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Umfassende Regeln aus den Grundrechten entwickelt

Die vierte Auflage des Taeger/Gabel(Affiliate link) ist erschienen und kommentiert neben DSGVO auch BDSG und TTDSG. Hier im Blick und interessant ist die Kommentierung von Art. 91 DSGVO, die von Anne Reiher und Karsten Kinast besorgt wurde.

Cover von Taeger/Gabel, DSGVO, 4. Aufl
Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVOBDSGTTDSG, 4., neu bearbeitete Auflage 2022. XXXVI, 2390 S., 298 Euro.(Affiliated link)

Mit zwölf Seiten ist die Kommentierung kompakt, aber umfassend. In der Stoßrichtung ist sie grundsätzlich auf der Linie der Mehrheitsmeinung der hier bereits besprochenen Kommentarliteratur, im Zweifel mit einer  restriktiveren Auslegung hinsichtlich des Spielraums der Kirchen, und ergänzt durchaus originelle Punkte.

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Impfstatus abfragen und kaum Schrems-II-Ausnahmen – Wochenrückblick KW 40/2021

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Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat eine Stellungnahme zur Verarbeitung des Impf- und Genesenenstatus veröffentlicht. Recht klar legt er dar, dass die Verarbeitung des Status für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich ist und nur in den im Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Tarifverträge und Dienstvereinbarungen kämen auch nicht in Frage, so dass in der Regel nur die Einwilligung bleibt, die allerdings wie immer im Arbeitsverhältnis besonders gut abgesichert sein muss in Hinblick auf die Freiwilligkeit. Gegen die Freiwilligkeit spricht laut BfD EKD »Ausüben von sozialem Druck oder eine behauptete Pflicht«. Interessant dagegen: Anreize nicht, sogar im Gegenteil. »Ein Indiz für die Freiwilligkeit besteht dann, wenn Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Beschäftigte können beispielsweise ihren Impf- und Serostatus zweckgebunden freiwillig an den Betriebsarzt offenlegen, um die vorgeschriebenen regelmäßige Testung abzuwenden.« In jedem Fall verpflichtend ist nach Ansicht des BfD EKD eine Datenschutzfolgenabschätzung.

In der vergangenen Woche ging es um weitere Kommentare zum kirchlichen Datenschutzrecht. Auf Anfrage teilte mir der Nomos-Verlag mit, dass der dort geplante DSG-EKD-Kommentar von dem Dresdener Professor Ralph Wagner herausgegeben wird, der Erscheinungstermin wird mit voraussichtlich 2. Halbjahr 2022 angegeben – allerdings ist das der erwähnte Kommentar, der laut dem Mitautor Alexander Golland schon dieses Jahr erscheinen soll. Hoffen wir auf den früheren Termin. Außerdem ist ein weiteres Werk in Sicht: Neben Mitarbeitervertretungsordnung und Kirchlicher Arbeitsgerichtsordnung wird der ebenfalls für 2022 von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian Gohm herausgegebene angekündigte Kommentar(Affiliate Link) auch die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung abdecken. Besondere Desiderate dafür: außerordentliche Rechtsbehelfe und § 2 Abs. 1 S. 2 KDSGO i.V.m. Art. 267 AEUV. (Also: Wie kommt der Fall vor die obersten Kirchengerichte in Rom, und wie kommt man zu Antworten vom EuGH, ob eine kirchliche Norm in Einklang mit der DSGVO steht?)

Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine etwas erratische Veröffentlichungspraxis. Diese Woche ist auf der Seite neben einem Text über die Prüfung von Software-Lösungen anhand der Vertragsbedingungen eine auf 10. Juni datierte Position zur »Datenübermittlung in Drittstaaten nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des EuGH« erschienen. Ziel dabei ist eine möglichst große Kohärenz mit den Positionen anderer Aufsichten, insofern gibt es keine Überraschungen in der ausführlichen Übersicht und dem vorgestellten Prüfschema. Im wesentlichen wurde die Position des BfDI auf das kirchliche Recht übertragen. Wichtig ist vor allem die klare Ansage, dass die Ausnahmeregeln für die Übertragung auch wirklich Ausnahmen darstellen müssen: »Die Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1-6 DSG-EKD für Datenübermittlungen in sogenannte unsichere Drittstaaten, zu denen nach dem EuGH Urteil derzeit auch die USA gehören, dürfen nicht dazu führen die in § 10 Abs. 1 DSG-EKD als Grundregel geltende Voraussetzung „ad absurdum“ zu führen, wonach jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen nur zulässig ist, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.«

Um das DSG-EKD ging es in dieser Woche auch bei Dr. Datenschutz – dort gibt es einen kompakten Überblick über die Besonderheiten des evangelischen Datenschutzgesetzes.

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DSG-EKD-Kommentar in Sicht! Wochenrückblick KW 39/2021

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DSGVO-Kommentare – und damit Kommentierungen des Kirchenartikels – gibt es ca. beliebig viele. Die kirchlichen Datenschutzgesetze sind da weit schlechter abgedeckt. Lediglich der KDG-Kommentar von Sydow ist bisher auf dem Markt. Doch es kommt Bewegung auf den Markt: Auf Twitter verriet Alexander Golland, der bereits eine Rechtssammlung zum kirchlichen Datenschutz veröffentlicht hat, dass noch in diesem Jahr ein Kommentar zum DSG-EKD erscheinen soll. Gollands Foto ist zu entnehmen, dass er die Rechtsgrundlagen kommentiert. Ansonsten gibt es (noch nicht zitierfähige) Indizien, dass auch im katholischen Bereich noch weitere Kommentare zu erwarten sind – die Recherche bei den Verlagen dazu läuft.

Von Faxen geht eine seltsame Faszination für Datenschutz-Aufsichten aus. Jetzt hat sich auch noch der hessische Landesdatenschutzbeauftragte gemeldet, ähnlich wie diverse Kolleg*innen zuvor. Und auch im kirchlichen Datenschutz ging’s diese Woche ums Faxen: Die KDSA Nord freut sich über die absehbare Ablösung des Faxes in Krankenhäusern durch »Kommunikation im Medizinwesen (KIM)«, den Kommunikationsstandard der mehrheitlich vom Bundesgesundheitsministerium getragenen Dienstleistungsgesellschaft gematik.

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DSGVO-Kommentare ohne Ende: Ein Blick auf 9×91

Ob die DSGVO wohl das meistkommentierte Gesetz ist? 2019 zählte Winfried Veil in der PiNG 14 Kommentare, der Bücherturm von Paul C. Johannes ist noch höher. Neun dieser Kommentare habe ich hinsichtlich der Kommentierung von Art. 91 DSGVO gesichtet und kommentiert – als kleine Einkaufshilfe für alle, die ihre Auswahl an einer Nischennorm festmachen wollen, und als Überblick darüber, ob und wo es schon herrschende Meinungen zur Öffnungsklausel für Religionsgemeinschaften gibt.

Vier DSGVO-Kommentare aufeinander gestapelt
Die Auswahl ist mehr oder weniger zufällig: Aufgenommen wurde, was greifbar war, entweder eh da oder als Rezensionsexemplar vom Verlag zur Verfügung gestellt.

Interessant dabei sind vor allem drei Fragen: Ist Art. 91 DSGVO eine reine Bestandsschutzklausel – oder können auch Religionsgemeinschaften, die das bisher nicht tun, eigenes Datenschutzrecht setzen? Wann ist eigenes Datenschutzrecht »umfassend«, und was muss es erfüllen, damit es »im Einklang« mit der DSGVO steht?

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Der erste KDG-Kommentar ist da – Rezension zu Sydow, Kirchliches Datenschutzrecht

Fast drei Jahre nach Inkrafttreten liegt endlich der erste Kommentar zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) vor: »Kirchliches Datenschutzrecht. Datenschutzbestimmungen der katholischen Kirche«(Affiliate Link), herausgegeben von dem Münsteraner Professor für Europäisches Verwaltungsrecht Gernot Sydow, der zugleich Vorsitzender Richter des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz ist.

Cover von Sydow: Kirchliches Datenschutzrecht

Auch wenn der Kommentar nur die Differenzen zur DSGVO erläutern will (schließlich sind die beiden Gesetze in großen Teilen identisch), kommt er auf fast 600 Seiten. Dass es eine erste Auflage ist, merkt man an einigen Stellen. Eine Pflichtanschaffung für alle mit dem katholischen Datenschutzrecht Befasste ist er trotzdem: Neben dem KDG wird auch dessen Durchführungsverordnung ausführlich sowie die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) und das Datenschutzrecht der Orden (KDR-OG) zumindest überblicksweise behandelt; das erst im Herbst 2020 verabschiedete Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) ist noch nicht berücksichtigt.

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