Rezension: Eggers, Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung

Die größeren Kirchen organisieren sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Trotzdem gehören sie streng genommen nicht zur Zielgruppe von Christian W. Eggers neuem »Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung«(Affiliate Link) , wie er auch selbst schreibt: Auch öffentlich-rechtlich verfasste Kirchen sind nicht Teil des Staates. Sie sind selbst grundrechtsberechtigt und haben damit einen deutlich größeren Spielraum als Behörden: »Die Öffentlichkeitsarbeit ist damit wie bei den Privaten keinen Einschränkungen unterworfen. Es besteht weder die thematische Aufgabenbindung noch eine Verpflichtung zum staatlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.« (S. 49)

Ein Großteil des knappen Buchs (154 sehr dichte, exzellent mit echten Praxisbeispielen, Literatur und Urteilen belegte Seiten) ist daher für die kirchliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht einschlägig. Gerade im Datenschutz-Bereich lohnt sich die Lektüre aber doch – denn auch wenn es keine rechtlich Verpflichtung von außen für die Kirchen gibt, hier einen anderen Maßstab an sich selbst zu legen als andere nichtstaatliche Akteure, tun es die Kirchen doch selbst; die katholische etwas expliziter, die evangelische indirekter. Auch im Gespräch mit kirchlichen Datenschutzaufsichten wird immer wieder angeführt, dass man an öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften einen höheren Standard anlegt als an privatrechtlich verfasste kirchliche Einrichtungen.

Deutlich wird die Selbst-Verbehördung der Kirchen in den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung in ihren Datenschutzgesetzen. Wie die DSGVO schränkt auch das katholische Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) die Anwendung der Rechtsgrundlage »berechtigtes Interesse« ein; die Rechtsgrundlage »gilt nicht für die von öffentlichrechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung« (§ 6 Abs. 1 lit g S. 2 KDG). Das evangelische DSG-EKD verzichtet zwar auf eine solche Einschränkung, verzichtet dafür aber gleich ganz darauf, dem Verantwortlichen selbst eine Rechtsposition bei der Interessensabwägung zuzugestehen. (Während die DSGVO berechtigte Interessen »des Verantwortlichen oder eines Dritten« in die Abwägung gibt, fehlt der Verantwortliche in § 6 Nr. 8 DSG-EKD.)

Mindestens bei der Anwendung des katholischen Datenschutzrechts ist es also erforderlich, in öffentlich-rechtlich organisierten Stellen (unter anderem allen Pfarreien) einen Blick aufs Verwaltungsrecht zu richten. Dafür ist Eggers‘ Quick Guide äußerst hilfreich dank einer kompakten Darstellung mit Prüfungsschemata zur Rechtsgrundlage »öffentliches Interesse« aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (S. 123–125). Eggers mahnt dort eine gewisse Zurückhaltung an, die sich auch für kirchliche Stellen anbietet. Zwar greift anders als bei staatlichen Behörden kein Neutralitätsgebot und eine thematische Beschränkung auf die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Stelle – wenn sie überhaupt einschlägig ist – dürfte auch schwer einzugrenzen sein (immerhin sind Gemeinden mit den umfassenden Grundvollzügen Liturgie, Diakonie, Martyria und Koinonia betraut). Die Formulierung des KDG legt aber dennoch nahe, dass mit dem Ausschluss der Anwendung des berechtigten Interesses ein höheres Datenschutzniveau für öffentlich-rechtlich verfasste kirchliche Stellen als bei privatrechtlich verfassten erzielt werden soll. Die Hinweise Eggers‘, dass gerade bei der Verwendung von Personenfotos streng geprüft werden muss, ob die Darstellung erforderlich und angemessen ist, und was das im Detail bedeutet, dürfte auch Pfarreien gut zu Gesicht stehen – dabei aber neue Fragen aufwerfen angesichts immer presseähnlicherer Gemeindemedien (sei es der Pfarrbrief oder der Social-Media-Auftritt), die – anders als im staatlichen Bereich – auch nicht durch das Verbot der Presseähnlichkeit ausgeschlossen sind. Nicht nur beim kirchlichen Medienprivileg gibt es für Gesetzgeber und Aufsichten noch Klärungsbedarf.

Ein Aspekt, der auch in anderer Kommentarliteratur nur sehr knapp auftaucht, kommt leider bei Eggers nicht vor: Er nennt als datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für die behördliche Öffentlichkeitsarbeit Einwilligung, öffentliches Interesse und Vertrag (S. 122). Leider geht er nicht darauf ein, unter welchen Bedingungen auch berechtigtes Interesse greifen kann. Der Ausschluss dieser Rechtsgrundlage ist nämlich kein kategorischer. »Gemeint sind die per Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen der Eingriffs- und Leistungsverwaltung«, erläutert Sebastian Schulz im DSGVO-Kommentar von Gola(Affiliate Link) (1. Aufl. 2017, RN 50 zu Art. 6; leider für mich gerade nur in dieser Vorauflage greifbar). Wenn »Behörden als Subjekte des Privatrechts im Rechtsverkehr« aufträten, käme berechtigtes Interesse grundsätzlich in Frage. Hier hätte sich ein eigenes Prüfschema (sonst eine der Stärken von Eggers Darstellung) angeboten.

Fazit

Für die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit lohnt sich primär Eggers 2019 in zweiter Auflage erschienener »Quick Guide Bildrechte«(Affiliate Link), der sehr ausführlich und sorgfältig alle denkbaren Aspekte aufgreift und mit seiner allgemeinen Zielgruppe auch für kirchliche Anwendungsfälle geeignet ist. Der nun vorgelegte »Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung« ist in seiner Breite für die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit zwar nicht einschlägig, gerade in öffentlich-rechtlich verfassten kirchlichen Stellen, die die für sie geltenden kirchlichen Datenschutzgesetze eng und »behördlich« auslegen wollen (oder müssen), gibt aber das Kapitel über Datenschutz wertvolle Hinweise, die man so kompakt und anwendungsbezogen sonst wohl nirgends findet. Uneingeschränkt empfehlenswert ist der Quick Guide für die eigentliche Zielgruppe: Verständlich und mit vielen hochaktuellen Beispielen gibt er eine handhabbare Richtschnur für behördliche Öffentlichkeitsarbeit.

Christian W. Eggers: Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung. Rechtliche Grundlagen und Gestaltungsoptionen in der Öffentlichkeitsarbeit, Heidelberg 2020, 154 Seiten.(Affiliate Link)

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