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Der BfD EKD hat erste Ergebnisse seiner Schwerpunktprüfung in 100 zufällig ausgewählten Kindertagesstätten veröffentlicht. Eine praktische Erkenntnis: Wer den Fragebogen auch auf Nachfrage nicht ausfüllt, gewinnt eine Vor-Ort-Prüfung und bekommt Besuch. Gut etabliert seien mittlerweile die Verpflichtung aufs Datengeheimnis und die Bestellung von örtlichen Datenschutzbeauftragten. Verbesserungsbedarf gebe es bei der Meldung von Datenpannen. Überraschend ist, dass lediglich in einem Viertel der Einrichtungen »private mobile Endgeräte« dienstlich eingesetzt werden, »wobei diese häufig nur zur telefonischen Erreichbarkeit bei Ausflügen oder zur kurzfristigen Kommunikation zu Corona-Zeiten genutzt werden«. Interessant wäre, wie im restlichen Dreiviertel der Einrichtungen solche Kommunikation läuft – gibt es da eine angemessene Ausstattung an Dienstgeräten? Für den Sommer ist eine detaillierte Auswertung angekündigt, dann soll auch der Fragebogen veröffentlicht werden.
Das Referat Datenschutz des Erzbistums Freiburg hat für die Überprüfung des 3G-Status eine Vorlage für Verarbeitungsverzeichnisse zur Verfügung gestellt. Überraschend ist, wie ausführlich darin Informationen dokumentiert werden: Nicht nur wird nach geimpft und genesen differenziert, sondern auch genaue Daten zum Erreichen des vollständigen Impfschutzes und zum Auslaufen des Genesenenstatus erhoben. Hier wäre eine datensparsamere Lösung möglich, insbesondere, da die Rechtsgrundlage für die Erfassung bis zum 19. März befristet ist; eigentlich sollte ein Eintrag »Nachweis geprüft« und nur bei Genesenen ein Datum genügen, schließlich sind die Mitarbeitenden ohnehin verpflichtet, ihren Nachweis mit sich zu führen. Verantwortlich für diesen Umfang ist der Generalvikar: In einem Anwendungserlass wurde diese Detailtiefe verlangt, zudem wird nicht darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Nachweises freiwillig ist (dann greift allerdings die Testpflicht). Die gerade erschienene Handreichung des baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten weist darauf hin, dass die Speicherung des Status eine Einwilligung erfordert, zudem sieht er die Differenzierung nach Art des Status in der Regel als nicht erforderlich an. Befremdlich ist auch die Handreichung zur Überprüfung des Impfschutzes des Generalvikars, die eine reine Sichtprüfung (inkl. Herumtippen auf Geräten der Mitarbeitenden) vorsieht und als Papiervariante nur den gelben Impfass und nicht die maschinenlesbare Papierform des EU-Covid-Zertifikats kennt. Die baden-württembergische Corona-Verordnung sieht in § 6a vor, dass Nachweise digital lesbar vorzulegen und grundsätzlich elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen sind – die Landesverordnung ist zwar wohl nicht für die Umsetzung des IFSG (eines Bundesgesetzes) einschlägig, könnte aber dennoch zur Ausfüllung der Gestaltungsfreiräume der Kontrolle genutzt werden.
In eigener Sache: In der aktuellen Ausgabe der BvD-News ist ein Artikel von mir mit einer Einführung in die Besonderheiten des kirchlichen Datenschutzes.