Schlagwort-Archive: Konferenz der Beauftragten für Datenschutz der EKD

Facebook auch evangelisch fraglich – Wochenrückblick KW 18/2022

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Die evangelische Datenschutzkonferenz hat sich der DSK in Sachen Facebook in vollem Umfang angeschlossen. An evangelische Stellen werden dieselben zu erfüllenden (aber laut DSK-Kurzgutachten wohl eher nicht erfüllbaren) Anforderungen gestellt wie an Stellen im Einzugsbereich der staatlichen Aufsichten. Die tatsächlichen Konsequenzen aus dem Gutachten werden aber auch hier nur angedeutet: »Es bildet für uns eine wichtige Grundlage unserer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber kirchlichen und diakonischen Stellen.« Aus von den evangelischen Aufsichten ist bislang keine Maßnahme wegen Facebook-Fanseiten bekannt.

Die Kommission der europäischen Bischofskonferenzen COMECE ist mit dem Relaunch ihrer Webseite deutlich transparenter geworden: Neben einem durchsuchbaren Dokumentenarchiv (in dem sich zu Datenschutz nur die Stellungnahme von 2011 findet, die hier bereits per Informationsfreiheitsantrag die EU-Kommission ans Licht gebracht wurde) gibt es auch eine Terminliste. Darin wird für den 19. Mai das nächste Treffen der kirchlichen Datenschutzexpert*innen angekündigt – leider keine öffentliche Veranstaltung.

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen (ZAT 2/2022) gibt es eine Rezension zu Sydows KDG-Kommentar von Jonas Botta. Wie die Rezension hier grundsätzlich positiv, aber doch auch mit Kritik im Detail, etwa an der Kommentierung von § 2 zum Anwendungsbereich: »Er vertritt ua, dass Daten, die mit dem Einverständnis der betroffenen Person veröffentlicht worden sind, nicht vom KDG erfasst seien. Da jedoch offen bleibt, wie sich diese Ansicht zur Existenz des Erlaubnistatbestands der Einwilligung(§ 6 Abs. 1 lit. b KDG) verhält, wäre zukünftig eine weiterführende Erläuterung förderlich.«

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EKD-Aufsichten zu Schrems II – Weniger ausnahmsweise als Art. 49 DSGVO

Die Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der EKD  hat eine Gemeinsame Stellungnahme zur Datenübermittlung in die USA veröffentlicht. Dass eine gemeinsame Stellungnahme in Arbeit ist, wurde bereits vor zwei Wochen durch die verspätete Veröffentlichung einer Position des Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie bekannt und löst den selbst gegebenen Abstimmungsauftrag aus der Stellungnahme aus dem Juli des vergangenen Jahres ein..

Ein Verriegelungsknopf an einem Oldtimer, im Hintergrund eine US-Flagge.
Symbolbilder für Drittlanddatenübertragungen sind ohnehin alle Unsinn, warum also nicht das, das immerhin einen Knopf an einem Auto zeigt? (Photo by Nick Fewings on Unsplash)

Inhaltlich ist die nun für den gesamten landeskirchlichen Bereich abgestimmte Stellungnahme fast keine Überraschung: Im wesentlichen wird das in § 10 Abs. 2 DSG-EKD festgelegte Verfahren zur Drittlandsdatenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss und Standarddatenschutzklauseln vorgestellt, dazu kommt eine detaillierte Geschichte der Datenübermittlung in die USA, eine Erörterung des Marktortprinzips der DSGVO und ein Überblick über die durch den CLOUD-Act erzeugten Probleme – die eine kleine Überraschung: Die Antwort auf die Frage, ob das DSG-EKD wie Art. 49 DSGVO nur ausnahmsweise Datenübertragungen in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss normiert.

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Die Woche im kirchlichen Datenschutz – KW30

Die ersten Einschätzungen der katholischen und evangelischen Datenschutzaufsichten zum Aus für das Privacy Shield sind verfügbar – eine erste Hilfe, aber immer noch sind viele Fragen offen. Einen Überblick über Entwicklungen bei der Anwendung des KDG gibt der Tätigkeitsbericht des Nordwest-Diözesandatenschutzbeauftragten – der ist in dieser Woche endlich erschienen.

Seit 2018 ist das katholische Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft, bisher waren Anwender*innen bei der Auslegung auf DSGVO-Kommentare, die Erläuterungen des Gesetzgebers und der Aufsichten und die –wenigen – veröffentlichten Urteile der Datenschutzgerichte angewiesen. Das ändert sich bald: Nomos hat voraussichtlich für September einen »Handkommentar Kirchliches Datenschutzrecht« (Affiliate link) zum KDG angekündigt, herausgegeben von Gernot Sydow. Der Münsteraner Europarechtler hat bereits einen Kommentar zur DSGVO (Affiliate link) herausgegeben und ist als Vorsitzender Richter des DBK-Datenschutzgerichts selbst mit der praktischen Anwendung des KDG betraut. (Und aus den veröffentlichten Urteilen ist bekannt: der Sydow ist auch beim Interdiözesanen Datenschutzgericht beliebt.) Ein Kommentar zum evangelischen DSG-EKD steht leider noch aus.

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Prüfschema zum Privacy-Shield-Urteil

Was tun, nachdem das Privacy Shield nicht mehr für die Datenübertragung in die USA zur Verfügung steht? Die katholischen Datenschutzaufsichten für NRW und die Nordwest-Bistümer haben nun eine erste FAQ und ein Prüfschema dazu veröffentlicht. Eine endgültige Positionierung gibt es noch nicht, die Abstimmungen laufen nach gleichlautender Meldung aus Dortmund und Bremen noch. [Ergänzung, 24. Juli, 12.15]Am Freitag hat sich auch die Konferenz der Beauftragten für den
Datenschutz in der EKD mit einer ähnlichen Einschätzung der Sachlage geäußert. Es wurden Bemühungen angekündigt, zu einer einheitlichen Vorgehensweise
mit den Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland zu kommen.[/Ergänzung]

Klar ist aber jetzt schon: Das Urteil gilt sofort, die Diözesandatenschutzbeauftragten werden die Vorgaben des EuGH umsetzen – »das erfordert aber intensive Untersuchungen zu der Frage, wie – ohne Gefährdung des laufenden Betriebs – ein Ausstieg möglich ist«, heißt es in der Verlautbarung: »Das mag in einigen Bereichen schneller gehen und in anderen länger dauern.« Keine Aussage wird dazu gemacht, welche üblichen Anwendungsfälle überhaupt betroffen sind. In der Praxis dürfte das vor allem Office 365 sein (wobei Microsoft die Rechtskonformität betont).

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