Michael Medla (28) ist Jurist und seit 2021 Diözesanleiter des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend und des Bischöflichen Jugendamtes im Bistum Rottenburg-Stuttgart. Im Diözesanverband ist er unter anderem für das Thema Digitalisierung zuständig. Im Interview berichtet er davon, welchen Stellenwert Datenschutz in der Jugendarbeit hat und wie die Jugendarbeit in Rottenburg-Stuttgart mit einer eigenen Cloud unabhängig von großen Konzernen und kostenlosen, aber wenig datenschutzfreundlichen Tools werden will. Der Start ist schon für dieses Jahr nach der Sommerpause geplant.
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Windows-10-Schnelltest für Schüler*innen bei YouTube – Wochenrückblick KW 18/2021
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Gleich zwei nützliche Handreichungen hat in dieser Woche die KDSA Ost veröffentlicht: Die »Mustervorlage freiwilliger Corona-Schnelltest« dürfte gerade in einigen Unternehmen benötigt werden. Interessant ist die dort angeführte Rechtsgrundlage: »§ 11 (2) lit. a KDG iVm. § 26 (2) BDSG«, also die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den erhöhten Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Eine derartige Norm fehlt in § 53 KDG, die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Dass man auch im kirchlichen Datenschutzrecht gut daran tut, Einwilligung im Beschäftigungskontext besonders streng zu ziehen, dürfte keine Überraschung sein. Dass dabei aber direkt auf eine BDSG-Norm verwiesen wird, ist neu und wirft die Frage auf, ob nach Ansicht der Aufsicht alle BDSG-Regelungen hilfsweise herangezogen werden können, wenn das KDG nichts regelt.
Mit Blick auf das näher rückende Schuljahresende ist die zweite Handreichung nützlich, bei der es um Leistungsnachweise per Video im Homeschooling geht. In fünf kompakten Punkten gibt es eine gut umsetzbare Hilfestellung – nur bei Punkt 3 ist fraglich, ob sich die Schüler*innen in der Sache wirklich sensibilisieren lassen wollen. Auch hier gibt es eine interessante Formulierung: So sei die Zustimmung von Eltern und Kindern nötig. »Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird« – im folgenden Satz wird auch explizit von »Einwilligung« gesprochen – anscheinend wird hier einer der Fälle angenommen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 KDG von der Schriftform aufgrund »besonderer Umstände« abgewichen werden kann. So einen Umgang mit der Einwilligung ist bisher nicht von Aufsichten bekannt – im Zweifelsfall würde man hier wohl lieber doch auf eine schriftliche Einwilligung nach den Regeln der Kunst zurückgreifen, schon weil die Einwilligung sowohl von Eltern wie von Schüler*innen konkludent eher schwer nachzuweisen ist.
Auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat gearbeitet: Für den Einsatz von Windows 10 gibt es technische Handreichungen, wie man das Betriebssystem datensparsam betreiben kann – die Frage, ob Windows 10 überhaupt rechtskonform eingesetzt werden kann, wird bewusst ausgeblendet.
In Altenberg und digital tagt gerade die BDKJ-Hauptversammlung. Im Bericht des Bundesvorstands des Dachverbands der katholischen Jugendverbände wird auch das Engagement für einen handhabbaren Datenschutz angesprochen: »Insbesondere während der Corona-Pandemie sind die benötigten digitalen Räume nicht ohne bewusste Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen nutzbar. Auch die Erreichbarkeit der Zielgruppe ist über KDG-konforme Medien kaum gegeben. Der Bundesvorstand ist bemüht, die konkreten Veränderungsbedarfe zu sammeln und in eine Novellierung der Gesetze einzubringen.« Über aktuelle Entwicklungen bei der KDG-Evaluierung haben diese Woche auch die Datenschutz-Notizen berichtet.
Bei Feinschwarz plädiert die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper für mehr Transparenz im kirchlichen Archivwesen – leider sieht das Kirchenrecht nämlich vor, dass Bischöfe Geheimarchive unterhalten. Zu viel Schutz von Daten (vor allem wenn er nicht dem Grundrechtsschutz, sondern dem Institutionenschutz dient), schadet: »Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden.«
Lobby für den »Kirchenartikel« – so haben die Kirchen die DSGVO beeinflusst
Die Europäische Union ist nicht unbedingt dafür bekannt, besonders religiös musikalisch zu sein. Dass das europäische Datenschutzrecht eine eigene Ausnahme für Kirchen und Religionsgemeinschaften hat, ist daher nicht selbstverständlich – selbst wenn die europäischen Verträge eigentlich Religionsfreiheit und die hergebrachten Selbstverwaltungsrechte der Kirchen in den Mitgliedsstaaten achten.
Klar ist: Ohne die Lobbytätigkeit der Kirchen und ohne großen Einsatz der deutschen Bundesregierung hätte es Art. 91 DSGVO (im Entwurfsstadium Art. 85) nicht in die DSGVO geschafft. Wie es dazu gekommen ist und was den Kirchen sonst noch wichtig gewesen ist, zeigen zwei erfolgreiche Informationsfreiheitsanfragen beim Justizministerium und bei der Europäischen Kommission.
Bei beiden Behörden habe ich allgemein nach Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit Datenschutz von Religionsgemeinschaften angefragt. Es zeigte sich: Datenschutz-Lobbyismus ist eine christliche Sache, in der EU sogar eine rein katholische. (Allerdings sind auch die christlichen Kirchen besonders etabliert und gut organisiert – insofern ist die Überraschung nicht allzu groß, dass es keine Angaben anderer Religionsgemeinschaften gab.)
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