Die Kirche vergisst nicht – Wochenrückblick KW 39/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 39/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Irische Datenschutzaufsicht sieht kein Recht auf Löschung im Taufbuch

Es gibt kein Recht auf Vergessenwerden im Taufregister – jedenfalls nicht zu Lebzeiten. Nach mehreren Jahren hat die irische Datenschutzaufsicht über Beschwerden gegen das Erzbistum Dublin entschieden, mit denen Austrittswillige die Löschung ihrer Daten aus den Kirchenbüchern erstreiten wollten.

Statue in der Dubliner St. Patrick's Cathedral
Statue in der Dubliner St. Patrick’s Cathedral (Bildquelle: Tommy Bond on Unsplash)

Die Entscheidung ist auf den 27. Februar datiert, wurde laut dem Dateinamen aber erst im September auf der Webseite der Datenschutzaufsicht veröffentlicht. Auf 183 Seiten legt die Datenschutzbeauftragte Helen Dixon ihre Entscheidung vor. Auch wenn das Erzbistum in einigen Details keinen Erfolg hatte: Im Großen und Ganzen ist die Praxis der Kirchenbuchführung rechtmäßig.

Im Volltext: Inquiry into processing of Church Records by the Archbishop of Dublin (‚the Archbishop‘), Az. IN-19-7-6

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Aufsichten in Bayern – Rezension Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch

An Kommentaren zur DSGVO mangelt es nicht. Neben der DSGVO sind in Deutschland zusätzlich das BDSG und die 16 Landesdatenschutzgesetze relevant. Während das BDSG ähnlich umfangreich kommentiert ist wie die DSGVO, gibt es zum Landesrecht weniger Literatur. Für das Landesrecht in Bayern erscheint ein Loseblattwerk: Zum Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch ist mittlerweile die 36. Ergänzungslieferung erschienen. Aktualisiert wurde dabei auch die Kommentierung von Art. 91 DSGVO.

Titelseite von Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch
Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch: Datenschutz in Bayern. Loseblattwerk mit 36. Aktualisierung 2023, 1892 S., 220 Euro (bei Abonnement der Aktualisierungen, sonst 420 Euro).

Herausgeber Christian Peter Wilde hat sich des Kirchenartikels angenommen – und obwohl es nicht ganz offensichtlich ist, warum es hier viel Mühe in einem Werk mit Relevanz für ein Bundesland braucht, zeigt die Kommentierung: Bei weitem nicht alles ist klar, einige interessante Rechtsfragen sind theoretisch wie praktisch offen.

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Transparenter Austausch – Wochenrückblick KW 38/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 38/2023
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Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz – euphorisch ist niemand

44 Organisationen haben sich an der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Änderungsgesetzes zum Bundesdatenschutzgesetz beteiligt. Mittlerweile hat das Innenministerium die Beiträge online gestellt. In Religionsgemeinschaften, die eigenes Datenschutzrecht anwenden, spielt das BDSG eine untergeordnete Rolle. Relevant ist hier vor allem die innderdeutsche Kohärenz – und damit die Frage nach der Organisation der Datenschutzkonferenz.

Der Referentenentwurf des BDSG
Das Innenministerium hat die IFG-Anfrage schnell beantwortet, aber mit einem Stapel Papier. Erst nach Abschluss der Verbändeanhörung wurde der Referentenentwurf auch offiziell veröffentlicht.

Im Referentenentwurf bekommt die Datenschutzkonferenz zwar erstmals nicht nur einen eigenen Paragraphen 16a, sondern sogar ein eigenes Kapitel. Inhaltlich bleibt aber der große Wurf aus – die verfassungsrechtliche Hürde des Verbots der Mischverwaltung scheint dem Innenministerium trotz klarer Zielvorgabe im Koalitionsvertrag doch zu hoch. Eine Analyse der 44 Rückmeldungen bringt einiges an Kritik an den Plänen für eine Institutionalisierung der DSK an den Tag – aber nur ein Verband denkt daran, dass es noch mehr Aufsichten gibt als nur die des Bundes und der Länder.

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Aufsichtslücke – Wochenrückblick KW 37/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 37/2023
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Bereit für ein Facebook-Aus: Exit-Optionen und Plan B

Wer im eigenen Kommunikations-Mix eine Facebook-Fanseite hat, muss jederzeit damit rechnen, dass bald keine Facebook-Fanseite mehr im Mix ist: Einhellig gehen die Datenschutzaufsichten davon aus, dass Fanpages nicht rechtskonform zu betreiben sind. Der Bundesdatenschutzbeauftragte und die sächsische Landesdatenschutzbeauftragte haben Bescheide gegen die Betreiber der Fanpages der Bundesregierung und der sächsischen Landesregierung erlassen, beide Regierungen haben geklagt – und am Ende könnten Musterurteile stehen, auf deren Grundlage die Datenschutzaufsichten durchgreifen.

Facebook-Daumen nach unten
(Bildquelle: Barefoot Communications on Unsplash)

Die Musterverfahren können sich über Jahre hinziehen. Bis dahin ist die Rechtswidrigkeit in der Schwebe. Doch schon vorher kann jederzeit das Aus kommen: Auch wenn sich die Aufsichten – kirchliche wie staatliche – zurückhalten und nicht initiativ tätig werden. Auf eine Beschwerde hin müssen sie tätig werden – und dann droht eine »Untersagung der Verarbeitung«. Vulgo: Die Anweisung, abzuschalten. Für diesen Fall sollte man vorsorgen, sich eine Facbeook-Exit-Option und einen Plan B für die Kommunikation überlegen. Der große Vorteil von diesen Strategien: Nicht nur für den Fall der Fälle geht man auf Nummer sicher. Die Maßnahmen machen schon jetzt die eigene Social-Strategie besser und stärker.

(Und auch wenn Facebook-Fanpages im Fokus der Aufmerksamkeit stehen: Ex-Twitter, Instagram, WhatsApp, TikTok und viele weitere Dienste können bei einer Beschwerde auch ganz schnell aus dem Mix herausgekegelt werden.)

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Teil der Zivilgesellschaft – Wochenrückblick KW 36/2023

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Kirchliches Verwaltungsgericht findet doch Recht auf Kopie im DSG-EKD

Im DSG-EKD gibt es anders als in der DSGVO kein Recht auf Kopie. Das sorgt für Konflikte. Im vergangenen Jahr hatte der EKD-Kirchengerichtshof das Kind mit dem Bade ausgeschüttet und in einem Streit um die Herausgabe von Akten gleich das ganze DSG-EKD für unanwendbar erklärt, nachdem die erste Instanz hilfsweise die DSGVO-Regelung heranziehen wollte.

Zeichnung des Roneo Copiers von 1905
Aus der Patentschrift für den Roneo Copier (USA, 1906, gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Nun wurde ein weiteres Urteil veröffentlicht, dieses Mal vom Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Das Urteil vom 21. April 2023 (Az. VG 01/22) kommt zu dem Schluss, dass ein Recht auf Kopie auch gemäß DSG-EKD entsteht, ohne das mit überschießenden Mitteln zu begründen – dem Kläger hat diese Erkenntnis trotzdem nichts genutzt.

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Fünf Jahre DSGVO – auf der Suche nach digitaler Souveränität

Auch im Jahr sechs der Geltung der DSGVO gibt es immer noch eine Ambivalenz zwischen Anspruch und Wirklichkeit des Datenschutzes, stellte die frisch aus dem Amt geschiedene niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel beim Podium auf der von Althammer & Kill organisierten Fachtagung »Datenschutz & Informationssicherheit« am Donnerstag in Paderborn fest.

Von links nach rechts auf dem Podium: Erik Kahnt (Stv. des Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie (DSBKD)), Christian Schultz (kaufmännischer Vorstand der Diakonie Stiftung Salem) und Barbara Thiel (Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen a. D.)
Auf dem Podium diskutierten Erik Kahnt, Barbara Thiel und Christian Schultz. Schultz, kaufmännischer Vorstand der Diakonie Stiftung Salem, berichtete über den Ransomware-Angriff auf seine Einrichtung, der die komplette IT lahmgelegt hatte. (Foto fxn/Montage)

Die DSGVO sei mit dem Anspruch angetreten, einheitliches Recht für sämtliche europäische Mitgliedsstaaten zu schaffen und das Recht zu harmonisieren. Der Anspruch sei von vorherein durch Öffnungsklauseln und teils überschießender Ausfüllen der Spielräume vor allem in Deutschland aufgeweicht worden, klagte Thiel: »Das empfinde ich als äußerst misslich, dass wir so viel an nationalem Recht haben, insbesondere im Bereich der Wirtschaft.«

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