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Der erste Donnerstag im Mai ist Welt-Passwort-Tag. Der Gedenktag wurde 2013 durch den Chip-Hersteller Intel ins Leben gerufen. Anders als der Ändere-dein-Passwort-Tag am 1. Februar mit seiner unsinnigen und gefährlichen Botschaft geht es heute erst einmal nur neutral um Passwort-Sicherheit.

Datensicherheit ist auch im kirchlichen Datenschutz wichtig. Das kirchliche Datenschutzrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung von technischen und organisatorischen Maßnahmen aber weitgehend den jeweiligen Verantwortlichen. Nur wenige Normen beziehen sich explizit auf Passwörter – und die sind leider nicht immer gelungen.
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Zwei der drei Ansprechpersonen für sexuellen Missbrauch im Bistum Augsburg sind unter Protest zurückgetreten. Die beiden werfen der Bistumsleitung unter anderem mangelnde Aufarbeitungs- und Dialogbereitschaft vor. Ein konkreter Vorwurf betrifft den Datenschutz von Personalakten und die fehlende Möglichkeit der Akteneinsicht für die Ansprechpersonen.

Im Interview mit der Augsburger Allgemeinen erläutern Angelika Hauser und Rupert Membarth ihre Kritik, das Bistum Augsburg reagierte mit einer Stellungnahme. Damit lässt sich immerhin die datenschutzrechtliche Seite beurteilen.
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Im Herbst soll die Synode der EKD eine Reform des DSG-EKD beschließen. Offiziell ist aus dem Evaluierungsprozess bisher wenig bekannt, seit vergangenem Spätjahr immerhin der Fahrplan für die Evaluierung. Für März wurde damals das Stellungnahmeverfahren angekündigt. Tatsächlich läuft das Verfahren auf Grundlage eines Referent*innen-Entwurfs, der leider nicht offiziell veröffentlicht wurde. Mir wurde der Entwurf zur Änderung des DSG-EKD zugespielt – in den zehn Seiten findet sich einiges, was zu erwarten war, aber auch die eine oder andere Überraschung.

Die Reform hat eine klare Stoßrichtung: Größere Annäherung ans staatliche Datenschutzrecht bei gleichzeitiger Bewahrung der Eigenständigkeit des DSG-EKD, die schon immer größer war als bei seinem katholischen Pendant. Erfreulich ist, dass die Änderungen eine bessere Handhabbarkeit und größtenteils ein gestiegenes Schutzniveau für Betroffene versprechen. Nach dem Beschluss durch die Herbst-Synode soll das erneuerte DSG-EKD zum 1. Mai 2025 in Kraft treten.
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Was bedeutet „Einklang“ bei Art. 91 Abs. 1 DSGVO? Falls es derzeit im Datenschutzrecht eine „ökumenische Frage“ gibt, die nach ihrer Bedeutung alle anderen weit überragt, dann ist es sicher diese. Sie lässt sich umformulieren in: Welchen „Spielraum“ und wieviel Freiheit haben Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung ihres Datenschutzrechts?

Vorab: Die gestellte Frage ist (natürlich) nur wichtig, soweit die DSGVO überhaupt Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bedeutet das praktisch keine nennenswerte Einengung: Die DSGVO ist nach Luxemburger Auffassung für Religionsgemeinschaften umfassend und flächendeckend gültig. Diese Ansicht des EuGH ist juristisch durchaus zweifelhaft.
Ein Beitrag zur Evaluierung des DSG-EKD von Ralph Wagner
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Zur digitalen Kirche gehört auch digitale Seelsorge. Und die ist nicht möglich, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten. Und auch bei nicht-digitaler Seelsorge stellt sich die Frage, wie Daten darüber gesichert werden müssen.

Eine eigene Kategorie »Seelsorgedaten« kennen weder das KDG noch das DSG-EKD. Da Daten über Seelsorge aber Auskunft über religiöse Überzeugungen geben, gehören sie zu den besonderen Kategorien. Ihre Verarbeitung ist damit an die erhöhten Bedingungen von § 11 KDG oder § 13 DSG-EKD geknüpft. Doch es gibt auch spezielle Regelungen
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