Erstmals seit Inkfrattreten wurde das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands geändert. Wie die EKD in ihrem aktuellen Amtsblatt mitteilt, hat der Rat eine gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des DSG-EKD erlassen »zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt«. Die größte Änderung betrifft einen neuen Paragraphen 50a, der eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt schafft.

Die Aufarbeitung wird mit einer neuen Definition in § 4 gefasst: »institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt« ist der als Nr. 22 eingefügten Begriffsbestimmung zufolge »jede systematische, nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung von Vorkommnissen sexualisierter Gewalt, insbesondere betreffend deren Ursachen, Rahmenbedingungen und Folgen«.
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