Schlagwort-Archive: KDSGSO

Hintergründe zum katholischen Datenschutzgericht aus erster Hand der zweiten Instanz

Die kirchlichen Datenschutzgerichte sprechen wie die meisten Gerichte primär durch ihre Entscheidungen. Erfreulich viele davon sind veröffentlicht, obwohl die KDSGO das nicht ausdrücklich vorsieht, so dass hier auch immer wieder die Rechtsprechung diskutiert werden kann. Über die operative Arbeitsweise und das Selbstverständnis des Gerichts geben Entscheidungen nur wenig Auskunft. Umso wertvoller ist es, wenn sich doch einmal Richter*innen äußern.

Ein Richterhammer liegt auf einer Ausgabe der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Die KDSGO regelt die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.

Nachdem bereits 2021 der Vorsitzende Richter des IDSG Bernhard Fessler in einem Vortrag einiges erzählte, gibt es nun auch vom Vorsitzenden Richter des DSG-DBK, also der zweiten Instanz, Einblicke. In der schon 2023 erschienenen Festschrift zum 80. Geburtstag des Münsteraner Kirchenrechtlers Klaus Lüdicke hat der Münsteraner Europarechtler Gernot Sydow (der auch Herausgeber des KDG-Kommentars ist) über die erste Amtsperiode des DSG-DBK geschrieben, die 2023 endete.

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KDSGO kommentiert – Rezension Reichold/Ritter/Gohm

Die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung ist bislang nur sehr knapp kommentiert. In Sydows KDG-Kommentar findet sich eine kaum zehnseitige von Ulrich Rhode besorgte Einführung, die zudem noch auf recht wenig Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzgerichte zurückgreifen konnte. Diese Lücke schließt nun der neue Kommentar von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian GohmAffiliate link, der die KDSGO neben der Mitarbeitervertretungsordnung und der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung kommentiert.

Der Kommentar zu MAVO, KAGO und KDSGO von Reichold/Ritter/Gohm steht in einem Bücherregal
Reichold/Ritter/Gohm: MAVO, KAVO, KDSGO


Die Zusammenstellung wirkt auf den ersten Blick etwas wunderlich, vor allem das Nebeneinander von KAGO- und KDSGO-Kommentar ist allerdings hilfreich, und beschweren sollte man sich ohnehin nicht, wenn diese wichtige Materie Huckepack mitkommentiert wird, wo es wohl für einen Stand-alone-Kommentar nur einen zu kleinen Markt geben würde. Trotz Kinderkrankheiten: Der erste ausführliche KDSGO-Kommentar schließt eine große Lücke.

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Erzbischof unterliegt Integrierter Gemeinde vor dem DSG-DBK

Die Verbreitung des Visitationszwischenberichts der Katholischen Integrierten Gemeinde durch die Visitator*innen an Dritte war rechtswidrig. Das hat das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz endgültig festgestellt.

Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat
Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung an der Eingangstür zum DBK-Sekretariat

Die nun veröffentlichte Entscheidung (DSG-DBK 02/2022 vom 8. Februar 2023) ist in der Sache keine Überraschung. Nach der mündlichen Verhandlung – der ersten in der Geschichte der katholischen Datenschutzgerichtsbarkeit überhaupt – war schon abzusehen, dass das Erzbistum München den Prozess verlieren würde. Das DSG-DBK nutzte den Fall aber, um einige grundsätzliche Fragen zur doch sehr knappen Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung zu klären.

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Entscheidungen des DBK-Datenschutzgerichts: Forsch Richtung EuGH, kreativ Richtung Rom

Nach langer Wartezeit wurden am Mittwoch die ersten beiden Entscheidungen des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht. (Auf den ersten Blick) ganz salomonisch ist es ein Beschluss, der eine Entscheidung der ersten Instanz verwirft, und ein Beschluss, der sie bestätigt. (Auf den zweiten Blick wird kirchliches Handeln zweimal bestätigt.)

Eine Statue der Justitia mit verbundenen Augen und Waage
Bildquelle: Photo by Tingey Injury Law Firm on Unsplash

Die eigentlichen Sachverhalte sind jeweils nicht das spannende an diesen Entscheidungen. »Zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an staatliche Stellen« und »Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Art und Weise der Übermittlung von Entscheidungen« lauten die Schlagworte in der Entscheidungssammlung. Relevant und interessant ist, was sich aus den Beschlüssen über die Rechtsprechung des Gerichts und sein Selbstverständnis herauslesen lässt.

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Kirchliche Datenschutzgerichte im Spiegel der Kanonistik

Kirchliches Datenschutzrecht ist, man verzeihe die Selbstverständlichkeit, Kirchenrecht. Dennoch sind die genuin kanonistischen Beiträge zum kirchlichen Datenschutzrecht bisher sehr übersichtlich. In diesem Jahr sind aber gleich zwei Beiträge auf diesem Gebiet erschienen: Ein Aufsatz zur kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit als möglicher Vorstufe für eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit von Matthias Ambros und die Leuvener Masterarbeit von Martina Tollkühn, die sich ebenfalls mit der Datenschutzgerichtsbarkeit befasst.

Titel der beiden besprochenen Werke

Beide Beiträge leisten einen wichtigen Beitrag, um das kirchliche Datenschutzrecht in den größeren Kontext des kanonischen Rechts einzubetten, insbesondere zu Fragen, wie die spezielle deutsche Gerichtsbarkeit mit dem universalkirchlichen Rechtsschutz interagiert – und Tollkühn hat zudem noch im Anhang ein Osterei, das einen besonderen Einblick in die Entstehungsgeschichte der kirchlichen Datenschutzgerichte gibt.

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Kirchliche Datenschutzgerichte im Licht des Europarechts (Besprechung Martini/Botta, DÖV)

Immer noch sind die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zum Datenschutzrecht der Kirchen sehr übersichtlich; vieles ist noch unklar, auch weil der Art. 91 DSGVO, der Religionsgemeinschaften eigenes Datenschutzrecht ermöglicht, bei näherer Betrachtung einige Unklarheiten aufweist. Dem Wortlaut nach schreibt der Artikel nur einen Bestandschutz für bereits bestehendes Datenschutzrecht der Religionsgemeinschaften fest – auch wenn das kaum mit dem Religionsverfassungsrecht (mancher) Mitgliedstaaten vereinbar ist, dem der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) in seinem Art. 17 wiederum Bestandschutz gewährt.

Zeitschrift »Die Öffentliche Verwaltung«

Während etwa die deutsche Datenschutzkonferenz Art. 91 wörtlich-restriktiv auslegt, reihen sich Mario Martini und Jonas Botta ein unter die Kommentatoren, die den Artikel im Licht von Religionsfreiheit und Selbstverwaltungsrecht interpretieren. Die Juristen am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) – Martini als Leiter des Programmbereichs Digitalisierung, Botta als Forschungsreferent – haben in der aktuellen Ausgabe von »Die Öffentliche Verwaltung« einen Aufsatz mit dem Titel »Kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zwischen Selbstbestimmungsrecht und Rechtsschutzgarantie« (DÖV 2020, S. 1045–1054) veröffentlicht, in dem sie sich schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis kirchlicher Datenschutzgerichtsbarkeit zu Rechtsschutzvorgaben der DSGVO und des Unionsrechts befassen. Über die Frage der Datenschutzgerichtsbarkeit hinaus liefern sie einige gute Argumente zur Interpretation von Art. 91 DSGVO.

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Buchtipp: Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz

Seit kurzem liegt die von Alexander Golland herausgegebene Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz in zweiter Auflage (Affiliate Link) vor. Auch wenn es keine grundsätzlichen Änderungen an den darin abgebildeten Gesetzen gab – DSGVO, katholisches KDG und KDR-OG und evangelisches DSG-EKD, jeweils mit weiteren relevanten Gesetzen –, lohnt sich doch knapp zwei Jahre nach Erscheinen der Erstauflage eine Aktualisierung: Redaktionell wurden in den Gesetzen einige Kleinigkeiten korrigiert, die Ordnungen der kirchlichen Gerichte haben neu Eingang in die Sammlung gefunden, und vor allem haben die zuständigen Datenschutzaufsichten mittlerweile einige Grundsatzbeschlüsse vorgelegt.

Zielgruppe der Sammlung sind ausweislich der Einleitung alle Anwender*innen kirchlichen Datenschutzrechts – und das sind mehr, als man denkt: Neben den eigentlich betroffenen kirchlichen Stellen letzten Endes alle, die mit Religionsgemeinschaften in irgendeiner Form zu tun haben, die das Hantieren mit personenbezogenen Daten beinhaltet.

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LAG Nürnberg: Kirchlicher Datenschutz vor weltlichen Gerichten

LAG Nürnberg, Aarp65 (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0.

Die katholische Kirche hat eigene Datenschutzgerichte eingerichtet, die EKD eröffnet in ihrem Datenschutzgesetz den Rechtsweg zu ihren Gerichten – man sollte denken, dass die Datenschutzgesetze von Religionsgemeinschaften für staatliche Gerichte nicht relevant wären. Das ändert sich mit einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2020 (AZ 8 Ta 36/20). Die Zusammenfassung:

Bei einem Rechtsstreit eines bei der Erzdiözese im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages angestellten Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen das kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben und nicht zu den nach KDSGO errichteten interdiözesanen Datenschutzgerichten.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, 29. Mai 2020 (AZ 8 Ta 36/20)
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