Archiv des Autors: Felix Neumann

Über Felix Neumann

Felix Neumann ist Journalist und berichtet hauptsächlich über kirchliche Themen. Der Politikwissenschaftler und vergleichende Kirchenrechtler hat die Qualifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (IHK) absolviert und berät freiberuflich kirchliche Verbände und Institutionen zu praktischen Fragen des Datenschutzes und durch Datenschutzschulungen.

Land unter in Bayern – Tätigkeitsbericht 2019 des bayerischen Diözesandatenschutzbeauftragten

Bayern tickt anders, auch beim Datenschutz – das zeigt der heute erschienene Bericht des bayerischen Diözesandatenschutzbeauftragten, der bisher kompakteste: Mit zehn Seiten kommt Jupp Joachimski aus. Diese zehn Seiten haben es aber in sich. Die Neuerungen beim KDG sind schon aus meinen Interviews mit Joachimski (hier und auf katholisch.de) bekannt.

Die Situation der Datenschutzaufsicht in Bayern ist im Bericht erstmals in aller Deutlichkeit beschrieben: Der Diöezsandatenschutzbeauftragte in Teilzeit, ohne Vertreter*in und immer im Dienst (»Einen förmlichen Vertreter habe ich seit Juli 2018 nicht mehr. Dies hatte zur Folge, dass ich während sämtlicher Urlaubsabwesenheiten meine Dienstgeschäfte weiterführen musste.«), nur ein Mitarbeiter (zum Vergleich: das NRW-Datenschutzzentrum hat elf Planstellen), die Errichtung des 2018 beschlossenen Datenschutzzentrums kommt nicht von der Stelle.

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Bei der Kirchensteuer hört der Datenschutz auf – Wochenrückblick KW 41

In Berlin machen sich die Kirchen nicht viele Freund*innen mit ihrem Vorgehen beim Kirchensteuereinzug. Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) der Giordano-Bruno-Stiftung hat es schon lange auf die von ihm als »Rasterfahndung« bezeichnete Recherchepraxis der Kirchensteuerstellen abgesehen, die trotz ihrer Ansiedelung im Finanzamt kirchliche Stellen sind. Ein Hebel gegen diese Praxis (die man auch aus kirchlichem Blickwinkel kritisieren kann, wie ich letztes Jahr kommentierte) ist das Datenschutzrecht: Alexander Roßnagel sieht in einem Gutachten das Vorgehen als datenschutzwidrig an – auch auf kirchliches Datenschutzrecht könne sich die nötige Datenübermittlung nicht stützen: die Erhebung der Kirchensteuer sei staatliche, nicht innerkirchliche Aufgabe, und daher müsse sich die gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung aus staatlichem Datenschutzrecht ergeben, argumentiert er. Die Forderungen des ifw sind klar: keine kirchlichen Kirchensteuerstellen in den Finanzämtern, und im Idealfall keine Kirchensteuererhebung durch den Staat. Entweltlichung, ick hör dir trapsen.

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Kirchenbücher und Datenschutz: Regionalgeschichte, Genealogie und Stammbaumforschung

Kirchenbücher sind eine wertvolle Quelle für die Regionalgeschichte und genealogische Forschungen: Taufregister, die teils Jahrhunderte zurückgehen, sind oft die besten und vollständigsten Dokumentationen über ganze Landstriche. Dürfen sie aber auch einfach so genutzt werden – oder schiebt dem der Datenschutz einen Riegel vor?

Die gute Nachricht: Oft spielt Datenschutz gar keine Rolle – wenn die Menschen, auf die sich die Daten beziehen, nicht mehr leben. Zwar steht es nirgends explizit in der DSGVO, dem KDG und dem DSG-EKD, dass die Datenschutzgesetze nicht für Verstorbene gelten. Erwägungsgrund 27 der DSGVO stellt aber unmissverständlich klar: »Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.« Dennoch gibt es einige Regeln für die Nutzung.

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Jubiläum im Amtsblatt, Beichte in der App – Wochenrückblick KW 40

Personalia und Jubiläen in kirchlichen Amtsblättern und Gemeindebriefen – das ist ein datenschutzrechtlicher Dauerbrenner, erst recht, wenn die Publikationen auch ins Netz sollen. (Denn das Medienprivileg steht dafür ziemlich sicher nicht zur Verfügung.) Die sauberste Lösung ist ein Gesetz, hatte der Nordwest-Diözesandatenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht für 2019 angemahnt. Seit Mai 2019 gibt es das schon im Erzbistum Hamburg (»Ausführungsdekret zur Veröffentlichung von Sakramentsspendungen sowie Geburtstags-, Ehe-, Weihe-, Ordens- und Dienstjubiläen im Erzbistum Hamburg«) für fast alle Publikationen, nun hat Essen im aktuellen Amtsblatt (Nr. 81, S. 108) nachgezogen mit einer deutlich engeren Regelung nur fürs Amtsblatt (»Verordnung betreffend die Veröffentlichung personenbezogener Daten kirchlicher Amtsträger«).

Noch so ein Dauerbrenner: Die Beichte digitalisieren. Bei katholisch.de wird über die neue Schweizer App »Confessora« berichtet, und keine zwei Tweets später wird die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit gestellt. Nun ist diese App aus der Schweiz und nicht von einer kirchlichen Stelle – kirchliches Datenschutzrecht also nicht einschlägig. Bevor jedoch jemand auf falsche Gedanken kommt – die rechtliche Lage nach kirchlichem Datenschutzrecht wäre so: Katholischerseits kümmert sich die KDG-Durchführungsverordnung darum. Personenbezogene Daten, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, dürfen nicht verarbeitet werden. Im Fall der App dürften die Daten aber nicht dem Beicht-, sondern dem Seelsorgegeheimnis unterliegen (da es sich von vornherein nicht um eine sakramentale Beichte handelt). Damit sind besondere Schutzvorkehrungen bei der Verarbeitung zu treffen (§ 14 Abs. 3–5 KDG-DVO). Evangelischerseits regelt § 3 DSG-EKD das Seelsorgegeheimnis, das auf ein eigenes Seelsorgegeheimnisgesetz verweist. Hier ist § 11 einschlägig: »Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige kirchliche Dienststelle oder Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt.« Hohe Hürden für den (ohnehin nicht wahrscheinlichen) Einsatz der App in kirchlicher Verantwortung.

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Das steht an bei der Evaluierung des KDG – Bayerns Diözesandatenschutzbeauftragter im Interview

Jupp Joachimski (Jahrgang 1942) leitet die Gemeinsame Datenschutzaufsicht der bayerischen (Erz-) Diözesen. Seit 2007 ist er als Diözesandatenschutzbeauftragter tätig.

Jupp Joachimski ist Diözesandatenschutzbeauftragter für die bayerischen Bistümer. Eigentlich sollte er das Amt heute abgeben – doch noch steht sein Nachfolger nicht fest. Der ehemalige Vorsitzende Richter am Obersten Bayerischen Landesgericht hat am Gesetzgebungsprozess für das Gesetz über den katholischen Datenschutz mitgewirkt. Auch bei der gerade stattfindenden Evaluierung des KDG ist er beteiligt. Bei Artikel 91 verrät er einige Details dazu.

(Ebenfalls heute ist ein Interview mit Joachimski auf katholisch.de erschienen. Dort geht es eher allgemein um seine Erfahrungen im kirchlichen Datenschutz. Zudem verrät er dort noch einen weiteren Punkt aus der KDG-Evaluierung: Das Schriftformerfordernis bei der Einwilligung soll fallen.)

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Die Schonzeit ist vorbei: Der Tätigkeitsbericht des Datenschutzzentrums NRW

Die Schonzeit ist vorbei. Das ist der Grundtenor im heute veröffentlichten Bericht des Diözesandatenschutzbeauftragten für die nordrhein-westfälischen Bistümer für 2019. Immer wieder wird darin betont, dass nach dem von Beratung und Information geprägten Jahr der KDG-Einführung 2018 die Regelungen des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutzes ab 2019 von der Aufsicht scharf geschaltet werden.

Im Berichtszeitraum wurden erst im vierten Quartal Geldbußen verhängt – zweimal für das Offenlegen von Gesundheitsdaten, einmal für das Versäumnis, eine Datenpanne zu melden. Über die neue Härte bei der Aufsicht hinaus gibt es vieles, was sich schon in anderen Berichten abgezeichnet hat. Besonders interessant sind drei Informationen: Zur Familienforschung, zum Patient*innendatenschutz und zum Kirchlichen Datenschutz-Modell.

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Was tun ohne Tätigkeitsbericht? – Wochenrückblick KW 39

Es ist Herbst. Hat sich überhaupt etwas getan, wenn kein Tätigkeitsbericht kommt? Immer noch stehen die Berichte für 2019 für die katholischen Datenschutzaufsichten Südwest, NRW und Bayern aus – und nur Bayern hat über die Seuche hinaus einen guten Grund. Doch auch da wird die Zeit knapp: Am 30. 9. endet (wie hier schon öfter berichtet) die Amtszeit des Diözesandatenschutzbeauftragten, und weder ein*e Nachfolger*in noch das schon 2018 beschlossene kirchliche Datenschutzzentrum in Nürnberg sind in Sicht. Immerhin: Nach meinen Informationen erscheint der Tätigkeitsbericht am 5. Oktober. Wir warten weiter.

Mehrere Landeskirchen haben eine Studie zum Digitalen Kirchgang durchgeführt – auch in Zukunft wird der Online-Gottesdienst wohl nicht mehr wegzudenken sein. Schade für dieses Blog, aber wohl gut, um keine schlafenden Aufsichten zu wecken: Nicht abgefragt wurde, welche Dienste dafür genutzt wurden und wie verbreitet selbst- oder zumindest im Einzugsbereich der DSGVO gehostete Lösungen für Online-Gottesdienste sind.

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Rezension: Eggers, Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung

Die größeren Kirchen organisieren sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Trotzdem gehören sie streng genommen nicht zur Zielgruppe von Christian W. Eggers neuem »Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung«(Affiliate Link) , wie er auch selbst schreibt: Auch öffentlich-rechtlich verfasste Kirchen sind nicht Teil des Staates. Sie sind selbst grundrechtsberechtigt und haben damit einen deutlich größeren Spielraum als Behörden: »Die Öffentlichkeitsarbeit ist damit wie bei den Privaten keinen Einschränkungen unterworfen. Es besteht weder die thematische Aufgabenbindung noch eine Verpflichtung zum staatlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.« (S. 49)

Ein Großteil des knappen Buchs (154 sehr dichte, exzellent mit echten Praxisbeispielen, Literatur und Urteilen belegte Seiten) ist daher für die kirchliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht einschlägig. Gerade im Datenschutz-Bereich lohnt sich die Lektüre aber doch – denn auch wenn es keine rechtlich Verpflichtung von außen für die Kirchen gibt, hier einen anderen Maßstab an sich selbst zu legen als andere nichtstaatliche Akteure, tun es die Kirchen doch selbst; die katholische etwas expliziter, die evangelische indirekter. Auch im Gespräch mit kirchlichen Datenschutzaufsichten wird immer wieder angeführt, dass man an öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften einen höheren Standard anlegt als an privatrechtlich verfasste kirchliche Einrichtungen.

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#TeamDatenschutz – Wochenrückblick KW 38

Das große Thema der vergangenen Woche auf Datenschutz-Twitter: Winfried Veil hat den Hashtag #TeamDatenschutz analysiert und damit aktive Accounts ausgemacht, die über Datenschutz diskutieren. @artikel91 hat’s auch auf die Liste geschafft – ansonsten sind hauptsächlich Jurist*innen, Datenschützer*innen und Medien dabei. Kirchliche Datenschutz-Interessierte findet man kaum – auf Social Media machen sich die eher rar.

Auftragsverarbeitung gehört zu den schwierigeren Themen des Datenschutzrechts. Anscheinend reichen die gesetzlichen Grundlagen nicht aus: Mehrere Bistümer haben eigene Gesetze erlassen, die die Umsetzung von Auftragsverarbeitung regeln. Bei den Datenschutz-Notizen wird das im Januar veröffentlichte Gesetz des Bistums Münster vorgestellt, weitere entsprechende kirchliche Gesetze wurden verlinkt.

Auch eine Aussage über Videokonferenzsysteme: Der EKD-Datenschutzbeauftragte hat alle Grund- und Aufbauseminare für 2020 abgesagt, für 2021 gibt es nur noch Restplätze. Ist es wirklich unmöglich, digital und datenschutzkonform Datenschutzbeauftragte zu qualifizieren?

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»Ja, ich möchte mich ausliefern« – Datenschutzkritik bei Erik Flügge

Wirtschaft und Arbeit, Wohnen, Bildung, Ökologie, Verkehr, Europa – und Datenschutz. In der Reihe der großen Themen, bei denen sich Erik Flügge in seinem neuen Buch »Egoismus. Wie wir dem Zwang entkommen, anderen zu schaden«(Affiliate Link) auf die Suche nach der »klugen Ordnung« macht, sticht der Datenschutz heraus: Warum wird ein vergleichsweise kleines und spezielles Thema in diese Reihe gestellt? Die Lektüre zeigt: Das passt besser als man denkt.

Erik Flügge: Egoismus. Wie wir dem Zwang entkommen, anderen zu schaden, Bonn 2020, 112 Seiten.(Affiliate Link)

Flügge geht es darum, systemisch zu denken: Nicht mit Moralappellen und Verboten steuern wollen, sondern indem der unabwendbare Egoismus der Menschen fruchtbar gemacht wird und durch »kluge Ordnungen« systemisch Weichen fürs Gemeinwohl gestellt werden. »Wie fördern wir, dass ich überall dort, wo ich keinen Nachteil erleide, indem ich dem anderen Gutes tue, dieses auch mache?« ist seine zentrale Frage. Die Antwort: »Wenn man eine bestimmte Art zu denken in der Gesellschaft fördern will, dann muss man Strukturen erschaffen, die genau dieses Denken bedingen. Wir müssen uns selbst darauf trainieren, das Gegenüber mit seinen Interessen mitzudenken.«

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