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Rottenburg-Stuttgart plant eine BDKJ-Cloud für die Jugendarbeit

Michael Medla (28) ist Jurist und seit 2021 Diözesanleiter des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend und des Bischöflichen Jugendamtes im Bistum Rottenburg-Stuttgart. Im Diözesanverband ist er unter anderem für das Thema Digitalisierung zuständig. Im Interview berichtet er davon, welchen Stellenwert Datenschutz in der Jugendarbeit hat und wie die Jugendarbeit in Rottenburg-Stuttgart mit einer eigenen Cloud unabhängig von großen Konzernen und kostenlosen, aber wenig datenschutzfreundlichen Tools werden will. Der Start ist schon für dieses Jahr nach der Sommerpause geplant.

Der Rottenburg-Stuttgarter BDKJ-Diözesanleiter Michael Medla steht vor dem BDKJ-Logo vor einer Kamera
Michael Medla wurde 2020 zum BDKJ-Diözesanleiter in Rottenburg-Stuttgart gewählt und ist seit 2021 im Amt.
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Verwirrend: Rechtsgrundlagen und Thüringen – Wochenrückblick KW 42/2021

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In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater ist wieder ein Artikel von mir zum kirchlichen Datenschutz: Ausführlich befasst er sich mit den Besonderheiten der Rechtsgrundlagen in den kirchlichen Datenschutzgesetzen. Leser*innen hier kennen bereits Teile der Argumente aus der Betrachtung der Rechtsgrundlagen »anderes Gesetz« und »kirchliches Interesse«, dazu kommt die neue Aufarbeitungs-Rechtsgrundlage im DSG-EKD. Die Beschäftigung mit diesem Angelpunkt des Datenschutzrechts ist bei den kirchlichen Datenschutzgesetzen bisher reichlich unterbelichtet – trotz der großen Unterschiede, die sic him Detail zwischen unpraktisch und möglicherweise europarechtswidrig bewegen. Mein Fazit im Artikel: »Trotz des oft behaupteten Gleichklangs der drei Datenschutzgesetze zeigt ein näherer Blick, dass doch erhebliche Unterschiede bestehen, die keineswegs nur akademisch sind. […] Beide Kirchen wären gut beraten, bei den anstehenden Novellierungen besonders kritisch auf diesen zentralen Teil ihrer Datenschutzgesetze zu blicken.«

Der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte hat seinen Bericht für 2020 veröffentlicht. Fälle mit kirchlichem Bezug gibt es keine – aber eine Kuriosität: Die eigene Regelung des Datenschutzes in den Kirchen wird nämlich erwähnt – aber viel miteinander geredet wird unter den für Thüringen zuständigen Aufsichten anscheinend nicht. Im evangelischen Bereich wird als zuständige Aufsicht nur der BfD EKD genannt – der ist zwar für den größten Teil zuständig, aber auch der Datenschutzbeauftragte für Diakonie und Kirche ist relevant, der die Diakonie Mitteldeutschland und die Landeskirche Sachsens, die auch thüringische Teile hat, im Beritt hat. Besonders kurios: Statt der Katholischen Datenschutzaufsicht Ost wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Bistums Erfurt als für Datenschutzverstöße zuständig genannt.

Die Datenschutz-Notizen stellen das katholische Seelsorge-Patientendatenschutzgesetz kompakt vor. Relevant ist es für kirchliche Häuser – und auch da nicht für alle: Anders als das KDG wurde es (noch?) nicht in allen Bistümern erlassen, auch im Bereich der Orden und des KDR-OG scheint es bislang trotz des großen Ordenskrankenhaussektors nicht in Kraft zu sein. Einen Überblick darüber hat schon vor einigen Wochen Curacon veröffentlicht, und eine etwas ausführlichere Beratung gab es nach der ersten öffentlichgewordenen Inkraftsetzung auch hier – mit einer eher positiven Bewertung im Vergleich zu den Vorgängernormen. Die Aufsichten – etwa die KDSA Nord – dagegen haben sich eher kritisch geäußert im Vergleich zum allgemeinen Datenschutzniveau und mit Blick auf unklare Rechtsbegriffe.

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Impfstatus abfragen und kaum Schrems-II-Ausnahmen – Wochenrückblick KW 40/2021

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Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat eine Stellungnahme zur Verarbeitung des Impf- und Genesenenstatus veröffentlicht. Recht klar legt er dar, dass die Verarbeitung des Status für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich ist und nur in den im Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Tarifverträge und Dienstvereinbarungen kämen auch nicht in Frage, so dass in der Regel nur die Einwilligung bleibt, die allerdings wie immer im Arbeitsverhältnis besonders gut abgesichert sein muss in Hinblick auf die Freiwilligkeit. Gegen die Freiwilligkeit spricht laut BfD EKD »Ausüben von sozialem Druck oder eine behauptete Pflicht«. Interessant dagegen: Anreize nicht, sogar im Gegenteil. »Ein Indiz für die Freiwilligkeit besteht dann, wenn Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Beschäftigte können beispielsweise ihren Impf- und Serostatus zweckgebunden freiwillig an den Betriebsarzt offenlegen, um die vorgeschriebenen regelmäßige Testung abzuwenden.« In jedem Fall verpflichtend ist nach Ansicht des BfD EKD eine Datenschutzfolgenabschätzung.

In der vergangenen Woche ging es um weitere Kommentare zum kirchlichen Datenschutzrecht. Auf Anfrage teilte mir der Nomos-Verlag mit, dass der dort geplante DSG-EKD-Kommentar von dem Dresdener Professor Ralph Wagner herausgegeben wird, der Erscheinungstermin wird mit voraussichtlich 2. Halbjahr 2022 angegeben – allerdings ist das der erwähnte Kommentar, der laut dem Mitautor Alexander Golland schon dieses Jahr erscheinen soll. Hoffen wir auf den früheren Termin. Außerdem ist ein weiteres Werk in Sicht: Neben Mitarbeitervertretungsordnung und Kirchlicher Arbeitsgerichtsordnung wird der ebenfalls für 2022 von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian Gohm herausgegebene angekündigte Kommentar(Affiliate Link) auch die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung abdecken. Besondere Desiderate dafür: außerordentliche Rechtsbehelfe und § 2 Abs. 1 S. 2 KDSGO i.V.m. Art. 267 AEUV. (Also: Wie kommt der Fall vor die obersten Kirchengerichte in Rom, und wie kommt man zu Antworten vom EuGH, ob eine kirchliche Norm in Einklang mit der DSGVO steht?)

Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine etwas erratische Veröffentlichungspraxis. Diese Woche ist auf der Seite neben einem Text über die Prüfung von Software-Lösungen anhand der Vertragsbedingungen eine auf 10. Juni datierte Position zur »Datenübermittlung in Drittstaaten nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des EuGH« erschienen. Ziel dabei ist eine möglichst große Kohärenz mit den Positionen anderer Aufsichten, insofern gibt es keine Überraschungen in der ausführlichen Übersicht und dem vorgestellten Prüfschema. Im wesentlichen wurde die Position des BfDI auf das kirchliche Recht übertragen. Wichtig ist vor allem die klare Ansage, dass die Ausnahmeregeln für die Übertragung auch wirklich Ausnahmen darstellen müssen: »Die Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1-6 DSG-EKD für Datenübermittlungen in sogenannte unsichere Drittstaaten, zu denen nach dem EuGH Urteil derzeit auch die USA gehören, dürfen nicht dazu führen die in § 10 Abs. 1 DSG-EKD als Grundregel geltende Voraussetzung „ad absurdum“ zu führen, wonach jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen nur zulässig ist, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.«

Um das DSG-EKD ging es in dieser Woche auch bei Dr. Datenschutz – dort gibt es einen kompakten Überblick über die Besonderheiten des evangelischen Datenschutzgesetzes.

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