Evaluieren und impfen – Wochenrückblick KW 5/2021

Noch ist nicht viel bekannt über die Evaluierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) – zwar hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte in seinem Bericht und im Interview schon einige Punkte verraten. Ob und wie eine größere Beteiligung geplant ist, wurde dagegen noch nicht bekannt gegeben. Deshalb nimmt die Gesellschaft katholischer Publizisten (GKP) das jetzt selbst in die Hand. (Ich bin dort im Vorstand und koordiniere das Projekt.) Bis zum 28. Februar sind Mitglieder und weitere interessierte eingeladen, sich an einer Stellungnahme zu beteiligen. Schwerpunkte dabei sind der Medienbereich (Bildrechte, Medienprivileg, Streaming) und die Anwendung in Vereinen und Verbänden. Die Stellungnahme kann für liberalere Freund*innen des Drittstaatentransfers direkt auf Google Docs kommentiert werden, ansonsten per Mail.

Auch die katholische Datenschutzkonferenz hat gearbeitet: Sie hat sich in einem noch nicht im Volltext verfügbaren Beschluss mit der Frage auseinandergesetzt, ob Dienstgeber*innen von Beschäftigen Corona-Impfnachweise verlangen dürfen. Das Ergebnis: Vorerst nicht, da noch nicht bekannt ist, ob eine Impfung auch Übertragungen verhindert. Ein Interesse am Impfstatus bestehe für Dienstgeber*innen aber nur mit Blick auf die Gefährdung von Dritten. »Wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine Impfung nicht nur Geimpfte schützt, sondern darüber hinaus auch eine Weitergabe des Virus ausschließt, ist über diese Frage ggf. neu zu entscheiden«, so die KDSA Ost.

Außerhalb der katholischen Kirche war der Brexit Thema: Während der evangelische Beauftragte für den Datenschutz noch einmal die aktuellen Entwicklungen rekapitulierte, wurde mir nun auch die Position des alt-katholischen Bistumsdatenschutzbeauftragten bekannt: Anders als seine römisch-katholischen Kolleg*innen lässt er keine UK-Auftragsverarbeitung während der Übergangsphase zu. (Möglicherweise ist die Mitteilung schon länger online – mir ist sie zuerst am Donnerstag aufgefallen.)

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Ändere-dein-Passwort-Tag? Besser nicht!

Heute ist Ändere-dein-Passwort-Tag! Das heißt aber noch lange nicht, dass regelmäßiger Passwortwechsel eine gute Idee ist: Wer sich regelmäßig neue Passworte merken muss, wird einfachere, leichter zu erratende wählen. Der GAU dabei ist der vierteljährlich erzwungene Windows-Passwort-Wechsel, mit dem IT-Abteilungen IT-Sicherheit vorgaukeln. Ergebnis: An das Passwort wird alle drei Monate eine neue Zahl angehängt. Sicherheitsgewinn: keiner.

Ein stilisiertes Passwort-Eingabe-Feld
Bildquelle: Christiaan Colen (Flickr), „Computer login“, CC BY-SA 2.0.

Gegen akute Angriffe nützt ein regelmäßiger Passwortwechsel auch nichts: Wenn ein Passwort kompromittiert ist, dann wird das sofort genutzt – und nicht erst nach dem jährlichen Passwortwechsel. Dennoch ist der jährliche Passwort-Tag eine gute Gelegenheit, sich Gedanken über den eigenen Umgang mit Passworten zu machen.

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Dran ist erstmal die verantwortliche Stelle – Wochenrückblick KW 4/2021

Das Blog des Landesjugendpfarramts der Oldenburgischen Landeskirche setzt kein Tracking ein – bewusst nicht. Warum, wird diese Woche im Blog erklärt. Damit werden Forderungen des Jugend- und Netzpolitischen Forums #FreiraumNetz umgesetzt: »Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung müssen zu einem festen Bestandteil von politischer Jugendbildung und Jugendpolitik werden. Denn Jugendliche sind als aktive Nutzer*innen in besonderem Maße von staatlicher und kommerzieller Überwachung betroffen.«

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat eine weitere Entscheidung veröffentlicht. Nicht ganz so spektakulär wie die Frage nach dem Teilkirchenaustritt, dafür aber wichtige Rechtsfortbildung. »Werden personenbezogene Daten im Bereich einer juristischen Person verarbeitet, ist grundsätzlich die juristische Person als Rechtsträger der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Unternehmens Verantwortlicher und nicht die jeweils handelnde natürliche Person«, lautet der veröffentlichte Tenor der Entscheidung IDSG 01/2020. Grundsätzlich eine gute Nachricht für Beschäftigte: Dran ist erstmal die verantwortliche Stelle. Interessant ist dabei, wann es nach Ansicht des Gerichts anders sein könnte: »Auf Mitarbeiter des Rechtsträgers könnte ausnahmsweise abzustellen sein, wenn ein Mitarbeiter entgegen der Weisung des Rechtsträgers mit der Datenverarbeitung eigene Zwecke verfolgt (Mitarbeiterexzess) oder wenn ein Mitarbeiter auf Grund seiner besonderen rechtlichen Stellung unabhängig von Weisungen des Rechtsträgers – etwa als Betriebsrat, Mitarbeitervertretung oder Personalrat – ist« – die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitarbeitervertretung ist im kirchlichen wie im säkularen Recht noch offen; hier scheint das Gericht eine gewisse Tendenz vorzuzeichnen.

Nach dem Interview hier im Blog mit eher speziellen Fragen zum Europarecht erschien ein allgemeinverständlicheres Interview mit Gernot Sydow, dem Münsteraner Europarechtler und Vorsitzenden des DBK-Datenschutzgerichts auch bei katholisch.de. Darin erläutert er noch einmal seine These von der Unzuständigkeit der EU für kirchlichen Datenschutz, die er bereits in seinem Kommentar vertreten hatte. Außerdem widerspricht er dem bayerischen Diözesandatenschutzbeauftragten, der die Meinung vertritt, kirchliches Datenschutzrecht müsse strenger sein als weltliches, stellt Anforderungen an kirchliche Gesetzgebung und plaudert auch ein wenig aus dem Nähkästchen, wie die kirchlichen Datenschutzgerichte arbeiten.

Gratulieren darf man Andreas Mündelein: Der Leiter der KDSA Nord wurde für weitere vier Jahre als Diözesandatenschutzbeauftragter bestellt.

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EuGH und kirchlicher Datenschutz auf Kollisionskurs? Gernot Sydow im Interview

Das eigene Datenschutzrecht der Kirchen steht unter dem Vorbehalt, im Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht zu stehen. Erste Konflikte zeichnen sich schon ab: Verschiedene Datenschutzaufsichten haben Zweifel am Datenschutzrecht kleinerer Gemeinschaften, und auch bei den großen Kirchen steht nicht fest, wie der gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen notorisch kritische Europäische Gerichtshof (EuGH) im Konfliktfall handeln würde. Der Münsteraner Europarechtler Gernot Sydow gibt im Interview mit Artikel 91 eine Einschätzung ab, wie es um das Verhältnis zwischen EU und kirchlichem Datenschutz steht – und macht sich für den Gleichbehandlungsgrundsatz im Religionsverfassungsrecht stark.

Frage: Professor Sydow, hat die Europäische Union überhaupt die Kompetenz, Datenschutzrecht für Religionsgemeinschaften zu regeln?

Sydow: Das gesamte europäische Datenschutzrecht setzt eine Kompetenz der EU voraus, und die gibt es immer dann, wenn es einen Binnenmarktbezug gibt. Nicht alles was die Kirchen tun, hat einen Binnenmarktbezug. Bei kirchlichen Krankenhäusern kann man das noch überlegen, bei deren Dienstleistungen könnte man noch eine europäische Gesetzgebungskompetenz herleiten. Aber das Führen von Kirchenbüchern hat mit der Kompetenz der EU gar nichts zu tun, deshalb ist sie auch nicht zuständig. Deswegen braucht die Kirche dafür auf jeden Fall eigene Regelungen.

Porträtfoto Professor Dr. Gernot Sydow (Bildquelle: Svenja Haas/WWU)
Der Münsteraner Europarechtler Gernot Sydow gehört zu den besten Kenner*innen des kirchlichen Datenschutzrechts – bevor er Professor wurde, war er unter anderem Justitiar und Diözesandatenschutzbeauftragter des Bistums Limburg. Heute ist er außerdem Vorsitzender Richter des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz. Im Dezember erschien der von ihm herausgegebene Kommentar zum kirchlichen Datenschutzrecht. (Bildquelle: Svenja Haas/WWU)
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Mehr Rechte für Patient*innen – das neue Seelsorge-Patientendatenschutzgesetz

Ein weiterer Mosaikstein in der katholischen Datenschutzgebung ist gelegt: Als erstes Bistum hat Würzburg das »Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens« (Seelsorge-PatDSG) im Amtsblatt veröffentlicht. Auch dieses Gesetz wird in Simultangesetzgebung erlassen, also zentral auf Ebene der Bischofskonferenz vereinbart und von den einzelnen Bischöfen als Gesetzgeber in Kraft gesetzt. (Das steht nicht im Amtsblatt, wurde mir aber von der DBK bestätigt.)

Lithographie des heiligen Camillus von Lellis bei einem Patienten
Der heilige Camillus von Lellis kannte noch kein Seelsorge-PatDSG. (Bildquelle: Wellcome CollectionAttribution 4.0 International (CC BY 4.0), zugeschnitten)

Das neue Seelsorge-PatDSG ersetzt die bisherigen Ordnungen zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern, die in den 1990ern erlassen wurde (zum Beispiel die Kölner und Osnabrücker Fassung). Im Vergleich zum Vorgängergesetz ist es mit sieben Paragraphen und einer Präambel und der Beschränkung auf den Bereich der Seelsorge deutlich kompakter – einiges, was in den Patient*innen-Datenschutzordnungen geregelt wurde, etwa zu Grundlagen der Verarbeitung, der Übermittlung von Daten, Auftragsverarbeitung, technischen und organisatorischen Maßnahmen und Betroffenenrechten, wird mittlerweile durch das allgemeine Gesetz über den kirchlichen Datenschutz abgedeckt und muss nicht mehr gesondert geregelt werden.

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God is in the Clubhouse – Wochenrückblick KW 3/2021

2021 hat seine erste große Hype-App: Clubhouse. Muss man dazu viel sagen? Datenschutzrechtlich ist für einen Einsatz nicht nur in kirchlichen Kontexten einiges im Argen – die üblichen Kriterien für die zulässige dienstliche Nutzung werden jedenfalls kaum erfüllt: Sehr großer Druck, das Adressbuch zu teilen, Aufzeichnung und unklare Speicherfristen der Gespräche (das sollte bei seelsorglichen Gesprächen besonders im Blick sein!), dienstliche Nutzung in den AGB ausgeschlossen, kaum Transparenz über Betroffenenrechte. Klingt nicht gut, aber das gilt auch für mit mehr oder weniger schlechtem Gewissen selbstverständlich genutzte Kanäle wie Facebook oder WhatsApp. (Thomas Schwenke hat sich ausführlich damit beschäftigt – und kommt zum Schluss, dass unter gewissen Vorkehrungen ein nicht-privater Einsatz gerechtfertigt werden kann.) Dazu kommt die Frage nach Barrierefreiheit: Eine Audio-only-App erreicht naturgemäß nur Hörende, und iPhone-only mit Invite schließt auch viele aus (sorgt aber für Exklusivität).

Montage (Photo by Fabian Albert on Unsplash, Screenshot)

Die #digitalekirche springt jedenfalls mit Begeisterung auf die neue App und kann auch schon einige Erfolge vorweisen: Theotabea, Anna-Nicole Heinrich, Lisa Quarch und Gottdigital berichten von ersten Erfahrungen und Einschätzungen, ein Außenblick auf LinkedIn von Matthias Maier spricht dafür, mutig reinzugehen. Lesenswert ist auch die kritische Diskussion angesichts einiger problematischer Eigenschaften von Clubhouse, die Philipp Greifenstein angestoßen hat: Ist es naiv, einfach so begeistert reinzugehen, auch wenn die Plattform schon jetzt große Probleme mit unmoderierter gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit hat? (Dazu ausführlich im Twitter-Thread von Taylor Lorenz, komprimiert auf Instagram von Maggie Tyson.) Lutz Neumeier meint: »Ich bin gerne naiv u nutze jede Möglichkeit Kirche zu Menschen zu bringen. Hat heute Abend ziemlich gut geklappt… u ich glaub Jesus, Paulus u viele andere waren auch naiv, sonst hätten sie nicht angefangen u erreicht, was sie haben. Paulus wär ohne nicht auf Reisen gegangen…« Wenn die Entscheidung dann für Clubhouse ausfällt: Das Landesjugendpfarramt Oldenburg hat für Einsteiger schon mal die ersten sich entwickelnden Hausregeln zusammengefasst.

Nicht ganz so hip wie Clubhouse: Das katholische Patient*innendatenschutzgesetz ist da: Das Bistum Würzburg hat als erstes das neue »Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens (Seelsorge-PatDSG)« veröffentlicht. Das Gesetz wird wieder in Form der Simultangesetzgebung der einzelnen Diözesen in Kraft gesetzt und sollte daher demnächst in noch mehr Amtsblättern auftauchen. Mehr dazu hier im Blog in der kommenden Woche.

Gute Nachrichten auch aus Hannover: Der Datenschutzbeauftragte der EKD nimmt seine Schulungen für den Fachkunde-Nachweis für kirchliche Datenschutzbeauftragte wieder auf, zunächst digital.

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Signal, Threema, Telegram: WhatsApp-Alternativen für die Kirche?

Dieser Artikel ist einige Jahre alt und geht insbesondere nicht darauf ein, dass Messenger Telekommunikationsdienste sind und daher in eigener Verantwortung Daten verarbeiten. Mehr dazu hier: Wer ist verantwortlich für Messenger-Dienste?

Die Frage nach Messenger-Diensten gehört zu den Dauerbrennern im kirchlichen Datenschutz – meist ziemlich enggeführt auf die Frage: Darf ich WhatsApp benutzen? Die jüngsten (und nach Protesten aufgeschobenen) Änderungen im Umgang mit Daten zur engeren Verknüpfung mit Facebook haben nun zum ersten Mal seit langem eine deutlich spürbare Bewegung weg von WhatsApp erzeugt: Signal, Threema und Telegram boomen, Signal brach zeitweise unter der Last neuer Nutzer*innen sogar zusammen.

Doch wie sieht’s bei den Alternativen mit dem Datenschutz aus – und was ist mit kirchlichem Datenschutz vereinbar? Hier unterscheiden sich die drei Dienste deutlich.

Die Logos von Signal, Telegram und Threema (v.l.n.r.)
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Mehr Recht für Bayern und Schwaben – Wochenrückblick KW 2/2021

Normalerweise sind die evangelischen Rechtssammlungen digital den katholischen deutlich überlegen: Die meisten Landeskirchen haben komfortable Rechtsinformationssysteme. Nur die bayerische Landeskirche ist ein weißer Fleck auf der Landkarte und hat nicht einmal die Amtsblätter online. Zum Glück ist die zuständige Redaktion sehr serviceorientiert und hat unkompliziert die letzten Jahrgänge zur Verfügung gestellt: Damit ist nun die Rechtssammlung für das Datenschutzrecht aller Landeskirchen hier auf der Seite endlich ab 2018, dem Jahr des Inkrafttretens des DSG-EKD, vollständig.

Ergänzt wurde in dieser Woche auch die katholische Ortskirchenrechtsammlung: Nun hat auch Rottenburg-Stuttgart eine Fundraising-Datenschutz-Ordung.

Für kurzentschlossene: Am Montag findet die erste offene Videosprechstunde der KDSA Ost statt – es geht um Videokonferenzsysteme, und es sind noch Plätze frei.

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Teilkirchenaustritt – vielleicht per Datenschutz?

Jetzt ist einer der großen Wiedergänger der kirchlichen Konfliktthemen auch beim Interdiözesanen Datenschutzgericht (IDSG) angekommen: Die Frage, ob man lediglich aus der Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts austreten und trotzdem Teil der Kirche bleiben kann – sei’s als Kirchensteuersparmodell, sei’s aus Opposition gegen das, was mit Kirchensteuern finanziert wird.

Zu der Frage wurde schon viel geschrieben und dekretiert; die am Montag veröffentlichte Entscheidung mit dem Aktenzeichen IDSG 05/2019 vom 9. Dezember 2020 zeigt nun einen originellen Versuch, den Datenschutz für den Teilaustritt nutzbar zu machen. Spoiler: Ohne Erfolg.

Die datenschutzrechtliche Prüfung der Eintragung eines Kirchenaustritts im Taufregister ist beschränkt auf die formelle Richtigkeit. Das Datenschutzgericht prüft nicht die materiellen innerkirchlichen Wirkungen einer Austrittserklärung.

Leitsatz zum Urteil IDSG 05/2019

(Nachtrag, 21. Januar 2022: Auch die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, das DSG-DBK hat in seiner Entscheidung 05/2020 vom 16. September 2021 die erste Instanz bestätigt.)

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Serviceoffensive bei der KDSA Ost: Wochenrückblick KW 1/2021

Die katholischen Aufsichten liefern: Binnen einer Woche wurden die auch hier problematisierten Unklarheiten beim Umgang mit dem Brexit-Abkommen mit Auftragsverarbeitung geklärt. (Die evangelischen Aufsichten müssen nicht tätig werden, weil das Problem dort nicht besteht.) Die KDSA Ost hat zudem noch eine Serviceoffensive angekündigt: In diesem Jahr wird es offene Videosprechstunden geben: »Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, das wir als Datenschutzaufsicht gerne versuchen werden auf Ihre Fragen zu antworten, aber grundsätzlich keine Produktempfehlungen abgeben können und dürfen.«

Auf den ersten Blick nicht datenschutzrelevant, auf den zweiten ganz gundsätzlich dann doch: Jona Hölderle hat im Sozialmarketing-Blog in einer beeindruckenden Fleißarbeit Daten zu den größten Nonprofits Deutschlands in Wikidata eingepflegt und ausgewertet. Wenig überraschend, in dieser Deutlichkeit dann aber doch sehr deutlich: Viele der umsatz- und spendenstärksten Organisationen sind kirchliche, viele von Orden getragene Sozial- und Krankenhauskonzerne – und da kommt dann der Datenschutz ins Spiel: Für den Geltungsbereich des Ordensdatenschutzgesetzes gibt es drei Jurist*innen in Teilzeit für die Aufsicht, unter ihnen der ohnehin schon überlastete Jupp Joachimski. Können die wirklich wirksam Milliardenkonzerne beaufsichtigen?

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