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Das erste Bistum hat seine Regelungen zur Verwendung von Akten zur Missbrauchsaufarbeitung mit Blick auf den Datenschutz überarbeitet. Im aktuellen Amtsblatt des Bistums Fulda wird das im Februar 2022 erstmals promulgierte »Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener« zum zweiten Mal geändert.

Das Gesetz aus Fulda war von Anfang an eigenständig und orientierte sich nicht an der DBK-Musterordnung, die seit einigen Wochen in der Kritik steht. Außer Fulda hat nur noch Speyer den Weg einer eigenständigen Regelung eingeschlagen. Nach der Novelle sind in Fulda die Rechte von Missbrauchsbetroffenen gestärkt, die von Beschuldigten geschwächt.
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Der Arbeitskreis der Betroffenenbeiräte und -vertretungen bei den deutschen Diözesen hat (über die Betroffeneninitiative Ost) eine ausführliche Stellungnahme zur Musterordnung zur Akteneinsicht und -auskunft veröffentlicht. Die Stellungnahme reagiert auf eine darin erwähnte Position der KDSA Ost, die anscheinend ein überwiegendes erhebliches kirchliches Interesse an der Verwendung aller Betroffenendaten für die Aufarbeitung von Missbrauch bejaht. Dagegen wenden sich die Betroffenenbeiräte – erneut – deutlich. Angeführt werden sozialwissenschaftliche Forschungsmethoden: Der vorhandene Datenbestand zu Missbrauch sei schon hinreichend groß, um nicht jeden bekannten Fall in Analysen einzubeziehen.

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Die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung ist bislang nur sehr knapp kommentiert. In Sydows KDG-Kommentar findet sich eine kaum zehnseitige von Ulrich Rhode besorgte Einführung, die zudem noch auf recht wenig Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzgerichte zurückgreifen konnte. Diese Lücke schließt nun der neue Kommentar von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian GohmAffiliate link, der die KDSGO neben der Mitarbeitervertretungsordnung und der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung kommentiert.

Die Zusammenstellung wirkt auf den ersten Blick etwas wunderlich, vor allem das Nebeneinander von KAGO- und KDSGO-Kommentar ist allerdings hilfreich, und beschweren sollte man sich ohnehin nicht, wenn diese wichtige Materie Huckepack mitkommentiert wird, wo es wohl für einen Stand-alone-Kommentar nur einen zu kleinen Markt geben würde. Trotz Kinderkrankheiten: Der erste ausführliche KDSGO-Kommentar schließt eine große Lücke.
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Knapp drei Jahre nach Schrems II und dem damit erwirkten Aus für das EU–US Privacy Shield gibt es wieder eine Rechtsgrundlage für die einfache Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA: Am Montag teilte die EU-Kommission mit, dass sie einen Angemessenheitsbeschluss für den neuen »Datenschutzrahmen EU-USA« (»EU-US Data Privacy Framework«) getroffen hat, der am Dienstag, 11. Juli, in Kraft tritt.

Angemessenheitsbeschlüsse können grundsätzlich auch im Geltungsbereich der kirchlichen Datenschutzgesetze angewandt werden. Die ausführliche FAQ-Liste von Thomas Schwenke oder der Angemessenheitsbeschluss selbst können grundsätzlich für Datenübertragungen gemäß KDG und DSG-EKD herangezogen werden. Dennoch gibt es einige Besonderheiten in beiden Gesetzen.
Nach dem Betroffenenbeirat Ost äußert auch der Arbeitskreis der Betroffenenbeiräte und -vertretungen massive Kritik an der »Musterordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten« zur Missbrauchsaufarbeitung. In einer Stellungnahme vom Samstag widerspricht der Arbeitskreis der Umsetzung: »Der Arbeitskreis bestreitet, dass das öffentliche Interesse an Aufarbeitung das berechtigte Interesse von Missbrauch betroffener Personen am Schutz ihrer sensiblen personenbezogenen Daten überwiegt.«

In seiner Stellungnahme zitiert der Arbeitskreis auch eine bisher nicht bekannte Erläuterung des Berliner Erzbischofs Heiner Koch vom 6. Juli, die er dem Betroffenenbeirat Ost mitgeteilt hatte. Aus der Ausschnitt geht hervor, dass es bei der Ausarbeitung der Musterordnung zwar eine umfangreiche Beteiligungsphase gab, bei der unter anderem Aufarbeitungskommissionen beteiligt, aber ausgerechnet die Betroffenenbeiräte der Diözesen und bei der Deutschen Bischofskonferenz ausgelassen wurden.
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