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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
EuGH verhandelt über Taufbuchlöschung
Es geht voran in dem belgischen Vorabentscheidungsverfahren über Löschrechte im Taufbuch nach Kirchenaustritt: Der Europäische Gerichtshof hat die mündliche Verhandlung für den 30. Juni angekündigt. Üblich ist ein Livestream der Verhandlung, Sprache des Verfahrens ist niederländisch.
COMECE-Jahresbericht
Die Konferenz der EU-Bischofskonferenzen COMECE hat ihren Jahresbericht für 2025 veröffentlicht. Darin geht es um das anstehende EuGH-Verfahren zum Löschen in Taufbüchern: Das ist gerade ein großer Schwerpunkt in der Arbeit des katholischen Lobbybüros in Brüssel: »The issue of erasure from baptism records required extensive discussions, both in view of supporting national Bishops’ Conferences in facing legal cases and with regard to new proceedings pending before the Court of Justice of the EU and the European Court of Human Rights on the matter.« (Das EGMR-Verfahren war mir bisher noch nicht bekannt.) Intensiv sei auch der Austausch mit dem Heiligen Stuhl gewesen, der sich mit einer erklärenden Note zum Löschen aus Taufbüchern geäußert hatte.
Tätigkeitsbericht Jehovas Zeugen 2022
Die Tätigkeitsberichte der Datenschutzaufsicht von Jehovas Zeugen kommen immer drei Jahre versetzt. Während andere Aufsichten den Bericht zum Vorjahr veröffentlichen, ist nun der Bericht der Aufsicht von Jehovas Zeugen für 2022 erschienen. Die Aufsicht attestiert dem DSGJZ und seinen Betroffenenrechten eine »hohe Wirksamkeit als rechtliches Schutzinstrument«. Gewürdigt wird die KI-Verordnung: »Die ethischen Maßstäbe, die religiöse Einrichtungen an den Umgang mit persönlichen Informationen anlegen, decken sich in vielen Punkten mit den Zielen der KI-Regulierung: Schutz der Würde, Wahrung der Privatsphäre und verantwortungsvolle Technikgestaltung.«
Viele Anfragen betrafen das »Predigen per Brief« – 2022 war noch von Corona geprägt. Hier hätten die »ortsansässigen Zeugen Jehovas […] nach Kenntnis der Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen öffentliche Quellen (z. B. Telefonbücher) genutzt, um ihre persönlichen Briefe zu adressieren«; damit sei »von der positiven Religionsfreiheit der Glaubensangehörigen Gebrauch
gemacht« worden, Aufzeichnungen habe es nicht gegeben. Die Formulierung klingt, als ginge die Aufsicht davon aus, dass es sich um eine Verarbeitung mit der einzelnen Person als Verantwortlicher, nicht um eine Verarbeitung der Religionsgemeinschaft handle. Auf die EuGH-Entscheidung zu den finnischen Zeugen und ihrer Verantwortlichkeit wird nicht eingegangen.
Alle Verfahren vor der Datenschutzaufsicht im Zusammenhang mit Beschwerden seien durch Bescheide oder gütliche Einigung beigelegt worden: 15 durch Einigung, in zwei führte die Tätigkeit der Aufsicht zur teilweise Abhilfe. Sechs Beschwerden kamen von innerhalb der Religionsgemeinschaft, sieben von außerhalb. Es wurden keine Datenpannen gemeldet. Die prozentuale Tätigkeit der Aufsichtstätigkeit verteilt sich auf 36 Prozent Beschwerden, 57 Prozent Beratungen und sieben Prozent Kontrollanregungen (3 Fälle).
Beichtgeheimnis in Frankreich bleibt
Das Beichtgeheimnis in Frankreich bleibt unangetastet. Die Nationalversammlung hat am Montag zwar das Gesetz gegen Gewalt an Schulen verabschiedet, Passagen, die das Zeugnisverweigerungsrecht von Geistlichen geschwächt hätten, aber aus dem Beschlusstext entfernt. Zuvor hatte die französische Bischofskonferenz gewarnt.
Das Beichtgeheimnis ist weltweit unter Druck. Jüngst kippte das tschechische Verfassungsgericht das Konkordat, weil darin sein Schutz festgeschrieben war, in den USA (zuletzt in Arizona) und anderen Ländern gab es in jüngerer Vergangenheit immer wieder Versuche von Einschränkungen.
BGH zu kirchlicher Akteneinsicht in Strafverfahren gegen Priester
Schon im Januar wurde die Entscheidung des BGH zum hier schon besprochenen Fall zur vom Bistum Regensburg begehrten Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens gegen einen Priester veröffentlicht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 5 ARs 13/24, 5 AR (VS) 9/24); erst durch die Aufnahme der Entscheidung in den (sehr empfehlenswerten) Nomos-Aktuell-Newsletter zu Daten- und Informationsrecht habe ich die Entscheidung bemerkt, die Beck Aktuell schon im Januar vorgestellt hat.
Im Ergebnis hat der BGH das BayObLG bestätigt: Die Kirche ist keine »andere Justizbehörde« und hat daher keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 474 StPO – auch dann, wenn die Akteneinsicht kirchliche Strafverfahren unterstützen soll. Die Regelung greift nur für staatliche Behörden: »Die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane sind keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO« – daher keine Einsicht über 474. Nicht Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob eine Akteneinsicht nach § 475 StPO möglich gewesen wäre. Diese Norm gibt Privatpersonen und sonstigen Stellen ein Einsichtsrecht, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen gegen die Einsicht steht.
Ich anderswo
Durch die Enzyklika bin ich ein bisschen rumgekommen: Bei netzpolitik.org habe ich dazu geschrieben, »Wie Papst Leo gegen die Verzweckung des Menschen argumentiert«, im Kommentar für die Kölner Kirchenzeitung gebe ich einen Tipp von Papst Leo XIV. weiter: »Gutes Tun gegen die Resignation«.
Noch vor der Enzyklika wurde das Interview mit mir zum kirchlichen Datenschutz im »Sonntagsblatt« der bayerischen Landeskirche geführt. Ich nutze das Interview (und freue mich, dass das drin geblieben ist), um die bayerische Landeskirche aufzufordern, endlich mal das Amtsblatt öffentlich verfügbar zu machen. Das bayerische Amtsblatt ist nämlich unter den Landeskirchen und Diözesen Deutschlands das einzige, das nicht transparent im offenen Internet steht.
In eigener Sache
- Die Gesellschaft katholischer Publizistinnen und Publizisten Deutschlands, deren stellvertretender Vorsitzender ich bin, hat sich gegen die Pläne zur faktischen Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes geäußert. Wir unterstützen den offenen Brief von Frag den Staat. Eine Petition kann man hier mitzeichnen. IFG-Anfragen sind für die Arbeit von Artikel91.eu sehr wichtig – etwa zur Recherche zum Lobbying der Kirchen zu Art. 91 DSGVO.
- Beim Ketteler-Verlag ist die neue Auflage der Checklisten MVG-EKD zum Arbeits-und Mitarbeitendenvertretungsrecht mit Erläuterungen erschienen. Ich steuere eine Checkliste zum Datenschutzkonzept der MAV bei.
Auf Artikel 91
- Datenschutzszene in Bonn bei der Socialbar
- Post von der Kirche verrät Religionszugehörigkeit – ein Art.-9-Problem?
Aus der Welt
- Den Soundtrack zur Enzyklika haben die Knights of Molina geschrieben, »a San Francisco Bay Area middle school punk band«: »Artificial Intelligence / Can’t know the human experience« (»Take Back Control«).
Kirchenamtliches
- Französische Bischofskonferenz: Réaction des évêques de France à la proposition de loi visant à lutter contre les violences en milieu scolaire
- COMECE: Annual Report 2025
