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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
UBSKM fordert staatlichen Rechtsweg im kirchlichen Datenschutz
Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kerstin Claus, hat ihren ersten Bericht vorgelegt. Darin äußert sie sich auch ausführlich zum »datenschutzrechtlichen Sonderweg der Kirchen« und stellt fest, dass Betroffene sexualisierter Gewalt von »emotionalen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Hürden« berichteten, »die sie als Zumutung und auch retraumatisierend erleben«. Hier fehle es an Zugang zu rechtlicher und kirchenrechtlicher Beratung.
Besonders thematisiert wird die Problematik, dass die Kirchen Aufsicht und Gerichtsbarkeit selbst organisieren. Claus fordert die Bundesregierung daher auf, sich bei den großen Kirchen dafür einzusetzen, Betroffenen »bei Verletzungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung den Rechtsweg über das staatliche Datenschutzgesetz bzw. die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu eröffnen«. In seiner ersten Entscheidung zum kirchlichen Datenschutzrecht hatte das Bundesverfassungsgericht den staatlichen Rechtsweg in kirchlichen Datenschutzsachen grundsätzlich als möglich erachtet, wenn auch unter Bedingungen.
Claus verlangt zudem, dass sich die Auslegung des kirchlichen Datenschutzrechts möglichst an der Auslegung der DSGVO orientieren soll – die Spruchpraxis der katholischen Datenschutzgerichte (evangelische Entscheidungen gibt es viel weniger) deutet darauf hin, dass diese Forderung bereits erfüllt ist.
Aus dem kirchlichen Bereich äußerte sich das ZdK zum Bericht. »Mit Blick auf die Kirchen, so ZdK-Präsidentin Stetter-Karp, weise der Bericht auf deren Sonderrecht im Datenschutz hin. Aufklärung stoße somit auch an Grenzen«, heißt es in der Pressemitteilung. Wie das ZdK darauf kommt, bleibt unklar – über spezifische Probleme des kirchlichen Datenschutzrechts mit Blick auf Aufarbeitung äußert sich der Bericht nicht. Tatsächlich ist mit den Aufarbeitungsnormen in den kirchlichen Datenschutzgesetzen, die ein »überragendes kirchliches Interesse« an der Aufarbeitung feststellen (§ 50a DSG-EKD und § 54a KDG), Aufarbeitung im kirchlichen Datenschutzrecht sogar stärker verankert als im staatlichen.
Ökumenische KI-Leitlinien
In der Schweiz haben fünf Kirchen und Gemeinschaften ökumenische Grundsätze zum Umgang mit KI vorgelegt: die römisch-katholische, die christkatholische und die evangelisch-reformierte Kirche sowie der Dachverband der Freikirchen und die Evangelische Allianz. Die gemeinsame Verlautbarung »Menschlichkeit im digitalen Zeitalter« enthält zehn ethische Leitlinien:
- Menschen sind etwas anderes als Maschinen.
- Beziehungen leben von leiblicher Erfahrung.
- Persönlichkeitsbildung lässt sich nicht delegieren.
- Nicht die Technik schreibt die Geschichte.
- Wahrheit braucht Prüfung und Transparenz.
- Mitbestimmung muss geschützt bleiben.
- Menschen sind mehr als ihre Daten.
- Ökologische Verantwortung gilt auch digital.
- Digitale Macht braucht Grenzen und Teilhabe.
- Wir gestalten die KI-Revolution gemeinsam.
Hessische Fristen zum Löschen
Ein gutes Löschkonzept ist anspruchsvoll. In meinen MAV-Fortbildungen empfehle ich ein einfaches System für die Organisation von Dokumenten mit einem Prüfschema für die Aufbewahrungsfrist und einer strukturierten Ablage. Beim Festlegen konkreter Fristen kann der Blick in Aktenordnungen helfen. Die neue Aktenführungsverordnung der Landeskirche Hessen-Nassau enthält einen detaillierten Kassationsplan mit Maßgaben für viele Arten von Dokumenten, der bei der Festlegung von Fristen im eigenen Löschkonzept sehr hilfreich sein kann.
Indisches Datenschutzgesetz wird ohne besondere Kategorien wirksam
Das indische Datenschutzgesetz wird am 13. Mai 2027 vollständig wirksam. Hier wurde bereits darüber berichtet, dass es auf einen besonderen Schutz sensibler Datenkategorien verzichtet. Aravindan Anandan, der in Bengaluru Verfassungsrecht lehrt, kritisiert in seiner Analyse des Gesetzes das Fehlen besonderer Kategorien, vor allem angesichts des anstehenden Zensus. »That matters in a country whose 2027 census will record caste for every resident for the first time since 1931, alongside Aadhaar, voter and passport numbers where available.« Er fordert eine Reform des Gesetzes: »Caste and religion should be protected as the sensitive categories they plainly are.«
In eigener Sache
- Im Rahmen des Projekts Medienkompetenz Connect biete ich zwei Fortbildungen an: am 26. November 2026, 10.30–12 Uhr, zu Bildrechten, am 9. Dezember 2026, 18.30–20 Uhr, zur KI-Verordnung. Die Ausschreibung wird in den nächsten Tagen online gestellt, eine Anmeldung per E-Mail ist schon möglich.
- Beim Ketteler-Verlag ist die neue Auflage der Checklisten MVG-EKD zum Arbeits-und Mitarbeitendenvertretungsrecht mit Erläuterungen erschienen. Ich steuere eine Checkliste zum Datenschutzkonzept der MAV bei.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Die Stiftung Datenschutz bietet am 19. November ein kostenloses Webinar »Datensparsamkeit in der Fördermittelpraxis umsetzen« an, zu dem man sich jetzt schon anmelden kann. Zu dem Thema gibt es auch einen Leitfaden der Stiftung.
Kirchenamtliches
- Schweizer Bischofskonferenz: Schweizer Kirchen: gemeinsame Leitlinien zum Umgang mit KI
- Evangelische Kirche in Hessen und Nassau: Aktenführungsverordnung
- Betriebliche Datenschutzstelle Bistum Mainz: Fotos von Mitarbeitenden nur mit Einwilligung
- Erzbistum Bamberg: Gesetz über die Akteneinsicht für die Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs
