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Die Verwaltungskammern der EKD-Kirchengerichte haben sich mit der Veröffentlichung von Entscheidungen zum DSG-EKD bisher sehr zurückgehalten – lange war gar keine bekannt, dann leakte eine besonders zweifelhafte. Nun sind die ersten vier Entscheidungen offiziell veröffentlicht und geben einen Einblick, welche Konflikte um das evangelische Datenschutzgesetz vor Gericht ausgetragen werden.

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Häufig ist bei rechtlich selbständigen kirchlichen Stellen ein reger Datenaustausch zu verzeichnen. Zum Teil kooperieren diese Stellen entweder eng miteinander oder sind gar in einer Konzernstruktur verbunden. Das »kleine Konzernprivileg« kann hier nur sehr bedingt eingesetzt werden. Diese Verarbeitungen müssen daher einer differenzierten datenschutzrechtlichen Betrachtung unterzogen und, wo nötig, vertraglich geregelt werden.

Kooperationen sind im kirchlichen Umfeld fester Bestandteil der Arbeitswelt. Neben Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens übernehmen auch in der verfassten Kirche verschiedene Stellen Aufgaben für andere (z. B. Dekanate, kreiskirchliche Verwaltungsämter, Regionalzentren).
Damit geht meist eine Datenverarbeitung einher, für die je nach Konstellation vertragliche Regelungen erforderlich werden. Unumgänglich ist es, die Rechtsgrundlage für den Datenaustausch und die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu klären. Denn nur so ist eine (haftungs-)rechtliche Absicherung und die Erfüllung aller Pflichten der verantwortlichen Stellen möglich.
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Kirchliche und kirchennahe Einrichtungen, Träger und Vereine unterliegen in Deutschland kirchlichen Datenschutzgesetzen – jedenfalls bei einer Zugehörigkeit zu den Kirchen, die gemäß Art. 91 DSGVO eigenes Datenschutzrecht anwenden. So weit, so einfach?

In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass die Beantwortung dieser Fragestellung weitaus komplexer ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Häufig kann selbst die verantwortliche Stelle nur schwer beurteilen, ob sie dem kirchlichen Datenschutz unterliegt oder nicht und fragt folgerichtig Ihren Datenschutzbeauftragten um Rat. Bisweilen landet die Frage nach der Zuordnung sogar vor staatlichen Gerichten: Dem OLG Hamm zufolge findet das kirchliche Datenschutzrecht Anwendung und nicht die DSGVO, wenn die Datenverarbeitung im Kernbereich karitativer Tätigkeit betroffen ist.
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Die katholische Kirche steht nicht erst seit Aktionen wie „Out In Church“ immer wieder in der Kritik für das kircheneigene Arbeitsrecht. Mit der Änderung der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes (nachfolgend Grundordnung) im vergangenen November und die neue Musterordnung für die Erteilung der Missio canonica zeigt die Bischofskonferenz, dass sie diese Kritik verstanden hat.

Trotzdem bleibt ein Unbehagen beim Gedanken daran zurück, dass Mitarbeitende von kirchlichen Einrichtungen ganz legal gekündigt werden konnten, wenn der Dienstgeber mitbekommt, dass diese Mitarbeitenden homosexuell sind. Im weltlichen Bereich würde ein solches Vorgehen einen Skandal und einen Verstoß sowohl gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch den Datenschutz darstellen. An dieser Stelle soll deshalb die Frage aufgeworfen werden, weshalb das kirchliche Datenschutzrecht solche Handlungen und die zugrundeliegende Datenverarbeitung überhaupt erlaubt hat.
Ein Gastbeitrag von Ines Bock
WeiterlesenDie Corona-Fragestellungen sind fast nur noch von historischem Interesse. Mit etwas Glück ist der Tätigkeitsbericht für 2022 des KDSZ Dortmund der letzte, in dem Fragestellungen dazu ausführlicher dargestellt werden müssen. Das nächste große Thema sind Schadsoftware, Ransomware und Cyberangriffe: Die nehmen laut allen aktuellen Tätigkeitsberichten einen großen Raum ein.

In diesem Jahr bringt der Tätigkeitsbericht der NRW-Aufsicht einiges an praxisrelevanten Aussagen zur Anwendung von Rechtsgrundlagen – auch wenn einige schwierige Fragen noch offen sind.
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