Am Freitag hat der Beauftragte für den Datenschutz der EKD festgestellt, dass das Medienprivileg aus § 51 DSG-EKD nicht für Gemeindebriefe gilt – und zwar kategorisch, nicht einmal ein »grundsätzlich« steht in der Stellungnahme. Damit wäre das Datenschutzrecht voll anzuwenden – mit allen Konsequenzen. Zuvor war nur auf katholischer Seite eine Position der Deutschen Bischofskonferenz bekannt, die die Sache deutlich entspannter darstellt. Betrachtet man die jeweiligen Positionen im Detail, stellen sich bei beiden deutliche Anfragen: Die eine scheint zu eng, die andere zu weit. Was tun?
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