualifiziert den Missbrauchsbeauftragten der Deutschen Bischofskonferenz, weil es die Mindeststandards für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verletzt«, heißt es in der Pressemitteilung des Beirats.

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