Nach Juli Zeh im letzten Jahr greift der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ostbistümer und den Militärbischof Matthias Ullrich in die Glückskeks-Kiste: »Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung« stellt er seinem Tätigkeitsbericht für 2021 voran und setzt damit einen etwas optimistischeren Akzent als im vergangenen Jahr – verbunden mit dem Appell, mit den eigenen Daten und denen anderer gut umzugehen.
Noch einmal ist Bericht über ein Corona-Jahr zu erstatten, das schlägt sich natürlich auch in besonderen Problemkreisen wie Impfstatusabfrage im Beschäftigungsverhältnis nieder. Dazu kommen wie jedes Jahr im Osten klare politische Ansagen zu staatlicher Überwachung und praxisnahe Tipps. Was leider auch hier wieder fehlt: Klare Zahlen zur Aufsichtstätigkeit.
Sind unverschlüsselte E-Mails überhaupt noch datenschutzrechtlich zulässig? Das war eines der großen Aufregerthemen bei der Einführung der neuen Datenschutzgesetze. Im kirchlichen Bereich sorgte vor allem ein etwas zu scharf geschaltetes Kommunikationsportal im Bistum Rottenburg-Stuttgart, der »Secure Mail Gateway« für Spott und Ärger, über das alle Mails mit personenbezogenen Daten mit extern (also eigentlich alle) abgewickelt werden sollten.
Tatsächlich ist E-Mail nicht unproblematisch: Transportverschlüsselung ist zwar Standard, aber keine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; mindestens die jeweiligen Provider und Mailserver könnten gegebenenfalls in Inhalte Einblick nehmen. Ein nun veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (1 K 778/19.MZ) befasst sich mit Blick auf Berufsgeheimnisträger*innen mit der Zulässigkeit von E-Mails; im Fall geht es um einen Rechtsanwalt, der einem Mandanten Daten per unverschlüsselter E-Mail geschickt hat. War das zulässig? Das Urteil kommt zum Schluss: Ja, Transportverschlüsselung stellt ein angemessenes Schutznivau dar, wenn kein erhöhter Schutzbedarf besteht. Auch im kirchlichen Bereich ist dieses Urteil interessant: Schließlich sind auch Seelsorger*innen Berufsgeheimnisträger*innen, und was für die recht ist, sollte auch für normale Menschen billig sein.
[…] Ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 Abs. 1 DS-GVO ist auch bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Rechtsanwälte) grundsätzlich durch Nutzung einer (obligatorischen) Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.
Leitsatz des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz (1 K 778/19.MZ)
Eins gleich vorweg: Die Antwort auf die drängendste Frage, nämlich »Darf ich Zoom verwenden?«, ist ein deutliches »Tja, hmm …«. Zum Thema Videokonferenzen haben die kirchlichen Datenschutzaufsichten viel veröffentlicht – und vieles ist auf der strengeren Seite möglicher Spielräume, bis hin zu ganz klaren Aussagen, dass US-Dienste kategorisch unzulässig sind. Aus diesem Dilemma kommt man nicht heraus.
Auch dieser Artikel kann kein Patentrezept liefern. Das kann momentan niemand – oder wie es der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte sagt: »Wenn Sie nach dem Lesen des Aufsatzes nicht wissen, welches Programm Sie nun wählen sollen, sind Sie damit nicht allein auf der Welt.« Was aber geht: Das Datenschutzniveau pragmatisch zu heben, sich statt völlig immerhin größtmöglich rechtskonform aufzustellen – selbst wenn die Wahl auf einen US-Anbieter fällt – und das eigene Verhalten auf respektvollen Umgang mit den Daten anderer zu optimieren.