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Freude & Hoffnung & Privatsphäre – Wochenrückblick KW 41/2022

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In dieser Woche vor 60 Jahren wurde das Zweite Vatikanische Konzil eröffnet, das von 1962 bis 1965 tagte. Zur Erneuerung der Kirche gehörte auch eine Versöhnung mit den Menschenrechten, die sich vor allem in den Beschlüssen der letzten Sitzungsperiode zeigte. Im abschließenden Dokument, der Pastoralkonstitution Gaudium et spes (1965), findet sich ein Katalog »unverletzlicher Rechte und Pflichten«, der auch für einen theologisch fundierten Schutz von Persönlichkeitsrechten relevant ist: »Es muß also alles dem Menschen zugänglich gemacht werden, was er für ein wirklich menschliches Leben braucht, wie Nahrung, Kleidung und Wohnung, sodann das Recht auf eine freie Wahl des Lebensstandes und auf Familiengründung, auf Erziehung, Arbeit, guten Ruf, Ehre und auf geziemende Information; ferner das Recht zum Handeln nach der rechten Norm seines Gewissens, das Recht auf Schutz seiner privaten Sphäre und auf die rechte Freiheit auch in religiösen Dingen.« (GS Nr. 26, Hervorhebungen ergänzt; mehr zur theologischen Grundlegung des Persönlichkeitsschutzes findet man bei Martina Tollkühn.)

In der Festschrift für Jupp Joachimski klang es, als sei das Katholische Datenschutzzentrum Nürnberg (das jetzt wohl KDSZ Bayern heißen soll) schon in trockenen Tüchern. Fragt man dort nach, wo man es genau wissen sollte, zeigt sich aber kein veränderter Stand: Auf Anfrage teilte ein Sprecher der Freisinger Bischofskonferenz mit, dass es noch nichts Konkretes gebe, insbesondere auch noch keine Ausschreibung für die Nachfolge Joachimskis. Das ist auch der Informationsstand des Diözesandatenschutzbeauftragten selbst – er hat seinen Vertrag noch einmal bis Ende des Jahres verlängert, teilte er auf Anfrage mit.

Lange hat es gedauert, jetzt ist absehbar, dass es im Konflikt zwischen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) und der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten weitergeht: Wie schon im letzten Dezember berichtet, will die SELK den EuGH mit grundsätzlichen Vorlagefragen zu Art. 91 DSGVO befassen. Auf Anfrage teilte das Verwaltungsgericht Hannover nun mit, dass es einen Termin für die mündliche Verhandlung gibt: Am 30. November um 9.30 Uhr ist es so weit.

In der aktuellen Sonderausgabe der Datenschutz-Nachrichten gibt es auch einen Beitrag des NRW-DDSB Steffen Pau zum kirchlichen Datenschutzrecht. Der kompakte Überblick dürfte hier zum Grundwissen gehören; erfreulich ist, dass so der kirchliche Datenschutz auch in einer wichtigen weltlichen Zeitschrift erwähnt wird. In der Sache äußert sich Pau auch zum Schriftformerfordernis der Einwilligung im KDG und deutet damit wohl eine gewisse Flexibilität der Aufsicht an: »Inwieweit hier in der Praxis im täglichen Umgang mit der Einwilligung wirklich große Unterschiede bestehen, ist bei vielen Sachverhalten fraglich, da einerseits § 8 Abs. 2 Satz 1 KDG als Ausnahme von dem Schriftformerfordernis selbst ›eine andere Form‹ der Einwilligung auf Grund besonderer Umstände vorsieht und andererseits die Nachweispflicht der DSGVO in vielen Fällen auch zu einer textlichen oder schriftlichen Fassung der Einwilligung führt.«

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SELK will kirchlichen Datenschutz vom EuGH klären lassen

Der Europäische Gerichtshof könnte sich bald mit zentralen Fragen des kirchlichen Datenschutzes befassen: Im Konflikt zwischen der niedersächsischen Landesdatenschutzaufsicht und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) hat die Kirche Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben, um unter anderem eine EuGH-Vorlage zu erreichen.

Das Emblem des Europäischen Gerichtshofs vor den Türmen B und C
Der EuGH ist nicht immer ganz sensibel, wenn es um religionsverfassungsrechtliche Eigenheiten der Mitgliedstaaten geht. (By LuxofluxoOwn work, CC BY-SA 4.0, Link)

Die Datenschutzaufsicht bezweifelt, dass die SELK schon vor Inkrafttreten der DSGVO umfassende Datenschutzregeln anwandte, wie es dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 DSGVO nach verlangt wird. Die schon seit 1993 existierende Datenschutzrichtlinie der Kirche sei nicht »umfassend« im Sinn der DSGVO gewesen. Über den Fall wurde hier schon mehrfach berichtet: Zunächst als Ergebnis einer Recherche, im letzten Tätigkeitsbericht hat die Landesdatenschutzaufsicht den Vorgang auch selbst öffentlich gemacht.

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Hessische Datenschutzaufsicht nimmt sich Zeugen Jehovas vor

Das Verhältnis der Landesdatenschutzaufsichten zu den kirchlichen Aufsichten ist nicht immer ganz konfliktfrei. Die Aufsichten der großen Kirchen werden respektiert, in der Datenschutzkonferenz wird ihnen ein Mindestmaß an Beteiligung ermöglicht. Bei ihnen ist auch unstreitig, dass sie legitim sind – das sieht, wie eine Recherche im vergangenen Jahr zeigte, bei den Aufsichten kleinerer Gemeinschaften oft anders aus.

Drei weibliche Mitglieder der Zeugen Jehovas in einer Bahnhofsunterführung mit Informationsmaterial auf Arabisch.
Zeugen Jehovas in Wien. (Bildquelle: Elph (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, zugeschnitten und Farbton bearbeitet)

Abgeschlossen ist keines der Prüfverfahren der Landesdatenschutzaufsichten von Berlin, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, bei dem unter anderem das Alt-Katholische Bistum, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK), die Zeugen Jehovas und die Neuapostolische Kirche Westdeutschland überprüft werden – eine neue Abfrage hat aber zumindest in einem Fall neue Zwischenstände gebracht: zu den Zeugen Jehovas.

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Datenschutzaufsicht Niedersachsen vs. Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

Erstmals gibt es eine offizielle öffentliche Äußerung einer staatlichen Aufsichtsbehörde zu einem konkreten Konfliktfall um die Zuständigkeit für eine Religionsgemeinschaft. Im am Donnerstag erschienenen Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gibt es einen Abschnitt zu »Anforderungen an eine kircheneigene spezifische Aufsichtsbehörde«: Es gibt einen Konflikt um die Frage, ob die Anforderungen von Art. 91 DSGVO an ein kircheneigenes Datenschutzgesetz erfüllt sind.

Der 26. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für das Jahr 2020
Der 26. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für das Jahr 2020

Auch wenn der Name nicht genannt wird: Aufgrund früherer Recherchen zum Umgang mit kleineren Religionsgemeinschaften und zu Beratungen in der Datenschutzkonferenz dürfte sicher sein, dass es sich um die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) handelt, die ihren Sitz in Hannover hat und deren Datenschutzrichtlinie an das DSG-EKD angelehnt ist.

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Kleine Religionsgemeinschaften im Fokus von Datenschutzbehörden

In Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben die Landesdatenschutzaufsichten Zweifel an der eigenen Datenschutzgesetzgebung verschiedener Religionsgemeinschaften. Auf Anfrage von »Artikel 91« haben die Behörden angegeben, das Datenschutzrecht kleinerer Religionsgemeinschaften auf die Erfüllung der europarechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Laut einem Sprecher der nordrhein-westfälischen Aufsicht sei es sowohl beim Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland sowie bei der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland (NAK) »fraglich, ob das eigene Datenschutzrecht die Anforderungen des Art. 91 (1) DS-GVO« erfüllt. Im äußersten Fall könnte das dazu führen, dass die betroffenen Gemeinschaften die DSGVO anwenden müssen und ihre eigenen Aufsichten keine Rechtsgrundlage haben. Inwiefern das mit dem grundgesetzlich (und europarechtlich) verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Kirchen vereinbar wäre, ist noch nicht abzusehen.

Ein fest installiertes Fernglas zeigt auf einen Kirchturm
(Photo by Markus Spiske on Unsplash)

Mit Verweis auf das laufende Verfahren wollten die Berliner und die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragten keine näheren Angaben zu den Zweifeln und zu den betroffenen Religionsgemeinschaft machen. Auch aus Hessen gibt es keine Angabe zu den betroffenen Gemeinschaften.

Auf Anfrage bestätigte allerdings der Datenschutzbeauftragte der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Jochen Springer, dass die niedersächsische Aufsicht »die vorläufige Auffassung vertritt, dass die SELK nicht zum Kreis der Berechtigten nach Art. 91 DSGVO zählt und hierüber voraussichtlich demnächst eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss«. Auch andere Landesdatenschutzaufsichten hätten bei kleineren Gemeinschaften ähnliche Nachfragen gestellt, »die auf eine Aberkennung der kirchlichen Selbstverwaltungsrechte in Datenschutzfragen abstellen«, so Springer.

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