Die Evangelisch Kirche Deutschlands hat neben der katholischen das ausgeprägteste Eigenrecht. Ihr Vorteil gegenüber der Schwesterkirche: Sie hat ein einheitliches, auf EKD-Ebene beschlossenes Gesetz, nicht viele jeweils von den Landeskirchen beschlossene. Bei der Datenschutzaufsicht kommt es dennoch zu einer großen regionalen Vielfalt.
Rechtsgrundlagen
- Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)
- Aus der Gesetzgebung: Vorlage mit Begründung (4. Tagung der 12. Synode der EKD, 12.–15. November 2017)
- Weitere Normen in der Rechtssammlung der EKD
Recht der Landeskirchen
Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD führt zudem eine umfangreiche Rechtssammlung.
Die meisten Landeskirchen haben umfangreiche und gut erschlossene Rechtssammlungen über Fachinformationssammlungen zum Kirchenrecht. Die Linkliste dort ermöglicht die einfache Recherche in den Rechtssammlungen. Vier Landeskirchen haben keine Rechtssammlungen. Ihre Amtsblätter sind ab 2018 ausgewertet.
- Evangelische Landeskirche Anhalts
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Aufsichtsbehörden
- Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD
- Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie der Landeskirchen Sachsen und Anhalt
- Die Aufsichtsbehörden der EKD-Kirchen arbeiten in der Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der EKD zusammen.