Schlagwort-Archive: Mitarbeitervertretung

Umfassende Rechtsunkenntnis der gesamten Kurie – Wochenrückblick KW 11/2021

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Das beherrschende Thema der Woche war die Vorstellung des Kölner Missbrauchsgutachtens – dazu wurde anderswo (auch von mir) schon viel kommentiert. Mit Blick auf die Frage nach Recht und Rechtmäßigkeit in der Kirche enthält es einen erschütternden, aber nicht überraschenden Abschnitt: »Umfassende Rechtsunkenntnis in der gesamten Kurie« ist er überschrieben (ab S. 224 des Gutachtens). Dort liest man: »Bis in die höchsten Kreise kirchlicher Verantwortungsträger hinein war die Kenntnis des kanonischen Rechts im Allgemeinen und des kirchlichen Strafrechts im Besonderen, ausgesprochen defizitär«, später wird darauf hingewiesen, dass ein Problem insbesondere »die Praxis des Heiligen Stuhls [ist], Gesetzestexte nicht in jedem Fall zu veröffentlichen und nicht dafür zu sorgen, dass sie jedem Rechtsanwender zur Kenntnis gelangten«. Was mit schrecklicher Konsequenz im Großen und im Bereich des Strafrechts gilt, zieht sich auch im Kleinen und in weniger konsequenzenträchtigen Bereichen durch: Schon oft wurde von mir angemerkt, wie defizitär viele (insbesondere) Bistümer sind in der transparenten Darstellung ihres Diözesanrechts sind, teilweise sind nicht einmal die Amtsblätter online zugänglich. (Der Vatikan ist besonders defizitär: Eine unübersichtliche Webseite, sehr uneinheitlich aktuell, und viele zentrale Texte nur in einer PDF-Textwüste auf Latein verfügbar.)

Apropos Transparenz: Noch einmal das 2018 beschlossene Nürnberger Datenschutzzentrum, von dem man seither nichts mehr gehört hat – die Freisinger Bischofskonferenz hat wieder getagt, das stand nicht auf der Tagesordnung. Dafür habe ich auf Twitter erstmals ein offizielles Statement vom Pressesprecher der Erzdiözese München und Freising, zugleich Sprecher der Freisinger Bischofskonferenz, erhalten. Ich zitiere vollständig: »🤷‍♂️«

Transparenter geht’s bei der Datenschutzkonferenz zu – weil man die per Informationsfreiheitsgesetz anzapfen kann. Jetzt liegt mir (danke, FragdenStaat.de!) auch das Protokoll des Treffens der DSK mit den spezifischen Aufsichten von der Sitzung vom 21. Oktober 2020 vor. Darin wurde (auf eine andere IFG-Anfrage von mir hin) gefragt, wie man mit Protokollen verfahren wolle. Eine Vereinbarung wurde wohl getroffen, steht aber nicht im Protokoll. Tja. Eine Liste der bekannten spezifischen Aufsichten im Bereich der Religionsgemeinschaften gibt es nach wie vor nicht – nur römisch-katholische Aufsichten, die der EKD und die der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche tauchen auf – die SELK mit dem Vermerk, dass ihr Status gerade in Niedersachsen geprüft werde und mit einer Aberkennung gerechnet werde, wie bereits zuvor hier berichtet wurde.

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Gesetze, Bargeld, E-Zelebret – Wochenrückblick KW 9/2021

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Was für eine volle Woche – gleich mehrere Bistümer haben ihre Seelsorge-Patientendatenschutzgesetze im Amtsblatt veröffentlicht (Essen, Köln und Münster), und die katholischen Aufsichten haben auch fleißig publiziert: Die KDSA Ost warnt vor der Abschaffung des Bargelds, gibt eine Einschätzung zur Nennung des Namens von Datenschutzbeauftragten und fordert eine Klarstellung in der Mitarbeitervertretungsordnung, ob Mitarbeitervertretungen verantwortliche Stelle sind oder nicht. Die NRW-Aufsicht weist auf das Datenschutz-Verwaltungsverfahren-Gesetz hin, das nun in allen NRW-Bistümern in Kraft gesetzt wurde, auf Videoüberwachung und weist auf die letzte Woche schon angesprochene Entscheidung zur Einwilligungspflicht für Gruppenfotos auf Facebook hin.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat unterdessen eine Datenschutzrechtssammlung mit dem KDG und seinen Nebengesetzen angekündigt: Die Arbeitshilfe Nr. 320 Kirchliches Datenschutzrecht soll demnächst erscheinen, verrät das Erzbistum Berlin. Eine günstige Ergänzung zu der immer noch empfehlenswerten ökumenischen Rechtssammlung, die schon länger auf dem Markt ist (und die Nebengesetze noch nicht alle abbilden konnte).

Das Misstrauen der Aufsichten von Bund und Ländern gegenüber den spezifischen Aufsichten war hier schon Thema. Sehr deutlich bringt es der SWR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht auf den Punkt (S. 50): »Leider haben einige Landesdatenschutzbeauftragte nach wie vor Berührungsängste mit den Datenschutzbeauftragten der Kirchen und der Rundfunkanstalten zusammenzuarbeiten und versuchen nach außen den Eindruck zu erwecken, die Datenschutzkonferenz (DSK) sei die wahre und alleinige Vertretung der Datenschutzaufsichtsorgane in Deutschland.«

Bei kath.ch gibt es ein kurzweiliges Interview zur E-ID, über die die Schweizer kommende Woche abstimmen: Ist ein elektronischer Ausweis auch für die Kirchen relevant? Nicht allzu sehr, ist der Tenor, und Datenschutzbedenken gibt es auch. Aber einen kreativen Vorschlag hat der interviewte Rechtsanwalt Martin Steiger doch dabei: »Es wäre denkbar, dass eine kirchliche E-ID geschaffen würde. Für die römisch-katholische Kirche beispielsweise könnte eine globale ›Vatican ID‹ hilfreich sein. Eine solche E-ID wäre nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern könnte von Gläubigen in aller Welt genutzt werden« – wer schon einmal versucht hat, dem Vatikan Informationen per E-Mail zu entlocken, dürfte genug darüber wissen, wie realistisch das ist. (Und wahrscheinlich gibt’s eh keine praktische Verwendung dafür – etwas weniger groß angelegt als eine E-ID für 1,3 Milliarden Katholiken, dafür praktisch, wäre vielleicht ein fälschungssicheres E-Zelebret angesichts immer wieder auftauchender falscher Priester, Bischöfe und Kardinäle.)

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Wenn der MAV-Chef krank ist – Wochenrückblick KW 8/2021

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Datenschutz ist hartes Brot. Erst recht, wenn er vor Gericht geht. Wieder einmal hat das Interdiözesane Datenschutzgericht einen Beschluss veröffentlicht (IDSG 09/2020) , recht lang und kompliziert – es geht um die Frage eines möglichen Datenschutzverstoß eines Geschäftsführers eines Krankenhauses, den dieser gegenüber dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung begangen haben soll.

Zunächst entwickelt das Gericht das kirchliche Prozessrecht weiter: Auch wenn es keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt, sieht das IDSG das als möglich an: »Im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis erfordert es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.« (Nr. 44)

In der Sache dürfte das Urteil für die Zusammenarbeit von Dienstgeber*innen und Mitarbeitervertretung Rechtssicherheit schaffen – auch wenn der Fall kurios ist: Wenn der Vorsitzende der MAV krank ist – wie darf das von wem kommuniziert werden? Dass es kommuniziert werden muss, ist relativ klar, schließlich braucht es eine Vertretung. Nun ist das auch gerichtlich abgesichert, dass es hier keine Datenschutzprobleme gibt – schließlich sieht die Mitarbeitervertretungsordnung und damit ein kirchliches Gesetz vor, dass eine tatsächliche Verhinderung (und nicht bloß etwa eine versehentliche Abwesenheit) festgestellt werden muss. (Die Zusammenfassung vereinfacht grob den 17-seitigen Beschluss. Wer bei »Mitarbeitervertretung« hellhörig wird: Ob diese eine eigenständige Verantwortliche ist, wird im Beschluss nicht angesprochen.

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Dran ist erstmal die verantwortliche Stelle – Wochenrückblick KW 4/2021

Das Blog des Landesjugendpfarramts der Oldenburgischen Landeskirche setzt kein Tracking ein – bewusst nicht. Warum, wird diese Woche im Blog erklärt. Damit werden Forderungen des Jugend- und Netzpolitischen Forums #FreiraumNetz umgesetzt: »Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung müssen zu einem festen Bestandteil von politischer Jugendbildung und Jugendpolitik werden. Denn Jugendliche sind als aktive Nutzer*innen in besonderem Maße von staatlicher und kommerzieller Überwachung betroffen.«

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat eine weitere Entscheidung veröffentlicht. Nicht ganz so spektakulär wie die Frage nach dem Teilkirchenaustritt, dafür aber wichtige Rechtsfortbildung. »Werden personenbezogene Daten im Bereich einer juristischen Person verarbeitet, ist grundsätzlich die juristische Person als Rechtsträger der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Unternehmens Verantwortlicher und nicht die jeweils handelnde natürliche Person«, lautet der veröffentlichte Tenor der Entscheidung IDSG 01/2020. Grundsätzlich eine gute Nachricht für Beschäftigte: Dran ist erstmal die verantwortliche Stelle. Interessant ist dabei, wann es nach Ansicht des Gerichts anders sein könnte: »Auf Mitarbeiter des Rechtsträgers könnte ausnahmsweise abzustellen sein, wenn ein Mitarbeiter entgegen der Weisung des Rechtsträgers mit der Datenverarbeitung eigene Zwecke verfolgt (Mitarbeiterexzess) oder wenn ein Mitarbeiter auf Grund seiner besonderen rechtlichen Stellung unabhängig von Weisungen des Rechtsträgers – etwa als Betriebsrat, Mitarbeitervertretung oder Personalrat – ist« – die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitarbeitervertretung ist im kirchlichen wie im säkularen Recht noch offen; hier scheint das Gericht eine gewisse Tendenz vorzuzeichnen.

Nach dem Interview hier im Blog mit eher speziellen Fragen zum Europarecht erschien ein allgemeinverständlicheres Interview mit Gernot Sydow, dem Münsteraner Europarechtler und Vorsitzenden des DBK-Datenschutzgerichts auch bei katholisch.de. Darin erläutert er noch einmal seine These von der Unzuständigkeit der EU für kirchlichen Datenschutz, die er bereits in seinem Kommentar vertreten hatte. Außerdem widerspricht er dem bayerischen Diözesandatenschutzbeauftragten, der die Meinung vertritt, kirchliches Datenschutzrecht müsse strenger sein als weltliches, stellt Anforderungen an kirchliche Gesetzgebung und plaudert auch ein wenig aus dem Nähkästchen, wie die kirchlichen Datenschutzgerichte arbeiten.

Gratulieren darf man Andreas Mündelein: Der Leiter der KDSA Nord wurde für weitere vier Jahre als Diözesandatenschutzbeauftragter bestellt.

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Die Woche im kirchlichen Datenschutz – KW33

Schrems II und das Aus für Privacy Shield beherrscht die Diskussion, langsam trudeln immer mehr Stellungnahmen, Einschätzungen und Strategien ein, fast alle großen kirchlichen Aufsichtsbehörden haben sich schon geäußert – hier im Blog wurden sie schon erwähnt.

Ein Aspekt wurde bisher nicht beleuchtet: Das katholische Gesetz über den kirchlichen Datenschutz ist in einem Punkt deutlich laxer formuliert als seine Pendants. In § 40 Abs. 2 lit. b KDG wird geregelt, dass Datenübertragungen in eine Drittland auch dann zulässig sind, wenn »der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, davon ausgehen kann, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.«

2018 kommentierte Alexander Golland das so (RDV 1/2018, S. 11): »Die Vorschrift unterläuft damit die Bewertungskompetenz, die der Europäischen Kommission bei Angemessenheitsentscheidungen sowie Standarddatenschutzklauseln und den Datenschutzaufsichtsbehörden hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Garantien zusteht. Im Gegenzug erhält der Verantwortliche einen Beurteilungsspielraum, mit der Folge, dass er im Ergebnis selbst Angemessenheitsentscheidungen treffen kann.« Golland kommt zum Schluss, dass diese Regelung nicht mit der DSGVO in Einklang steht und damit unanwendbar ist – vielleicht taucht deshalb diese Norm bisher nicht explizit in den Stellungnahmen der katholischen Datenschutzaufsichten auf.

Aus der Rubrik dumm gelaufen: Ausgerechnet eine Online-Datenschutzschulung wird vom Kirchlichen Arbeitsgerichtshof als »technisches Überwachungssystem« bewertet. Im Urteil vom 25. Mai 2020 (KAGH M 20/19) geht es darum, ob die Schulung als Überwachungssystem eingestuft wird, obwohl nicht das Bistum bzw. die Pfarrei die erhobenen personenbezogenen Daten erhält, sondern nur die Betreiberfirma. Aus den Leitsätzen: es komme nicht darauf an, »ob der Dienstgeber selbst Zugriff auf die
erfassten Daten nehmen kann. Für das Eingreifen der Mitbestimmung reicht es
aus, dass der Dienstgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das
Verhalten der Mitarbeiter durch eine zur Überwachung bestimmte technische
Einrichtung erfassen zu lassen«. Daher ist bei der Einführung dieser Online-Schulung die Mitarbeitervertretung zu beteiligen; die Maßnahme ist zustimmungspflichtig. (Beisitzerin auf der Dienstgeberseite war Ursula Becker-Rathmair, die Frankfurter Diözesandatenschutzbeauftragte.)

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