Aufarbeitungshindernis – Wochenrückblick KW 50/2024

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 50/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Trierer Aufarbeitungskommission zu Klärungsbedarf beim Datenschutzrecht

Die Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen
Missbrauchs im Verantwortungsbereich des Bistums Trier hat ihren dritten Zwischenbericht vorgelegt. Darin geht es auch darum, wie sich Datenschutzrecht auf Aufarbeitungskommissionen auswirkt: »Fast scheint es, dass dieser wohlgemeinte rechtliche Schutz vor Missbrauch der eigenen Daten mehr und mehr eine – gerade im Sinne der Betroffenen – aussagefähige Aufarbeitung des Missbrauchs behindert.«

Die Trierer Kommission habe sich früh mit der Thematik auseinandergesetzt und dabei Grundsätze entwickelt. Auf Grundlage der kirchlichen Normen (der Personalaktenordnung und der Ordnungen für die Einsicht in Personal- und Sachakten) geht die Kommission so vor: Die Mitglieder haben unbegrenzten Aktenzugang, unterliegen einer Verschwiegenheitserklärung und nehmen erst dann Einsicht, wenn die Kommission sich auf Aufforderung mit einem Fall befasst. Unaufgefordert geht die Kommission nicht aktiv auf Betroffene zu. Vor jeder Veröffentlichung erfolgt eine rechtliche Prüfung. »Gleichwohl verbleibt der erkennbare Bedarf nach der klaren Vorgabe von Richtlinien in diesem Kontext – diese Forderung geht an die Deutsche Bischofskonferenz und die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM).«

Stimmen zur Reform des DSG-EKD

Über die Reform des DSG-EKD habe ich schon ausführlich berichtet. Mittlerweile haben auch andere erste Reaktionen veröffentlicht. In den Datenschutz-Notizen wird die Reform als »durchaus gelungen« bezeichnet. Auch die Compliance konkret von Althammer & Kill ist zufrieden: »Die Novellierung trägt sowohl den rechtlichen Anforde rungen der DSGVO als auch den spezifischen Bedürfnissen der kirchlichen Arbeit Rechnung und stellt sicher, dass der kirchliche Datenschutz auch in Zukunft den notwendigen rechtlichen Rahmen bietet.«

In eigener Sache

Auf Artikel 91

  • Passfotos sind eine ernste Sache. In Tschechien hat das Verfassungsgericht daher das Ansinnen eines Mannes abgelehnt, auf dem Passfoto zu lächeln – und das obwohl er dafür religiöse Gründe angeführt hat: Er gehöre der »Ecclesia Risorum«, der »Kirche des Lachens« an. »Die Verfassungsrichter entschieden nun als letzte Instanz, dass das Grundrecht auf freie Religionsausübung nicht eingeschränkt worden sei«, berichtet Beck-aktuell.

Kirchenamtliches

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert