In Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben die Landesdatenschutzaufsichten Zweifel an der eigenen Datenschutzgesetzgebung verschiedener Religionsgemeinschaften. Auf Anfrage von »Artikel 91« haben die Behörden angegeben, das Datenschutzrecht kleinerer Religionsgemeinschaften auf die Erfüllung der europarechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Laut einem Sprecher der nordrhein-westfälischen Aufsicht sei es sowohl beim Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland sowie bei der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland (NAK) »fraglich, ob das eigene Datenschutzrecht die Anforderungen des Art. 91 (1) DS-GVO« erfüllt. Im äußersten Fall könnte das dazu führen, dass die betroffenen Gemeinschaften die DSGVO anwenden müssen und ihre eigenen Aufsichten keine Rechtsgrundlage haben. Inwiefern das mit dem grundgesetzlich (und europarechtlich) verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Kirchen vereinbar wäre, ist noch nicht abzusehen.
Mit Verweis auf das laufende Verfahren wollten die Berliner und die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragten keine näheren Angaben zu den Zweifeln und zu den betroffenen Religionsgemeinschaft machen. Auch aus Hessen gibt es keine Angabe zu den betroffenen Gemeinschaften.
Auf Anfrage bestätigte allerdings der Datenschutzbeauftragte der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Jochen Springer, dass die niedersächsische Aufsicht »die vorläufige Auffassung vertritt, dass die SELK nicht zum Kreis der Berechtigten nach Art. 91 DSGVO zählt und hierüber voraussichtlich demnächst eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss«. Auch andere Landesdatenschutzaufsichten hätten bei kleineren Gemeinschaften ähnliche Nachfragen gestellt, »die auf eine Aberkennung der kirchlichen Selbstverwaltungsrechte in Datenschutzfragen abstellen«, so Springer.
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