Schlagwort-Archive: Selbstverwaltungsrecht

Rezension: Kirchlicher Datenschutz im Spannungsfeld

Warum machen sich die großen Kirchen eigentlich die Mühe, sich ein eigenes Datenschutzrecht zu geben? Aus der Kanonistik gibt es von Martina Tollkühn eine forsche Antwort: »Weil sie sollen, weil sie können und weil sie wollen.« Das sehen nicht alle so. Die nun veröffentlichte Dissertation von Michaela Hermes zu »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«(Affiliate Link) wird die Frage nach dem Warum stark gemacht – ohne dass sie letztlich beantwortet werden kann.

Cover von Michaela Hermes: »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«
Michaela Hermes: Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht (Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Band 41), Duncker & Humblot, Berlin 2022. 352 Seiten, 99,90 Euro.(Affiliate Link)

Das ist kein Versäumnis der Autorin, sondern an sich schon ein Ergebnis, das in der Evaluation nicht nur des katholischen Datenschutzrechts wohl leider nicht allzu großen Nachhall finden wird. Die Dissertation leistet aber noch deutlich mehr, als die vom Gesetzgeber unbeantwortete Frage nach dem Sinn deutlich zu beleuchten.

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Der oberste bayerische katholische Datenschützer wird 80

Jupp Joachimski wird 80. Als bayerischer Diözesandatenschutzbeauftragter ist er immer noch im Dienst – auch wenn seine Amtszeit eigentlich schon lange abgelaufen ist: Es gibt einfach keinen Nachfolger, und Joachimski macht (wie das Gesetz es befiehlt) einfach weiter. Zum 80. schenkt das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dem Jubilar eine Festschrift in der Reihe »Schriften zum kirchlichen Datenschutz«.

Porträt von Jupp Joachimski mit dem Titel der Festschrift anlässlich seines 80. Geburtstags
Mit der von Steffen Pau, Christine Haumer und Stephanie Melzow herausgegebenen Festschrift »Justiz die Pflicht, Datenschutz die Kür« würdigen die Diözesandatenschutzbeauftragten und Weggefährt*innen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D.

Etwa die Hälfte des Bandes machen Aufsätze zum kirchlichen Datenschutz aus: Neben den anderen Diözesandatenschutzbeauftragten und ihren Mitarbeitenden kommen unter anderem der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Petri und der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak zu Wort. Die Aufsätze sind meist historisch und deskriptiv ausgerichtet – sie geben aber auch einige neue, bislang unbekannte Informationen zum kirchlichen Datenschutz. Mehr oder weniger zwischen den Zeilen scheint es auch langsam Gewissheit zu werden, dass das lange geplante Katholische Datenschutzzentrum Wirklichkeit wird.

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Rezension: »Kirchlicher Datenschutz – gewachsener Baustein kirchlicher Selbstverwaltung«

Das KDSZ Dortmund blickt mit einer Veröffentlichung auf die ersten fünf Jahre seines Bestehens zurück: »Kirchlicher Datenschutz – gewachsener Baustein kirchlicher Selbstverwaltung« heißt der im Selbstverlag online veröffentlichte Band anlässlich des Geburtstages, der schon am 1. September 2021 gefeiert wurde.

Cover von »»Kirchlicher Datenschutz – gewachsener Baustein kirchlicher Selbstverwaltung«

Auf 120 Seiten gibt es Betrachtungen aus Kanonistik und Staatskirchenrecht, eine kompakte Rechtsgeschichte des kirchlichen Datenschutzes sowie einen Blick in die Praxis von Aufsicht, Gerichten und betrieblichem Datenschutz.

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Grundrechte für Kirchen, Personalakten für Aufarbeitung – Wochenrückblick KW 2/2022

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

In der aktuellen »Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen« (ZAT 6/2021, S. 198–203) hat Thomas Ritter einen Aufsatz zur Grundrechtsberechtigung der Kirchen und ihrer Einrichtungen im Bereich des Datenschutzes veröffentlicht. Der Aufsatz arbeitet heraus, ob und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage von Kirchen Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden können. Das klingt zunächst sehr akademisch, im allerletzten Punkt zeigt sich, warum die theoretischen Überlegungen gerade jetzt mit Blick auf den Streit kleinerer Religionsgemeinschaften mit Datenschutzaufsichten sehr hohe praktische Relevanz haben: »In seiner Ausprägung als Abwehrrecht wirken kann das Grundrecht der Kirchen auf informationelle Selbstbestimmung wegen grundrechtstypischer Gefährdungslage zB im Rahmen des Art. 91 DS-GVO im Falle von Versuchen, das Recht der Kirchen auf Errichtung einer eigenen Datenschutzaufsicht, auf Errichtung einer eigenen Datenschutzgerichtsbarkeit oder des Erlasses eigener Datenschutzgesetze oder -ordnungen wie zB dem KDG, der KDG-DVO oder der KDSGO zu beschneiden«, schließt Ritter.

Bei katholisch.de habe ich mich in dieser Woche noch einmal intensiv mit der Personalaktenordnung befasst. Neben den hier schon angeführten Einschätzungen von Martin Rehak und Rüdiger Althaus liegt ein Schwerpunkt auf der Betroffenenperspektive: Johannes Norpoth aus dem Sprecherteam des DBK-Betroffenenbeirats hat mir einige Einschätzungen gegeben – Norpoth ist selbst als betrieblicher Datenschutzbeauftragter tätig und daher mit der Materie und den Grenzen der Regelungsmöglichkeiten vertraut. Sein Fazit: »Ich hoffe, dass es keine Diskrepanz gibt zwischen dem, was im kirchlichen Amtsblatt steht, und dem, was eine bischöfliche Personalverwaltung tatsächlich macht. Wenn die Personalaktenordnung nicht umgesetzt wird, bringt sie nichts. Es besteht aber die Chance, dass diese Regelung zur Initialzündung für eine professionelle Personalarbeit wird.«

Auf Twitter wurde eine weitere Entscheidung eines staatlichen Gerichts angekündigt, die mit kirchlichem Datenschutz zu tun hat: Im Urteil des AG Pankow vom 10. Januar 2022, Az. 4C27/21, soll es um Auskunftsansprüche gegen kirchliche Träger gehen. Viele Details sind noch nicht bekannt, die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Laut den beiden Tweets eines Verfahrensbeteiligten scheint es um die altbekannte Frage danach zu gehen, ob das Datenschutzrecht die Kostenerstattungspflicht für die Abschriften von Patient*innenakten aus § 630g BGB aushebelt.

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Reformbedarf beim DSGVO-Kirchenartikel

Mit der DSGVO ist alles in Ordnung. Kein Änderungsbedarf. Nur die Durchsetzung könnte etwas besser sein (looking at you, Ireland). Das war in etwa das Fazit der ersten Evaluierungsrunde der DSGVO im vergangenen Jahr, trotz vieler Kritik im Detail. Erst recht nicht wurde dabei Art. 91 DSGVO angefasst, der Religionsgemeinschaften unter bestimmten Bedingungen eigenes Datenschutzrecht und eigene Aufsichten zugesteht – dabei gäbe es dort viel zu tun.

Bücherstapel mit Lesezeichen
(Photo by Bernd Klutsch on Unsplash)

Ein Blick in die Kommentarliteratur zeigt, wie unklar dieser Artikel tatsächlich ist: Der Wortlaut sagt, dass nur schon vor der DSGVO etabliertes kirchliches Datenschutzrecht zulässig ist. Ist das mit dem Gleichbehandlungsprinzip vereinbar? Der Artikel fordert »umfassende« Regeln – muss dann wirklich alles geregelt werden, was auch die DSGVO regelt? Und schließlich braucht es einen »Einklang« mit den Wertungen der DSGVO – also alles genauso, nur eigen? Oder doch etwas Spielraum? Und nur nach oben oder auch nach unten?

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Lobby für den »Kirchenartikel« – so haben die Kirchen die DSGVO beeinflusst

Die Europäische Union ist nicht unbedingt dafür bekannt, besonders religiös musikalisch zu sein. Dass das europäische Datenschutzrecht eine eigene Ausnahme für Kirchen und Religionsgemeinschaften hat, ist daher nicht selbstverständlich – selbst wenn die europäischen Verträge eigentlich Religionsfreiheit und die hergebrachten Selbstverwaltungsrechte der Kirchen in den Mitgliedsstaaten achten.

Klar ist: Ohne die Lobbytätigkeit der Kirchen und ohne großen Einsatz der deutschen Bundesregierung hätte es Art. 91 DSGVO (im Entwurfsstadium Art. 85) nicht in die DSGVO geschafft. Wie es dazu gekommen ist und was den Kirchen sonst noch wichtig gewesen ist, zeigen zwei erfolgreiche Informationsfreiheitsanfragen beim Justizministerium und bei der Europäischen Kommission.

EU-Flaggen vor dem Berlaymont-Gebäude der Europäischen Union in Brüssel
EU-Flaggen vor dem Berlaymont-Gebäude der Europäischen Union in Brüssel. (Photo by Christian Lue on Unsplash)

Bei beiden Behörden habe ich allgemein nach Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit Datenschutz von Religionsgemeinschaften angefragt. Es zeigte sich: Datenschutz-Lobbyismus ist eine christliche Sache, in der EU sogar eine rein katholische. (Allerdings sind auch die christlichen Kirchen besonders etabliert und gut organisiert – insofern ist die Überraschung nicht allzu groß, dass es keine Angaben anderer Religionsgemeinschaften gab.)

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EuGH und kirchlicher Datenschutz auf Kollisionskurs? Gernot Sydow im Interview

Das eigene Datenschutzrecht der Kirchen steht unter dem Vorbehalt, im Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht zu stehen. Erste Konflikte zeichnen sich schon ab: Verschiedene Datenschutzaufsichten haben Zweifel am Datenschutzrecht kleinerer Gemeinschaften, und auch bei den großen Kirchen steht nicht fest, wie der gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen notorisch kritische Europäische Gerichtshof (EuGH) im Konfliktfall handeln würde. Der Münsteraner Europarechtler Gernot Sydow gibt im Interview mit Artikel 91 eine Einschätzung ab, wie es um das Verhältnis zwischen EU und kirchlichem Datenschutz steht – und macht sich für den Gleichbehandlungsgrundsatz im Religionsverfassungsrecht stark.

Frage: Professor Sydow, hat die Europäische Union überhaupt die Kompetenz, Datenschutzrecht für Religionsgemeinschaften zu regeln?

Sydow: Das gesamte europäische Datenschutzrecht setzt eine Kompetenz der EU voraus, und die gibt es immer dann, wenn es einen Binnenmarktbezug gibt. Nicht alles was die Kirchen tun, hat einen Binnenmarktbezug. Bei kirchlichen Krankenhäusern kann man das noch überlegen, bei deren Dienstleistungen könnte man noch eine europäische Gesetzgebungskompetenz herleiten. Aber das Führen von Kirchenbüchern hat mit der Kompetenz der EU gar nichts zu tun, deshalb ist sie auch nicht zuständig. Deswegen braucht die Kirche dafür auf jeden Fall eigene Regelungen.

Porträtfoto Professor Dr. Gernot Sydow (Bildquelle: Svenja Haas/WWU)
Der Münsteraner Europarechtler Gernot Sydow gehört zu den besten Kenner*innen des kirchlichen Datenschutzrechts – bevor er Professor wurde, war er unter anderem Justitiar und Diözesandatenschutzbeauftragter des Bistums Limburg. Heute ist er außerdem Vorsitzender Richter des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz. Im Dezember erschien der von ihm herausgegebene Kommentar zum kirchlichen Datenschutzrecht. (Bildquelle: Svenja Haas/WWU)
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