Schlagwort-Archive: Kirchlichkeitsprüfung

Kirchlicher Datenschutz oder nicht? Einblicke aus der Beratungspraxis

Kirchliche und kirchennahe Einrichtungen, Träger und Vereine unterliegen in Deutschland kirchlichen Datenschutzgesetzen – jedenfalls bei einer Zugehörigkeit zu den Kirchen, die gemäß Art. 91 DSGVO eigenes Datenschutzrecht anwenden. So weit, so einfach?

Eine Frau steht an einer Kirchentür und schaut in den Kirchenraum.
Wer durch eine Kirchentür geht, ist in der Kirche drin. So einfach zu beantworten ist die Frage nicht, ob eine verantwortliche Stelle datenschutzrechtlich in der Kirche drin ist oder nicht. (Bildquelle: Annie Williams auf Unsplash)

In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass die Beantwortung dieser Fragestellung weitaus komplexer ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Häufig kann selbst die verantwortliche Stelle nur schwer beurteilen, ob sie dem kirchlichen Datenschutz unterliegt oder nicht und fragt folgerichtig Ihren Datenschutzbeauftragten um Rat. Bisweilen landet die Frage nach der Zuordnung sogar vor staatlichen Gerichten: Dem OLG Hamm zufolge findet das kirchliche Datenschutzrecht Anwendung und nicht die DSGVO, wenn die Datenverarbeitung im Kernbereich karitativer Tätigkeit betroffen ist.

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Licht in die Black box DSG-EKD – Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie 2018/19

Lange hat’s gedauert – jetzt liegt der erste Tätigkeitsbericht einer nach DSG-EKD arbeitenden Datenschutzaufsicht vor, dessen Zeitraum komplett in die Geltung des neuen Rechts fällt. Vorgelegt hat ihn der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie, der für die Landeskirchen Sachsens und Sachsen-Anhalts und die Diakonie Sachsens und Mitteldeutschlands zuständig ist, für die Zeit seit Geltung des DSG-EKD bis Ende 2019. (Nein, kein Tippfehler: Der Bericht für 2018/19 ist auf den 10. Februar 2021 datiert und am 30. März 2021 im RSS-Feed aufgetaucht.)

Der Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten umfasst mehrere östliche Bundesländer.
Der Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie ist kompliziert und überlappt geographisch mit anderen Zuständigkeiten. (Bildquelle: Tätigkeitsbericht/Montage fxn)

Leider sieht das DSG-EKD nur eine Berichtspflicht alle zwei Jahre vor, es gibt nur vier sehr ungleich große Aufsichten, und zusammen mit der insgesamt sehr überschaubaren Anzahl an Fachpublikationen führt das dazu, dass das DSG-EKD und seine Anwendung deutlich schlechter erschlossen ist als das KDG, wo sechs Aufsichten jährliche Berichte abliefern und ein Kommentar vorliegt. Aus dem jetzt erschienenen Tätigkeitsbericht lassen sich so nun auch wichtige Informationen ziehen, die es bisher nicht gab – da ist auch zu verschmerzen, dass die Schilderung konkreter Fälle und eine Auflistung der Fallzahlen so gut wie nicht vorkommt.

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