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Keine Privatsphäre für halbe Autos – Wochenrückblick KW 20/2022
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Am Donnerstag feierten wir den heiligen Ivo, Patron des Datenschutzes und des KDSZ Dortmund. Alles Gute nachträglich zum Patrozinium! (Mehr zum Heiligen von mir bei katholisch.de.)
Das IDSG hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht – wieder einmal Drama via Datenschutz (IDSG 07/2019 vom 21.02.2022). Ein (mittlerweile ehemaliger) Mitarbeiter rügt, dass sein Auto, wenn auch ohne Nummernschild, auf der Webseite des Arbeitgebers abgebildet ist. Aus der Entscheidung geht auch hervor, dass das Verfahren von weiteren Beschwerden (darunter dem in der vergangenen Woche besprochenen Verfahren IDSG 06/2019) abgetrennt wurde. Materiell stellt die Entscheidung keine Überraschung dar: »Die Abbildung verkörpert im konkreten Fall bereits kein personenbezogenes Datum im Sinne der § 2 Abs. 1 KDO, § 4 Nr. 1 KDG«, heißt es in Rn. 23. Sie enthalte »keine hinreichende Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person bzw. keine Information, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezieht«. Wenn das Kennzeichen nicht sichtbar ist wie im vorliegenden Fall, lägen damit keine personenbezogenen Daten vor: »Jedenfalls ist die Identifizierbarkeit einer bestimmten Person für die hier fragliche Abbildung, auf der nur ungefähr die Hälfte der rechten Seite eines möglicherweise für einen Autokenner auffälligen PKW’s gezeigt wird, zu verneinen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kreis der in Frage kommenden Parker bei Kenntnis der Reservierung des betreffenden Parkplatzabschnitts für eine bestimmte Personengruppe möglicherweise eingrenzen lässt.«
Die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« ist erschienen, darin das bereits erwähnte Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich. Interessant sind hier besonders die Ausführungen zu den eigentümlichen Besonderheiten des österreichischen kirchlichen Datenschutzes, der die ganze Kirche quasi als einheitlichen Verantwortlichen fasst. Dass das kaum mit der Verantwortlichen-Definition der DSGVO in Einklang zu bringen ist, wird nicht problematisiert. (In derselben Ausgabe findet sich auch eine Rezension von Sydows DSGVO-Kommentar – die bleibt leider aber so oberflächlich, dass die Lektüre keine Erkenntnisse bringt.)
Im Kölner Stadt-Anzeiger hat Joachim Frank den eigentlich geheimen Fragebogen des Nuntius für die Bewertung potentieller Bischöfe veröffentlicht. Deutlich wird auch: Beschäftigtendatenschutz ist im Vatikan ein Fremdwort. Gleich die erste Frage versucht, möglichst viele besondere Kategorien abzuhaken: »Beschreiben Sie die körperliche Erscheinung, den Gesundheitszustand, den Grad der Belastbarkeit, die Verhältnisse der Familie aus zivilrechtlicher, religiöser und vor allem gesundheitlicher Sicht im Hinblick auf mögliche Erbkrankheiten.« (Die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, einen solchen Fragebogen – möglicherweise als kirchliche*r Amtsträger*in – auszufüllen und an den diplomatischen Vertreter des Drittlands ohne angemessenes Datenschutzniveau zu übermitteln, dürfte Stoff für mindestens eine staatskirchenrechtliche Hausarbeit sein.)
In eigener Sache: Am 2. Juni gibt es von mir in der Fortbildungsreihe für Öffentlichkeitsarbeit im Jugendverband, die das Jugendhaus Düsseldorf zusammen mit dem BDKJ veranstaltet, einen Workshop zu Datenschutz im Jugendverband. Die Anmeldung zu der digitalen Veranstaltung (10 Euro) ist bis zum 31. Mai möglich.
Osterpausenende – Wochenrückblick KW 15/16/2022
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Das war eine ruhige Osterpause: Außer der Inkraftsetzung des §-29-KDG-Gesetzes für das Bistum Rottenburg-Stuttgart (spät und unspektakulär) gab’s nur die Ankündigung, dass die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« demnächst im Volltext online gestellt wird. Das (hier schon besprochene) Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich wird darin zugänglich, außerdem ist eine Rezension des DSGVO-Kommentars von Sydow durch den Paderborner Kanonisten Rüdiger Althaus angekündigt (der Kommentar wurde hier schon rezensiert). Die neue Ausgabe soll im Laufe der nächsten Wochen beim Open-Access-Portal der Uni Augsburg veröffentlicht werden.
Aus Anlass der Offenlegung des echten Namens einer in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym auftretenden Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stephan Ackermann blickt Raoul Löbbert in der Zeit auf das Wirken des Missbrauchsbeauftragten: »Die symbolische Wirkung des Vorgangs kann gar nicht überschätzt werden: Ausgerechnet der Missbrauchsbeauftragte der Bischofskonferenz stellt ein Missbrauchsopfer bloß. […] Alles, was in der katholischen Kirche in Sachen Missbrauchsaufarbeitung und -prävention erreicht wurde in den letzten Jahren, droht entwertet zu werden, wenn den kirchlichen Verantwortungsträgern Anstand und Sensibilität fehlen.« Das sieht auch der Betroffenenbeirat bei der DBK so und fordert Konsequenzen: »Menschen, die von sexualisierter Gewalt im Raum der Kirche betroffen sind, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Persönlichkeitsrechte zu jedem Zeitpunkt unbedingt gewahrt bleiben, wenn sie sich der Institution Kirche gegenüber offenbaren. Dieser Schutz ihrer Persönlichkeit ist die unabdingbare Grundlage für jede Aufarbeitung. Der Bruch des Pseudonyms einer Betroffenen zieht daher einen eklatanten Vertrauensverlust auch im Betroffenenbeirat bei der DBK nach sich. Was auch immer den Bischof von Trier zu seinem Handeln bewegt haben mag: dieses Verhalten disqualifiziert den Missbrauchsbeauftragten der Deutschen Bischofskonferenz, weil es die Mindeststandards für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verletzt«, heißt es in der Pressemitteilung des Beirats.
Kein Recht auf Vergessen für Bischof Küng
Der emeritierte St. Pöltener Bischof Klaus Küng hatte vor dem Oberlandesgericht Wien (Beschluss vom 14. 12. 2021 – AZ 18 Bs 309/21d; nicht online) keinen Erfolg: Von ihm monierte Passagen in Wolfgang F. Rothes Buch »Missbrauchte Kirche«(Affiliate link) über Aussagen zu seiner angeblichen (und von ihm bestrittenen) Homosexualität verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bischofs nicht in einer Weise, die geeignet wäre, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (so die Formulierung im österreichischen Mediengesetz).
Der Fall hat auch eine datenschutzrechtliche Facette – wenn auch keine des kirchlichen Datenschutzes (das Datenschutzdekret der Österreichischen Bischofskonferenz war in dem Verfahren zwischen Küng und der Verlagsgruppe Droemer Knaur nicht einschlägig): Hat Bischof Küng ein Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf ein 25 Jahre altes Ereignis der österreichischen Zeitgeschichte?
(Die allgemeine Gemengelage schildern die Süddeutsche, die zuerst berichtet hatte, und ich auf katholisch.de)
WeiterlesenKirchlicher Datenschutz in Österreich – ein Verantwortlicher für die ganze Kirche
Die Öffnungsklausel für kirchliches Datenschutzrecht in der DSGVO scheint einigermaßen klar zu sein. Ein Blick in andere EU-Mitgliedstaaten als Deutschland zeigt, wie stark die Auslegung und Anlegung von Art. 91 DSGVO vom zuvor national geltenden Datenschutzrecht abhängt. Ein besonders deutliches Beispiel dafür ist die Kirchliche Datenschutzverordnung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Nur zwölf Paragraphen umfasst das »Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen« – ganz anders als die deutschen kirchlichen Datenschutzgesetze, die die DSGVO umfassend in kirchliches Recht übersetzen, werden hier lediglich Rahmenbedingungen gesetzt, ansonsten werden die DSGVO und das nationale Datenschutzgesetz (DSG) direkt angewendet. Die Rahmenbedingungen haben es aber in sich.
(Einen Überblick über kirchliches Datenschutzrecht in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gibt es in der Rechtssammlung, Artikel sind erschienen zu Italien, Österreich und Polen sowie zur Lage im Drittland Vatikanstaat.)
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