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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
BfD EKD für die Pfalz zuständig
Die evangelische Aufsichtslandschaft konsolidiert sich weiter: Anscheinend hat die Evangelische Kirche der Pfalz die Aufsicht an die EKD übertragen, wie aus dem Überblick über die Zuständigkeiten des BfD EKD hervorgeht. (Weder per Pressemitteilung noch im Amtsblatt wurde die Übertragung veröffentlicht.) Der Plan ist bereits seit Jahren bekannt. Wenn der bereits beschlossene Übergang der Aufsicht über die Nordkirche zum 1. Oktober an die EKD übergeht, gibt es dann nur noch zwei landeskirchliche Aufsichten, den BfD EKD und den DSBKD, für den keine Pläne einer Übertragung bekannt sind.
Nachtrag: Der BfD EKD Michael Jacob bestätigte auf Anfrage, dass die Aufsicht zum 1. Januar übertragen wurde.
KDSA Ost kritisiert Pläne zur Besetzung des LfD LSA
Die Wahl des*der Landesdatenschutzbeauftragten in Sachsen-Anhalt bleibt ein Ärgernis. Das Vorhaben der Koalitionsfraktionen, künftig auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten, stößt auf Kritik, der mdr hat Stimmen aus dem weltlichen Datenschutz gesammelt. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Bistümer, Matthias Ullrich, erneuert seine Kritik: »Wer Verfahrensregeln immer wieder ändert, bis sie ein bestimmtes Ergebnis garantieren, setzt sich dem Vorwurf von Willkür und Machtmissbrauch aus.« (Schon letztes Jahr hat der Leiter der KDSA Ost ordentlich ausgeteilt.) Zurecht machen Ullrich und andere Kritiker*innen die Bestimmung in Art. 53 Abs. 1 DSGVO stark, dass die Aufsichtsbehörden in einem transparenten Verfahren bestellt werden. Die Regelung findet sich in Kapitel VI der DSGVO. Spezifische Aufsichtsbehörden – also unter anderem die kirchlichen – müssen gemäß Art. 91 Abs. 2 DSGVO die Bedingungen in diesem Kapitel erfüllen. Ein transparentes Verfahren für die Bestellung der Leitungen der evangelischen und katholischen Aufsichten wird aber weder in § 42 KDG noch § 39 DSG-EKD verlangt.
Elektronischer Kirchenrechtsverkehr
Der frisch erschienene Band 30 der kirchenrechtlichen Zeitschrift »De processibus matrimonialibus« weist in den Rezensionen auf zwei Werke hin, die relevant für Datenschutz und den kirchlichen Umgang mit Persönlichkeitsrechten sind. Stefan Ihli rezensiert »The Use of Means of Social Communication in the Context of Procedural Law« von Michael Nobel, das sich mit der Digitalisierung von kirchlichen Verfahren und den Bedingungen für elektronischen Kirchenrechtsverkehr befasst. Allgemeiner ist das von Heinz-Meinolf Stamm rezensierte (im Open access verfügbare) »Intimum, privatum, secretum« von Beatrice Serra, in dem es um die Bedeutung von Vertraulichkeit im Kirchenrecht geht – mit einem Loblied auf die Positivierung des Persönlichkeitsrechts (gemeint ist wohl c. 220 CIC) nach dem Zweiten Vatikanum: »Damit gewinnt die Vertraulichkeit über ihre subjektive Dimension hinaus eine objektive Dimension. Ja, sie wird zu einer Schlüsseldimension innerkirchlicher Heilsökonomie. […] All diese Rechte beschränken sich nicht auf Personen, die in der katholischen Kirche getauft wurden, sondern gelten für alle Menschen. Und jeder Angriff auf das ius cuiusque personae ad propriam intimitatem tuendam ist ein direkter und unmittelbarer Angriff auf das Allgemeinwohl aller Menschen.«
Treffen der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichten
Die Termine für die Treffen der DSK mit den spezifischen Aufsichten stehen fest: 21. Juni und 28. November 2023, jeweils als Videokonferenz, teilte das ULD Schleswig-Holstein mit, das in diesem Jahr den DSK-Vorsitz innehat.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Verzögert sich der Angemessenheitsbeschluss für den neuen Rahmen für den EU-US-Datentransfer? Der EU-Parlamentsausschuss für bürgerliche Freiheiten fordert eine Nachverhandlung des EU-US-Datentransferabkommens, teilte das Europaparlament am Donnerstag mit.