Archiv des Autors: Felix Neumann

Über Felix Neumann

Felix Neumann ist Journalist und berichtet hauptsächlich über kirchliche Themen. Der Politikwissenschaftler und vergleichende Kirchenrechtler hat die Qualifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) absolviert und berät freiberuflich kirchliche Verbände und Institutionen zu praktischen Fragen des Datenschutzes und durch Datenschutzschulungen.

Das Katholische Datenschutzzentrum Bayern hat eine Satzung

Das Katholische Datenschutzzentrum Bayern nimmt Gestalt an: Als erste der bayerischen Diözesen hat das Bistum Eichstätt den Organisationsakt zur Errichtung der neuen Körperschaft und die Satzung in seinem Amtsblatt veröffentlicht.

Panorama von Nürnberg, dem Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums Bayern
Panorama von Nürnberg, dem Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums Bayern (Bildquelle: Markus Spiske auf Unsplash)

Am 1. April soll der neue bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Dominikus Zettl mit der neuen Behörde seine Arbeit aufnehmen. Ein Blick in die Satzung der Aufsicht zeigt: Die Bischöfe in Bayern haben die bereits bestehenden Satzungen der anderen beiden Aufsichten mit Körperschaftsstatus nicht einfach nur abgeschrieben, sondern sinnvoll weiterentwickelt und die gebotenen Korrekturen vorgenommen.

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Ordentlich gephisht – Bericht der Ordensdatenschutzaufsicht 2022

Bei den Ordensgemeinschaften läuft der Datenschutz recht reibungslos – den Eindruck gewinnt man jedes Jahr im Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten. Die einzige Besonderheit in diesem Jahr ist, dass der Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2023 dieses Jahr nicht den Reigen der Berichte eröffnet hat. Durch den Leitungswechsel im Norden hatte die KDSA Nord die Nase vorn.

Tätigkeitsbericht der Ordensdatenschutzbeauftragten 2022
Tätigkeitsbericht der Ordensdatenschutzbeauftragten 2022

Wie im Vorjahr sind die Ordensdatenschutzbeauftragten für 238 Gemeinschaften zuständig, und wie im Vorjahr gibt es mehr als in den anderen Tätigkeitsberichten zur Evaluierung des kirchlichen Datenschutzrechts. Bei den Orden gibt man sich optimistisch: Das soll der letzte Corona-Bericht gewesen sein. Dafür kommt nun der Ukraine-Krieg vor.

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Gegenwind fürs EKD-Kirchengericht – Wochenrückblick KW 12/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 12/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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EKD-Kirchengerichtshof will DSG-EKD nicht anwenden

Das DSG-EKD sieht anders als die DSGVO kein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Kopie vor – was die EU-Verordnung in Art. 15 Abs. 3 regelt, fehlt in § 19 DSG-EKD schlicht. In seiner ersten Entscheidung zum evangelischen Datenschutzrecht hatte sich der Verwaltungssenat des EKD-Kirchengerichtshof damit auseinanderzusetzen – und sorgt mit seinem Urteil für eine große Überraschung.

Die Entscheidungsgründe sind vom Kirchengericht noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben, sie liegen mir allerdings aus ungenannter Quelle vor (Kirchengerichtshof, Verwaltungssenat, Urteil vom 9. September 2022, Az. 0135/4-2020).

Das DSG-EKD zerknittert im Abfalleimer
Das DSG-EKD – demnächst im Eimer? Auch wenn der EKD-Kirchengerichtshof nicht anwenden will, ist das doch ein eher unwahrscheinliches Szenario.

Wie so oft sind Behandlungsunterlagen in dem Fall der Ausgangspunkt. Dabei bleibt es aber nicht: Die eigentlichen Akten sind verschwunden, die betroffene Person verlangte von der befassten Datenschutzaufsicht Kopien von Akten und klagte sie nun erfolgreich ein. Der Verwaltungssenat griff dabei zu einer Argumentation, die das Potential hat, das evangelische Datenschutzrecht als Ganzes ins Wanken zu bringen, wenn sich die Rechtsprechung verstetigen sollte – was aber sehr unwahrscheinlich ist.

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App-Spitzelei – Wochenrückblick KW 11/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 11/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Praktisch und hybrid mit Verfallsdatum

Der Praxis-Kommentar DSGVO von Freund/Schmidt/Heep/Roschek(Affiliate link) hat den Anspruch, eine Kommentierung für den Alltag zu sein. Diese Heransgehensweise ist für einen eher abstrakten Artikel wie Art. 91 DSGVO anspruchsvoll. In der Gliederung und Schwerpunktsetzung gelingt es aber mit vertiefter Kenntnis der kirchlichen Datenschutzlandschaft, das Ziel zu erreichen.

Titelseite des Praxiskommentars DSGVO vor einem Bücherregal
Freund/Schmidt/Heep/Roschek: Praxis-Kommentar DSGVO, dfv-Mediengruppe 2023, 1140 Seiten + Online-Zugang, 99 Euro.(Affiliate Link)

So kenntnisreich der Kommentar auch Wissen zum kirchlichen Datenschutz sammelt: Etwas mehr Sorgfalt bei der Ausweisung der Quellen hätte ihm gut getan – und an der hybriden Form muss auch noch gearbeitet werden.

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Nordsynode in der Cloud – Wochenrückblick KW 10/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 10/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Dominikus Zettl wird neuer bayerischer Diözesandatenschutzbeauftragter

Das lange Warten hat ein Ende: Auf der Webseite des bayerischen Diözesandatenschutzbeauftragten teilt der bisherige Amtsinhaber Jupp Joachimski mit, dass seine Amtszeit nun wirklich zum 1. April 2023 endet.

Panorama von München aus der Höhe, im Blick unter anderem die Frauenkirche
(Bildquelle: Daniel Seßler auf Unsplash)

Die Nachfolge tritt der bisherige betriebliche Datenschutzbeauftragte des erzbischöflichen Ordinariats München und Freising, Dominikus Zettl, an. Am 1. April geht es los. Beide Informationen wurden zuerst von seinem Vorgänger auf der Webseite der Datenschutzaufsicht mitgeteilt.

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Facebook-Apokalypse nach Diktat verreist – Wochenrückblick KW 9/2023

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Nach dem forschen Vorstoß aus Bayern mit einem »Facebook-Verbot« hat sich die zweite katholische Aufsicht geäußert. Die KDSA Ost erläutert, dass der Bescheid des BfDI gegen das Bundespresseamt keine neue Rechtslage erzeugt, sondern nur die Konsequenz aus der bisherigen Bewertung der DSK ist. Die bayerische Entscheidung kommentiert er wohlwollend, aber sichtlich bemüht, die irreführende und rechtlich nicht gedeckte Rede vom »Facebook-Verbot« nicht aufzugreifen: »Auch die Datenschutzkonferenz der katholischen Datenschutzaufsichten hat wiederholt auf diese Rechtslage hingewiesen. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass der Diözesandatenschutzbeauftragte für die bayrischen Bistümer ankündigt, nach einer von ihm gewährten Frist, gegen Verantwortliche vorzugehen, die weiterhin eine Facebook-Fanpage betreiben.« Für den Bereich seiner Aufsicht rät der Ost-DDSB dazu, datenschutzkonforme Alternativen zu suchen, ohne eine konkrete Offensive anzukündigen. Auch das KDSZ Dortmund hält an seiner Einschätzung fest. Beratungen und Auskünfte zum Betrieb von Facebook-Fanseiten durch die Aufsicht hätten trotz der ablehnenden Haltung in den meisten Fällen nicht dazu geführt, »dass die kirchlichen Stellen einen aus Sicht der Datenschutzaufsichten datenschutzkonformen Betrieb der Facebook-Fanpages erreicht haben bzw. die Fanpages aus diesem Grund (nicht mehr) unterhalten haben«. Die NRW-Aufsicht kündigte an, in den nächsten Monaten bei Prüfungen und Beschwerden verstärkt auf dieses Thema zu achten und gegebenenfalls zu handeln. Der BfD EKD erinnert wie zuvor schon der DSBKD an die Entschließung der evangelischen Datenschutzkonferenz. »Kirchliche und diakonische Stellen müssen demnach den datenschutzkonformen Einsatz von Facebook Fanpages nachweisen können«, heißt es ohne die Ankündigung weiterer Eskalation seitens der Behörde.

Im Publik-Forum fordert der Sprecher des Betroffenenbeirats bei der Deutschen Bischofskonferenz, Johannes Norpoth, ein Recht auf Akteneinsicht und auf individuelle Aufarbeitung für Betroffene von Missbrauch: »Um endlich für Waffengleichheit zu sorgen, müssen Betroffene und Opfer in alle Akten und Dokumente Einsicht nehmen können, die in Zusammenhang mit der Straftat und deren anschließender Vertuschung stehen – unabhängig vom Fund- und Archivort.« Das gelte besonders für die kirchlichen Archive, die sich dem staatlichen Zugriff bisher entzögen. Untersuchungen hätten gezeigt, dass Bistümer ihren eigenen Aufarbeitungskommissionen und Studieninstituten die Einsichtnahme verwehren oder massiv erschweren, selbst wenn es um anonymisierte Daten gehe. »Das Vorenthalten von Informationen, die eine lückenlose und vollständige Aufklärung von Missbrauchstaten im Raum der Kirche ermöglichen, ist quasi das i-Tüpfelchen auf der moralischen Bankrotterklärung klerikaler Bewahrer«, betont Norpoth. Der Staat müsse alle Mittel ausschöpfen trotz hoher rechtlicher Hürden: »Das umfassende Akteneinsichtsrecht muss für alle Archivstrukturen der betroffenen Organisation gelten«, fordert Norpoth.

Bislang hat sich von Seiten von Religionsgemeinschaften nur die katholische Kirche im Gesetzgebungsprozess zur geplanten EU-Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingebracht, hat eine Informationsfreiheitsanfrage bei der Europäischen Kommission ergeben. Der Verordnungsentwurf ist aufgrund der geplanten massiven Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit (»Chatkontrolle«) hoch umstritten. Aus einer Mitschrift der Kommission aus der COMECE-Rechtskommission geht auch eine Datenschutzfrage im Kontext von Missbrauchsprävention hervor: Eine Person berichtete (wahrscheinlich aus Irland, das Treffen fand unter Chatham House Rules statt, also ohne Identifikation der Sprechenden) von den Schwierigkeiten der nationalen kirchlichen Stelle für Kinderschutz, Daten zu verdächtigen Priestern weiterzugeben: »Reference to a GDPR issue that prevents non-statutory bodies on sharing information on at-risk priests moving from parish to parish, and where the National Board set up as a central body to coordinate such information sharing is without a legal basis to access case files.«

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Erzbischof unterliegt Integrierter Gemeinde vor dem DSG-DBK

Die Verbreitung des Visitationszwischenberichts der Katholischen Integrierten Gemeinde durch die Visitator*innen an Dritte war rechtswidrig. Das hat das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz endgültig festgestellt.

Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat
Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat

Die nun veröffentlichte Entscheidung (DSG-DBK 02/2022 vom 8. Februar 2023) ist in der Sache keine Überraschung. Nach der mündlichen Verhandlung – der ersten in der Geschichte der katholischen Datenschutzgerichtsbarkeit überhaupt – war schon abzusehen, dass das Erzbistum München den Prozess verlieren würde. Das DSG-DBK nutzte den Fall aber, um einige grundsätzliche Fragen zur doch sehr knappen Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung zu klären.

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